Lexipedia

Metzler Ruth · Bundesrat · 2000-06-06

Metzler Ruth · Bundesrat · Appenzell I.-Rh. · 2000-06-06

Wortprotokoll

Der Schlussbericht der paritätischen Arbeitsgruppe "Finanzierung Asylwesen" ist eine sehr gute Grundlage, auch für diese Diskussion und für die Punkte, die jetzt vom Motionär auf den Tisch gelegt wurden.

Die Resultate dieser Arbeitsgruppe waren noch bis Ende Mai in der Vernehmlassung bei den Kantonen. Der Entscheid darüber, welche Vorschläge der Arbeitsgruppe weiterzuverfolgen sind, ist Ende Sommer zu erwarten.

Das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) evaluiert zurzeit das Asylgesetz, und dies geschieht im Rahmen von verschiedenen Projektgruppen. Eine davon haben Sie bereits erwähnt; sie ist auch in der Antwort des Bundesrates aufgeführt. In diesem Zusammenhang werden verschiedene Änderungsvorschläge der Motion behandelt.

Bevor ich nun auf die einzelnen Änderungsvorschläge konkret eingehe, möchte ich an dieser Stelle noch etwas festhalten, das mir sehr zentral erscheint: Verbesserungen müssen nicht prioritär im Asylverfahren erfolgen, sondern im Vollzug der Wegweisungen. Der Vollzug der Wegweisungen muss noch verbessert werden, da liegt die Grundproblematik. Es nützen uns die schnellsten Verfahren nichts, wenn wir die Wegweisungen nachher nicht vollziehen können.

Bezüglich der vorsorglichen Wegweisung wird ein Weisungsrecht des Bundesrates an die Asylrekurskommission vorgeschlagen. Damit könnten ihr Fristen gesetzt werden, innerhalb welcher der Entscheid über die Wegweisung in einen Drittstaat zu fällen sei. Um dieses Ziel zu erreichen, befürwortet der Bundesrat jedoch über eine Revision des Asylgesetzes die Einführung einer praktikablen Drittstaatenregelung. Konkret heisst das, dass die gesetzliche Formulierung für eine künftige Drittstaatenregelung ohne unbestimmte Rechtsbegriffe und ohne Kann-Formulierungen auskommen muss. Den anwendenden Behörden sind keine zusätzlichen Ermessensspielräume zu gewähren. Wir möchten also hier ansetzen und nicht darauf drängen, dass die Entscheide aufgrund des heutigen Gesetzes möglichst schnell gefällt werden.

Neben einer unmissverständlichen gesetzlichen Formulierung zur Drittstaatenregelung sind auch die Festigung der [PAGE 272] Beziehungen mit den Nachbarländern im Asylbereich unabdingbar und ein solches Gesamtpaket als Regelung erachtet der Bundesrat deshalb als wirksamer als nur allein die in der Motion vorgeschlagene Lösung.

Zu den Massnahmen gegen den Asylmissbrauch: Im Rahmen der Evaluation des Asylgesetzes wird auch geprüft, ob neue oder erweiterte Nichteintretenstatbestände - wie sie vom Motionär auch vorgesehen werden - zur Bekämpfung des Asylmissbrauches und zur Straffung des Aslyverfahrens effizient beitragen. Es ist nämlich auch eine Frage, ob es überhaupt noch mehr bringt, wenn wir immer davon ausgehen, dass die Kernproblematik letztlich beim Wegweisungsvollzug liegt.

Zu den medizinischen Abklärungen: Im Asylverfahren sind medizinische Abklärungen zurzeit vor allem zur Bestimmung des Alters der Asylsuchenden von Bedeutung. Die rechtlichen Grundlagen für diese Abklärungen hält der Bundesrat auf dem momentanen Stand der Erkenntnisse für genügend. Neueste Technologien für genetische Untersuchungen zu Identifizierungszwecken im Asylbereich stehen dagegen noch am Anfang.

Dazu ist aber das Bundesgesetz über genetische Untersuchungen beim Menschen in Vorbereitung.

Zum Asylverfahren: Das Asylverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Asylgesetz nicht eigene Bestimmungen vorsieht. So enthält das Asylgesetz bereits heute zahlreiche verfahrensbeschleunigende Bestimmungen. Der Bundesrat vertritt die Ansicht, dass sich dieses System bewährt, wie die Praxis gezeigt hat. Wir erachten ein spezielles, eigenes Asylverfahrensgesetz deshalb aufgrund der bisherigen Erkenntnisse als unnötig. Zudem richtet sich das Asylverfahren nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit keine Ausnahmen vorgesehen sind. Wir haben verschiedene Verfahrensbestimmungen beschleunigt, so z. B. den Fristenstillstand im Asylverfahren; jedoch sollen die Ausnahmen wo nötig so geregelt werden und nicht in einem eigenen Asylverfahrensgesetz.

Zusammenfassend kann ich Ihnen versichern, dass sich die Behörden im Rahmen der Evaluation des Asylgesetzes intensiv mit Ihren Änderungsvorschlägen, Herr Merz, auseinander setzen werden, und ein Jahr nach dem Inkrafttreten des neuen Asylgesetzes - am 1. Oktober 2000 - werden die ersten Resultate der Evaluation durch das BFF erwartet.

Ich möchte kurz auf Ihren Vorschlag eingehen, die Punkte 3, 7 und 8 als Motion zu überweisen und die anderen Punkte dann in ein Postulat umzuwandeln. Hier muss man sich darüber im Klaren sein, was eigentlich eine Überweisung als Motion beziehungsweise eine Umwandlung in ein Postulat bedeutet: Eine Umwandlung in ein Postulat bedeutet für uns nicht, dass das viel weniger Gewicht hat, aber wenn die Motion überwiesen wird, heisst das für uns, dass die Motion so, wie sie vorliegt, auch umgesetzt werden muss. Die zentrale Frage ist, ob das überhaupt möglich ist, ich denke gerade an den Punkt 3, die Weisungen an die Asylrekurskommission, die eine unabhängige Rekurskommission, eine richterliche Behörde ist, oder an die Straffungsmöglichkeiten im Verfahren. Es ist ein Auftrag zur Prüfung der Straffungsmöglichkeit, aber der Ansatz ist für uns eigentlich ein anderer: wir wollen nicht beim Verfahren ansetzen, sondern primär dort, wo wir die Probleme orten.

Deshalb wäre ich für eine Umwandlung der Motion in ein Postulat dankbar.