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Pfisterer Thomas · Ständerat · 2005-03-09

Pfisterer Thomas · Ständerat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2005-03-09

Wortprotokoll

Wenn ich den Antrag Epiney richtig verstanden habe, geht es darum, das Verfahren, um das sogenannte Recht auf Antenne durchzusetzen, hier zu regeln. Als Berichterstatter habe ich auftragsgemäss zunächst anzumerken, dass diese Bestimmungen kein materielles Recht auf Zugang schaffen. Noch einmal: Sie regeln wirklich nur das Verfahren. Meines Erachtens kann man über den Antrag Epiney nachher gesamthaft entscheiden. Die Liste, Herr Epiney, müsste allenfalls um Artikel 100 Absatz 1 Litera b erweitert werden. Dies ist einfach ein Hinweis zuhanden des Nationalrates.

Jetzt zur Begründung: Ihre Kommission folgt dem Bundesrat. Dessen Text lag selbstverständlich vor dem Antrag Epiney vor. Sie beantragt, die Streitigkeiten betreffend den Zugang zu einem Medium bzw. die Verpflichtung eines Mediums, einen bestimmten Inhalt auszustrahlen oder einen bestimmten Gast auftreten zu lassen, durch die Beschwerdeinstanz beurteilen zu lassen. Diese Streitigkeiten haben noch mehr Gewicht als die normalen Auseinandersetzungen über den Inhalt. Vor allem kann sich ein Anspruch aus der EMRK ableiten, wie das Bundesgericht entschieden hat.

Herr Epiney will diese Zugangsstreitigkeiten, wenn ich ihn richtig verstanden habe, dem allgemeinen Verfahren, d. h. der Aufsicht durch die Verwaltung, und eventuell einem anschliessenden Verfahren vor dem Richter überlassen.

Es ist aber unter dem Gesichtspunkt der Unabhängigkeit der Veranstalter problematisch, wenn die Verwaltung selbst solche Entscheide fällt. Das ist noch viel problematischer, so scheint es mir, als das, was Sie vorhin beim Antrag Schiesser diskutiert haben. Ein Beispiel: Die SRG macht eine Wahlsendung, lädt aber nur ausgewählte Parteien ein, und die Partei Y möchte auch Zugang zum Medium erhalten. Solche Fragen sollten nicht durch eine politische Instanz, eben das Departement, sondern durch eine unabhängige Behörde beantwortet werden. Die Lösung der Mehrheit liegt, so meine ich, im Interesse der Veranstalter selber.

Wichtig ist: Diese Regelung, die ich jetzt erläutert habe, betrifft nur das Verfahren. Sie ändert am materiellen Recht nichts. Ein Recht auf Zugang besteht nur ganz ausnahmsweise. Massgebend bleibt weiterhin die Praxis des Bundesgerichtes.