Escher Rolf · Ständerat · 2005-03-03
Escher Rolf · Ständerat · Wallis · Christlichdemokratische Fraktion · 2005-03-03
Wortprotokoll
Es geht bei Artikel 32 um nicht konzessionierte Tätigkeiten, welche von der SRG ausgeführt werden. Die SRG ist ein Grossunternehmen, und sie soll sich auch unternehmerisch verhalten. Das heisst, sie soll sich auch diversifizieren können. Damit sind ihr nicht konzessionierte Tätigkeiten nicht zu verbieten. Aber wenn sie solches unternimmt, soll sie das melden. Bis da sind die Kommission und der Nationalrat gleicher Meinung: Beide Fassungen enthalten die Meldepflicht.
Aber der Nationalrat will, dass Meldung gemacht wird, wenn die nicht konzessionierte Tätigkeit die Stellung und die Aufgabe anderer schweizerischer Medienunternehmen beeinträchtigen könnte. Es liegt also an der SRG, zu prüfen, ob die nicht konzessionierte Tätigkeit eine andere Unternehmung entsprechend beeinträchtigen könnte. Das ist wohl nicht die richtige Art, das der SRG zu überlassen.
Die Kommission hat eine andere Lösung. Sie sagt, die SRG hat die nicht konzessionierte Aktivität zu melden, wenn der Geschäftsgang dieser Aktivität eine vom Bundesrat festgelegte Grösse übersteigt. Hier legt der Bundesrat in der Verordnung die Regeln fest, und die SRG muss diese einhalten.
Aus diesem Grunde beantragen wir Ihnen, der Fassung der Kommission zuzustimmen, weil diese die SRG einbindet, ihr vorschreibt, wann sie eine Aktivität zu melden hat.