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Stähelin Philipp · Ständerat · 2005-03-07

Stähelin Philipp · Ständerat · Thurgau · Christlichdemokratische Fraktion · 2005-03-07

Wortprotokoll

Diese Vorlage bringt Gesetzesanpassungen im Verfahrensbereich, die auf die Totalrevision der Bundesverfassung von 1999 zurückgehen. Es geht um zwei Bereiche, einerseits um den Abschluss von Verträgen der Kantone unter sich selbst und mit dem Ausland und anderseits um die Bundesgenehmigung kantonaler Gesetze und Verordnungen, wo es die Durchführung von Bundesrecht verlangt. Es geht somit nicht um das eigentliche Verhältnis zwischen dem Bund und den Bundesrecht vollziehenden Kantonen selbst oder um die Kompetenz der Kantone zum Vertragsabschluss. Diese regelt die Bundesverfassung selbst. Es geht lediglich um Verfahrensregelungen, insbesondere des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG), nachdem dessen bisherige Bestimmungen noch nicht an die neue Verfassungslage angepasst worden sind oder sich in der Praxis als ungenügend erwiesen haben.

Im Vordergrund stehen dabei die Verträge der Kantone unter sich oder mit dem Ausland. Insbesondere die Verträge der Kantone unter sich selbst werden auch mit der NFA-Umsetzung vermehrte Bedeutung erhalten. Gemäss den Artikeln 48 Absatz 3 und 56 Absatz 2 der Bundesverfassung wurde die Genehmigungspflicht für diese Verträge durch eine blosse Informationspflicht ersetzt. Neben dem Bundesrat können aufgrund der Verfassung neu auch Drittkantone bei der Bundesversammlung Einsprache erheben. Diese Vorlage regelt entsprechend die Orientierung und die Beteiligung der Drittkantone sowie die Einsprache an die Bundesversammlung auf lobenswert einfache Weise in den Grundzügen. Dabei sollen im Sinne der Effizienz nur wichtige Verträge erfasst werden, während für rein technische Verträge von beschränkter Tragweite keine Informationspflicht besteht. Der Bund hält sich somit in schlanker Praxis zurück.

Im Übrigen bleiben die Kantone im Rahmen der sogenannt kleinen Aussenpolitik zuständig, was vor allem für die Grenzkantone wichtig ist, und der Bund schaltet sich nur auf deren eigenen Wunsch ein. Im Sinne der Bundesstaatlichkeit kann der Bund indessen bei Verstössen gegen Bundesrecht oder Bundesinteressen eingreifen. Dabei können, wiederum im Sinne eines einfachen Verfahrens, die zuständigen Departemente Einwände geltend machen, während der Bundesrat entscheidet, ob bei einer Nichteinigung mit Vertragskantonen Einsprache an die Bundesversammlung erhoben wird. Auch diese Regelung erscheint zweckmässig. Bei der Regelung kantonaler Erlasse durch den Bund wird die heutige Regelung nur unwesentlich angepasst und in eine eigene Bestimmung gefasst.

Die Konferenz der Kantonsregierungen hat Ihrer Kommission schriftlich mitgeteilt, dass sie diese Vorlage begrüsst und als praxisgerecht erachtet.

Namens der Kommission bitte ich Sie um Eintreten.

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