Escher Rolf · Ständerat · 2005-03-03
Escher Rolf · Ständerat · Wallis · Christlichdemokratische Fraktion · 2005-03-03
Wortprotokoll
Bei den Artikeln 67 und 67a geht es um finanzielle Beiträge an konzessionierte Veranstalter. In Artikel 67 sind die Beiträge an den Zusatzaufwand für die drahtlos-terrestrische Verbreitung in Gebirgsregionen geregelt, Artikel 67a enthält Bestimmungen über Investitionsbeiträge für die Einführung neuer Technologien bei der Errichtung von Sendernetzen. Diese Hilfe gemäss Artikel 67a ist nicht auf Gebirgsregionen beschränkt.
Zur Erläuterung nur ein Beispiel: Radio Grischa bezahlt für die terrestrische Verbreitung ihrer Programme rund eine halbe Million Franken pro Jahr. Allenfalls kommen dann zusätzlich noch Investitionskosten dazu, beispielsweise für die Errichtung von Masten usw. Die Verbreitung über Satelliten würde Radio Grischa wohl pro Jahr rund 2 Millionen Franken kosten. Es ist doch unvernünftig, über Satellit ein solches Programm zu senden, das in ganz Europa, Nordafrika und im Nahen Osten empfangen werden kann, aber eigentlich für 100 000 Empfangsgeräte im Bündnerland und in der Umgebung gesendet wird. Darum ist dieser Preis nicht gerechtfertigt, und darum wäre es auch notwendig, mitzuhelfen, dass solche Investitionen getätigt werden können.
Damit zum Antrag betreffend Artikel 67: Hier hat die Kommission mit 7 zu 2 Stimmen für die Unterstützung der Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen votiert. Sie sehen auf der Fahne, dass der Nationalrat das nur für die Radioprogramme vorsieht. Die Kommission ist der Ansicht, dass diese Verbreitung aber auch für die Fernsehprogramme notwendig ist.