Heberlein Trix · Ständerat · 2005-03-16
Heberlein Trix · Ständerat · Zürich · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2005-03-16
Wortprotokoll
Der Nationalrat hat bei diesem Artikel mit ganz wenigen Stimmen Mehrheit - mit 79 zu 75 Stimmen - einen Einbruch in den Grundsatz der Zulassung von qualifizierten Arbeitskräften beschlossen, gemäss dem damaligen Antrag einer Minderheit Schibli.
Artikel 23 ist der zentrale Artikel im Zusammenhang mit der Ausländerzulassung; dabei ist in Erinnerung zu rufen, dass sich der Ausländerbegriff dieses Gesetzes ausschliesslich auf Nicht-EU-Bürger bezieht. Über die genauen Auswirkungen dieser Änderungen, die gemäss dem Antrag der Minderheit Schibli angenommen wurden, bestehen unterschiedliche Auffassungen. Eine generelle Öffnung auch für beruflich wenig qualifizierte Arbeitskräfte war damals vielleicht nicht gemeint, allenfalls könnte man auf das Kriterium der persönlichen Voraussetzungen Rücksicht nehmen. Das duale System aber kann nicht mit Ausnahmen durchbrochen werden, indem man anstelle der Qualifikation saisonale oder branchenspezifische Bedürfnisse in den Vordergrund stellt. Die bisherige Praxis, Bewilligungen in den Bereichen zu erteilen, wo sie gerade nötig waren, hat zur bekannten, nicht mehr steuerbaren Zuwanderung geführt: Familiennachzug, Automatismen usw. Diese Arbeitskräfte müssen aus dem EU-Raum rekrutiert werden.
Absatz 1 beinhaltet Kurzaufenthalts- und längerfristige Aufenthaltsbewilligungen, die an besondere Qualifikationen geknüpft sind. Die vom Nationalrat eingeführte Zulassung für "spezifische Arbeiten" hat eine Zulassung aller möglichen Arbeiter zur Folge und bedeutet einen Rückfall in die Zeit der Saisonarbeiter.
Absatz 2 umschreibt die Anforderungen für längerfristige Aufenthaltsbewilligungen. Hier werden zusätzliche Voraussetzungen gefordert, wie berufliche Anpassungsfähigkeit, Sprachkenntnisse usw. Ein Automatismus zur Umwandlung von der Kurzaufenthaltsbewilligung zur längerfristigen Aufenthaltsbewilligung ist nicht vorgesehen. Es sind alle Anforderungen zu prüfen.
Absatz 3 beinhaltet Ausnahmen von den Absätzen 1 und 2, die eine Flexibilisierung zulassen - keinesfalls aber im Sinne der Beschlüsse des Nationalrates -, z. B. IT-Spezialisten, z. B. aber auch für Pflegepersonal, Herr Stähelin. Litera c von Absatz 3 ermöglicht es gerade, dem Bedarf nach Arbeitskräften mit besonderen beruflichen Kenntnissen oder Fähigkeiten Rechnung zu tragen.
Die Kommission hat der Streichung des Beschlusses des Nationalrates und damit dem Entwurf des Bundesrates mit 12 zu 1 Stimmen zugestimmt.