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Sommaruga Simonetta · Ständerat · 2005-03-17

Sommaruga Simonetta · Ständerat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion · 2005-03-17

Wortprotokoll

Das schweizerische Schutzsystem besteht bekanntlich aus zwei Säulen. Die eine ist das Asylrecht, gemäss welchem jene Menschen ein Recht auf Asyl haben, die von ihrem Staat persönlich verfolgt werden. Vielleicht sollten wir uns wieder einmal in Erinnerung rufen, dass die Schweiz das einzige Land in Europa ist, welches die Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure nicht als Asylgrund anerkennt und somit über eine sehr enge Flüchtlingsdefinition verfügt.

Umso wichtiger ist deshalb die zweite Säule in unserem Schutzsystem, wonach für jene Menschen, die die eng definierten Asylkriterien nicht erfüllen, unter klar definierten Voraussetzungen eine humanitäre Aufnahme vorgesehen wird. Das gilt zum Beispiel für Bürgerkriegsflüchtlinge oder für Schwerstkranke. Diese Menschen sollen, sofern eine Rückführung in ihr Land unzulässig oder unzumutbar ist oder wenn ein Härtefall vorliegt, bei uns integriert werden. Das heisst, sie sollen ihre Familie nachziehen können und einer Arbeit nachgehen dürfen, was ja auch in unserem Interesse ist. Übrigens kennen sämtliche Staaten ein solches subsidiäres Schutzsystem.

Schon bis heute war eine vorläufige Aufnahme möglich, sofern verschiedene Kriterien erfüllt waren. Ich wiederhole sie noch einmal: Eine Rückführung war unzulässig, weil zum Beispiel Bürgerkrieg herrschte, sie war unzumutbar, weil eine konkrete Gefährdung oder eine schwere Erkrankung vorlag, und eine Härtefallprüfung war möglich, konnte aber nur stattfinden, sofern das Asylverfahren mindestens vier Jahre gedauert hatte und die Kantone rechtliches Gehör erhielten. Voraussetzungen für eine Härtefallregelung waren auch die folgenden: Die Behörden müssen immer gewusst haben, wo sich die Personen aufgehalten haben; Untergetauchte sind zum Beispiel von diesem Verfahren ausgeschlossen. Das Wichtigste: Die Person muss in die schweizerischen Verhältnisse überdurchschnittlich gut integriert sein. Dazu gehören zum Beispiel Familien mit Kindern, welche hier eine Schule besuchen, oder solche, die eine Landessprache sprechen und die keine Sozialhilfe beziehen.

Mit dieser Revision hat der Bundesrat dem Parlament vorgeschlagen, in Zukunft von einer humanitären statt von einer vorläufigen Aufnahme zu sprechen. Damit will der Bundesrat zum Ausdruck bringen, dass auch diese Menschen aufgrund eines rechtlich abgestützten Schutzsystems in unserem Lande sind, dass sie nicht einfach geduldet werden, sondern dass ihr Aufenthalt und ihr Aufenthaltsrecht geprüft und legitimiert ist. Schliesslich wollte der Bundesrat auch die Rechtsstellung für die aus humanitären Gründen Aufgenommenen verbessern, indem eben der Familiennachzug erlaubt und der Zugang zur Erwerbstätigkeit verbessert werden sollen, damit auch die Integration gefördert wird.

Was uns die Kommission vorschlägt, entspricht nicht mehr dem Konzept von Bundesrat und Nationalrat. Der Begriff "humanitäre Aufnahme" kommt nicht mehr vor. Vor allem aber führt die neue Definition, wann eine Ausweisung unzumutbar ist, zu einer materiellen Einschränkung. Neu soll eine Wegweisung nämlich nur noch dann unzumutbar sein, wenn eine Existenzgefährdung vorliegt. Dies bedeutet ganz konkret Folgendes. Doch zuerst eine Bemerkung an die Adresse der Kommissionssprecherin, Frau Heberlein: Wenn es keinen Unterschied gibt, warum haben Sie dann um Gottes Willen diesen Begriff geändert? Deshalb muss ich trotzdem zwei Beispiele erwähnen, bei denen eben gemäss der Definition der Existenzgefährdung eine Wegweisung zumutbar würde: Da ist einmal jene Frau, welche in ihrem Land zur Prostitution gezwungen wird. Diese Frau ist ja nicht in ihrer Existenz bedroht. Wenn Sie den Begriff "Existenzgefährdung" benützen, können Sie hier nicht von einer Existenzbedrohung sprechen, ausser es würde vonseiten des Bundesrates zuhanden der Materialien hier noch einmal explizit darauf hingewiesen, dass man von der bisherigen [PAGE 342] Praxis mit dem neuen Begriff in keiner Art und Weise abweichen will. Ich sage Ihnen noch ein anderes Beispiel: Zumutbar würde die Wegweisung mit der neuen Definition der Existenzgefährdung auch für jene Frau, die aus dem Bürgerkriegsland Somalia geflüchtet ist. Die Frau wurde in diesem Land mehrfach vergewaltigt, aber sie ist nicht von staatlichen Strukturen bedroht, sie ist von nichtstaatlichen Akteuren bedroht. Trotzdem wird mit der neuen Regelung die Wegweisung zumutbar, selbst dann, wenn die Frau damit rechnen muss, dass bei ihren drei Töchtern eine Genitalverstümmelung vorgenommen wird. Zumutbar ist diese Wegweisung gemäss der neuen Definition - Sie haben ja diesen Begriff geändert, weil Sie offenbar auch etwas ändern wollen -, weil diese Frauen in ihrer Existenz nicht bedroht sind. Ich sage es noch einmal: Wenn Sie das explizit anders festhalten wollen, tun Sie das bitte. Bis jetzt war es aufgrund der Ausgangslage nicht anders erklärbar.

Professor Walter Kälin lehnt in seinem Gutachten für das UNHCR diese Einschränkung ab, weil damit Fälle, in denen den Betroffenen schwerstes Leid und völlig unwürdige Behandlung drohen - vielleicht eben ohne dass man von einer Existenzgefährdung sprechen kann -, nicht mehr abgedeckt werden. Schliesslich verliert der Bund die Kompetenz, wegen besonders guter Integration oder wegen schwerwiegender persönlicher Notlagen Härtefälle zu beschliessen. Das ist ein weiterer gewichtiger Unterschied zwischen dem Antrag der Kommission einerseits und dem Entwurf des Bundesrates und dem Beschluss des Nationalrates andererseits.

Wenn Sie wissen, dass 92 Prozent aller vorläufig Aufgenommenen wegen Unzumutbarkeit der Wegweisung oder als Härtefall - also aufgrund einer überdurchschnittlichen Integration - aufgenommen werden, dann müsste Ihnen auch klar werden, wie wichtig das bundesrätliche Konzept der humanitären Aufnahme ist. Das hat der Bundesrat, entgegen dem Antrag von Bundesrat Blocher, im letzten Sommer noch einmal explizit bestätigt. Auch von den Kantonen, Herr Bundesrat, wird diese Regelung unterstützt. Sie haben gesagt, alle Kantone lehnten die humanitäre Aufnahme ab. Das haben Sie in Ihrem Votum vorher so gesagt. Ich zitiere Ihnen einmal mehr meinen Kanton: "Der im Nationalrat genehmigte Entwurf sollte deshalb beibehalten werden." Unser Kanton steht hinter der humanitären Aufnahme. Es gibt noch andere Kantone, die diese Haltung teilen.

Der Gesamtbundesrat will also auch am Konzept der humanitären Aufnahme festhalten, und er will die Rechtsstellung der humanitär Aufgenommenen verbessern. Der Antrag der Kommission geht aber in die umgekehrte Richtung: Bei der Rechtsstellung geht er weniger weit als Bundesrat und Nationalrat; der Familiennachzug soll erst drei Jahre nach Gewährung der vorläufigen Aufnahme möglich sein. Wenn Sie wissen, dass vorher vielleicht bereits drei oder vier Jahre verflossen sind, dann sehen Sie, wie spät der Familiennachzug in einem solchen Fall möglich ist. Ich sage es noch einmal: Die Gründe für die Aufnahme werden eingeschränkt, sofern hier nicht noch eine andere Erklärung erfolgt.

Deshalb komme ich zum Schluss, dass der Antrag der Kommission die humanitäre Aufnahme, wie sie in Artikel 44 definiert ist, mit diesem Artikel 14 nicht ersetzen kann. Er kann sie aber ergänzen: Es ist nämlich durchaus möglich, Artikel 14, wie ihn die Kommission beantragt, aufrechtzuerhalten; damit wird nämlich nichts anderes getan, als das Kreisschreiben von Frau Bundesrätin Metzler ins Gesetz zu überführen. Dieses Konzept - den Kantonen die Möglichkeit zu geben, Härtefälle zu regeln, wenn Menschen ohne eigenes Verschulden länger als fünf Jahre in der Schweiz waren und nicht ausreisen konnten und ausserdem überdurchschnittlich gut integriert sind - wurde von den Kantonen als sinnvoll erachtet und begrüsst. Die Regelung dieses Kreisschreibens hat Bundesrat Blocher per Ende des letzten Jahres aber einfach abgeschafft.

Mit Artikel 14 könnte diese Regelung also wieder eingeführt werden. Sie ist mit der humanitären Aufnahme in den Artikeln 44ff. kompatibel und zu vereinbaren, denn im Unterschied zu Artikel 44 sieht Artikel 14 keine automatische Prüfung einer vorläufigen Aufnahme vor. Eine solche Überprüfung liegt ausschliesslich in der Kompetenz des jeweiligen Kantons, und genau dies zeigt, dass es die Bundeskompetenz für die humanitäre Aufnahme nach wie vor braucht. Es darf doch nicht sein, dass Härtefälle je nach Kanton, dem sie zugewiesen wurden, unterschiedlich behandelt werden.

Die humanitäre Aufnahme, wie sie in Artikel 44 vom früheren wie vom aktuellen Bundesrat beantragt wird und auch vom Nationalrat beschlossen wurde, ist das Kernstück dieser Revision. Ich bitte Sie, diesen Teil aus der vorliegenden Revision nicht herauszubrechen, und ich bitte Sie, trotz dem echten und verständlichen Bedürfnis, Missbräuche im Asylwesen vermehrt zu verhindern, nicht das Augenmass zu verlieren.

Ich bitte Sie, meinen Antrag zu unterstützen. Herr Bundesrat Blocher, ich gehe davon aus, dass Sie in diesem Fall die konsolidierte Meinung des Gesamtbundesrates vertreten.