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preparatory:AB 53277

Lombardi Filippo · Ständerat · Tessin · Christlichdemokratische Fraktion · 2005-03-02

Wortprotokoll

Es ist wahrscheinlich nicht die zentralste Frage des Gesetzes, aber diese Bestimmung hat eigentlich eine ungleiche Behandlung zur Folge. Die Programmhinweise sind extrem wichtig. Das Publikum wandelt sich, und die Medien wandeln sich auch. Es ist wichtig - wenn wir das Ziel erreichen wollen, dass das Schweizer Publikum vermehrt Schweizer Inhalte auf Schweizer Sendern konsumiert -, dass diese Hinweise möglich sind. Das macht übrigens die SRG sehr gut, indem sie von einem Sender auf einen anderen, von SF1 auf SF2, vom Radio aufs Fernsehen, verweist und dem Publikum gewisse Programme empfiehlt. Das ist sehr positiv, das ist aber den anderen Veranstaltern nicht möglich. Wenn zum Beispiel Radio Argovia auf ein Programm von Tele 1 hinweisen will, muss es das dann als Werbung betrachten.

Das ist in zweierlei Hinsicht ein Problem, einerseits für den Sender, denn das gilt und zählt als Werbezeit und schränkt deshalb die Möglichkeit der Veranstalter ein, bzw. es kann dazu führen, dass solche Hinweise nicht verbreitet werden, weil sie eigentlich die Werbezeit beschränken würden. Andererseits führt das dazu, dass das Publikum sich weniger für diese Hinweise interessieren könnte, wenn sie innerhalb von Werbeblöcken ausgestrahlt werden. Man bedenke dazu, dass zukünftige Fernsehgeräte beispielsweise die Möglichkeit enthalten, ganze Werbeblöcke auszublenden. Das würde natürlich diese Programmhinweise in dem Sinne verunmöglichen. Übrigens kann diese Bestimmung auch für mögliche Zusammenarbeiten der SRG mit weiteren Anbietern ein Problem darstellen, weil das in dem Fall auch nicht möglich wäre.

Weshalb ist das nur für die SRG möglich und für die anderen nicht? Es ist so, weil die SRG sämtliche 16 Radio- und 7 Fernsehprogramme unter der gleichen Konzession führt. Die anderen Veranstalter führen sämtliche Programme unter verschiedenen Konzessionen.

Um dieses Problem zu lösen, empfehlen wir, den Minderheitsantrag anzunehmen, also "Hinweise auf Programme elektronischer Medien gelten nicht als Werbung".