Schweiger Rolf · Ständerat · 2005-03-08
Schweiger Rolf · Ständerat · Zug · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2005-03-08
Wortprotokoll
Nun wird es etwas spannender; es geht hier um eine Angelegenheit, welche Sie - erstens - alle betreffen kann und bei welcher die Kommission - zweitens - nur mit Stichentscheid des Präsidenten Nichteintreten beantragt hat. Sie ersehen daraus, dass hier durchaus verschiedene Meinungen bestehen. Worum geht es?
Ist jemand verheiratet, dann kann er Bürgschaften grundsätzlich nur mit Zustimmung des Ehegatten abschliessen. Hiervon gibt es eine Ausnahme: Personen, die im Handelsregister als Inhaber einer Einzelfirma, als Mitglied einer Kollektivgesellschaft, als unbeschränkt haftender Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft, als Geschäftsführer oder Verwaltungsrat einer AG, einer Kommandit-AG oder einer GmbH eingetragen sind, bedürfen einer Zustimmung des Ehegatten nicht. Motiv der seinerzeitigen Regelung war, dass solche Personen als im Geschäftsleben gewandt betrachtet wurden.
Es gibt auch in anderen Rechtsgebieten solche Zustimmungserfordernisse des Ehegatten, so beispielsweise bei der Kündigung der ehelichen Wohnung, beim Verkauf des selbstbewohnten Hauses, bei der Verpfändung von Freizügigkeitsleistungen, beim Vorbezug von Pensionskassengeldern für den Erwerb von Wohneigentum usw. Der entscheidende Unterschied zur Bürgschaft besteht darin, dass dann, wenn in diesen Fällen der Ehegatte bzw. die Ehegattin die Zustimmung verweigert, an dessen bzw. an deren Stelle der Richter eine Zustimmung erteilen kann. Dies ist bei der Bürgschaft nicht möglich.
Wo liegt das Problem? Mir ist durchaus bewusst, dass die Bürgschaft tendenziell ein eher negatives Image hat. Dessen ungeachtet gibt es wirtschaftliche Situationen, in denen eine Bürgschaft sinnvoll, teilweise sogar unerlässlich ist, um eine richtige wirtschaftliche Lösung finden zu können. Ich gestatte mir, dies an einigen Beispielen zu erläutern.
1. X macht sich selbstständig, möchte aber seine Haftung beschränken. Deswegen will er für sein neues Unternehmen eine AG oder eine GmbH gründen. Das nötige Betriebskapital soll ihm von einer Bank gegeben werden. Wenn nun die zu gründende AG oder GmbH schwach kapitalisiert ist, sind Banken in aller Regel - und vernünftigerweise - nur dann zur Krediterteilung bereit, wenn der Unternehmer eine Bürgschaft leistet.
Würde nun der Entwurf der RK-NR angenommen, dann könnte der Unternehmer dies nur mit der Zustimmung der Ehegattin tun. Verweigert diese ihre Zustimmung, bleibt dem Jungunternehmer nichts anderes übrig, als eine Einzelfirma zu gründen. Der Erhalt des Bankkredites ist diesfalls problemlos. Problematisch aber ist, dass der Jungunternehmer später einmal nicht nur für den Bankkredit, sondern für alle Schulden seiner Unternehmung persönlich haftet. Das schweizerische Recht würde also eine Lösung verunmöglichen, die wirtschaftlich sinnvoll wäre, nämlich die Gründung einer AG oder einer GmbH anstelle einer Einzelunternehmung.
2. X besitzt eine AG, welche Liquiditätsprobleme hat. Eine Bank würde ihn kreditieren, wenn er bereit wäre, eine Bürgschaft abzuschliessen, dies beispielsweise deshalb, weil er Privatvermögen besitzt. Weigert sich seine Ehefrau nun, dann kann er eine solche Bürgschaft nicht aufnehmen, dies mit der Folge, dass die AG Konkurs anmelden müsste. Nun kann man sagen, dass in solchen Situationen jede vernünftige Ehefrau ihre Zustimmung erteilen würde, allein, mit einer solchen Aussage wagt man sich auf das Feld der Spekulationen und verkennt vor allem etwas, nämlich das, dass in solchen Fällen nicht mehr rational, sondern vielmehr emotional entschieden werden könnte.
Dazu nur einige Zahlen: In der Schweiz werden jährlich rund 17 000 Ehen geschieden. Wenn man nun davon ausgeht, dass jeder Scheidung eine zweijährige Phase des [PAGE 153] Unfriedens vorausgeht, hiesse dies, dass in 34 000 Ehen oftmals Ressentiments und nicht Vernunft im Vordergrund stehen und die Verweigerung von Zustimmungen nicht aufgrund der Ratio, sondern aufgrund der Emotion geschieht. Potenziell könnten deshalb 68 000 Personen wirtschaftlich nicht mehr so agieren, wie sie möchten.
Die Mehrheit Ihrer Kommission meint deshalb, dass man die bisherige Regelung beibehalten sollte. Die Gründe sind die folgenden:
1. Der Gesetzgeber hat zu vermeiden, dass durch gesetzliche Bestimmungen Situationen geschaffen werden, die zur wirtschaftlichen Unvernunft geradezu zwingen. So ist es beispielsweise unvernünftig, jemanden zu zwingen, eine Einzelunternehmung zu gründen, wenn man besser eine AG oder eine GmbH gegründet hätte.
2. Es kann eingewendet werden, dass man anstelle einer Bürgschaft andere Sicherheitsvereinbarungen treffen könnte, Garantieverträge usw. Allein, dies dürfte in vielen Fällen theoretisch sein, weil beispielsweise Banken auf solche anderen Sicherheitsgeschäfte gar nicht eintreten. Als Beispiel sei der Garantievertrag erwähnt. Ein Garantievertrag muss eben vielfach als Umgehung des Bürgschaftsrechtes beurteilt werden, und dieses Risiko wollen Kreditgeber, insbesondere Banken, nicht eingehen.
3. Einmal mehr bildet auch die Schweiz im Bürgschaftsrecht eine Ausnahme. Weder in Italien noch in Frankreich, noch in Deutschland oder Österreich brauchen Bürgschaften, und zwar die Bürgschaften aller, die Zustimmung der Ehegatten; die Schweiz ist ein Sonderfall.
4. An allen politischen Veranstaltungen, von welchen Parteien auch immer, wird überall und immer wieder gesagt, dass die Schweiz endlich entschlackt werden muss und überholte Strukturen aufzuheben sind. Wirtschaftshemmende Reglementierungen seien, wenn immer möglich, zu unterlassen. Wenn wir also ganz allgemein über unsere Wirtschaftshemmnisse sprechen, besteht überall und allseits Einigkeit und Übereinstimmung. Das Perfide ist nun, dass wir immer dann, wenn es nicht mehr um das Allgemeine, sondern um das Konkrete geht, wieder in das alte Fahrwasser driften, in den alten Trott zurückfallen. Es darf doch nicht sein, dass wir noch immer bereit sind, Bestimmungen, die wirtschaftlich kontraproduktiv wirken, aufrechtzuerhalten. Es darf doch nicht sein, dass wir damit mitschuldig sind, initiative junge Unternehmer nicht oder nur erschwert in die Lage zu versetzen, selbstständig zu werden.
Wir müssen abwägen: Wollen wir einige wenige Fälle vermeiden, bei denen Bürgschaften Unglück über eine Familie bringen, oder wollen wir, dass für junge Unternehmer optimale Voraussetzungen geschaffen werden, sich tatsächlich selbstständig machen zu können? Die Mehrheit Ihrer Kommission meint, dass Letzteres den Vorzug verdient und die Schweiz nun wirklich nicht mehr darum herumkommt, ihre Gesetzgebung von überholtem und letztlich unnötigem Ballast zu befreien, statt sie sogar noch zusätzlich zu belasten.
Ich beantrage Ihnen deshalb, der Mehrheit zuzustimmen und auf das Geschäft nicht einzutreten.