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preparatory:AB 53615

Blocher Christoph · Bundesrat · Zürich · 2005-03-08

Wortprotokoll

Sie haben gesehen, dass der Bundesrat der Meinung ist, dass man diese Frage hier nicht expressis verbis diesem Gesamtgericht übertragen soll, wie es die Minderheit Inderkum beantragt. Man muss aufpassen: Wenn irgendwo in einer Organisation ein Einzelfall passiert, sollte man nicht versuchen, für diesen Einzelfall eine allgemeine Regelung zu machen, die dann für einen anderen Einzelfall, der entsteht, nicht gilt. Ich glaube, dass es bei diesen Konflikten eben nicht um rechtlich klar handhabbare Regeln geht. Das ist vielleicht auch der Grund, [PAGE 122] warum die Gerichte in diesen letzten beiden Fällen die Sache in einer für einen Aussenstehenden etwas komischen Art angepackt haben: Weil sie wahrscheinlich das ganze Leben nur mit Rechtssätzen funktionieren, glauben sie, solche Fälle auch mit Rechtssätzen lösen zu können. Das sind aber Beziehungsprobleme, es sind menschliche Schwierigkeiten, und es stellt sich hier die Frage der Verantwortung, die Frage, wer für eine Organisation die Verantwortung trägt, diese Schwierigkeit zu lösen.

Der Bundesrat geht in diesem neuen Bundesgerichtsgesetz von dem aus, was in Artikel 15 Absatz 2 auch klar gesagt wird: "Die Verwaltungskommission trägt die Verantwortung für die Gerichtsverwaltung." Soweit die Verwaltungsverantwortung da ist, ist ein Grossteil solcher Konflikte im Alltag auch von dieser Verwaltungskommission zu erkennen und zu lösen. Bei ganz schwierigen Fällen wird man es anders lösen müssen. Es kann sein, dass man es mit der Oberaufsichtsbehörde des Parlamentes lösen muss und kann, wenn es so schwierig wird, dass es nicht mehr tragbar ist. Man kann ja nicht eine allgemeine Regel aufstellen. Der Bundesrat hat sich auch daran gehalten, dass wir jetzt seit 150 Jahren dieses Gericht haben. Bis jetzt hat man noch jeden Einzelfall lösen können. Die letzten zwei Fälle - Herr Wicki hat es gesagt - waren wahrscheinlich besonders krass, aber in Organisationen von Leuten gibt es halt immer auch einen krassen Fall; dieser ist aber, auch dank der parlamentarischen Oberaufsicht, gelöst worden.

Wenn Sie es regeln wollen, also dem Antrag des Bundesrates oder dem Minderheitsantrag Inderkum nicht ganz folgen wollen, dann sollten Sie es bei Artikel 14 streichen, also nicht dem Gesamtgericht übergeben; das wäre meines Erachtens zu allgemein und würde zu weit führen. Wenn man es aber regeln will, dann in der Fassung von Herrn Hess.

Aber wir schlagen Ihnen vor, es weder in Artikel 14 noch in Artikel 15 ausdrücklich zu regeln, sondern zu sagen: Das ist ein Teil der Organisation des Gerichtes und derjenigen Leute, die Verantwortung tragen. Sie sind auch an diese Verantwortung zu erinnern, damit aus diesem einzelnen Sonderfall, wo zwei Richter einen Streit haben, nicht eine besondere Sache gemacht wird. Das ist ja wahrscheinlich, so nehme ich an, nicht der Normalfall oder die Haupttätigkeit der Verwaltungskommission.