Heberlein Trix · Ständerat · 2005-03-17
Heberlein Trix · Ständerat · Zürich · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2005-03-17
Wortprotokoll
"Der Bundesrat" - heisst es hier - "fördert bilaterale und multilaterale Migrationspartnerschaften ...." Wir haben diesen Artikel aufgrund der Diskussionen, wie sie auch im Nationalrat stattgefunden haben, aufgenommen. Denn der Nationalrat hat in der Sondersession im Mai 2004 in Artikel 77 des Asylgesetzes eine Bestimmung gutgeheissen, die der Schweiz die Ausrichtung von Entwicklungshilfeleistungen nur unter der Bedingung erlaubt, dass der betroffene Staat im Gegenzug seine eigenen Staatsbürgerinnen und Staatsbürger zurücknimmt. Die Wirkung dieser Bestimmung ist wahrscheinlich äusserst bescheiden, da die Schwerpunktländer der Entwicklungszusammenarbeit nicht unbedingt mit den Herkunftsländern der Asylbewerber identisch sind. Zudem befindet sich diese Bestimmung nach Meinung der Rechtsexperten in der Systematik am falschen Ort, nämlich bei den Bestimmungen über die Schutzbedürftigen.
Beim Aufbau der Beziehungen zu den wichtigen Herkunftsländern von Asylsuchenden hat sich in der Praxis gezeigt, dass die Schweiz Leistungen anbieten kann und dies auch tun soll, um bei den Herkunftsländern die Verpflichtung zur Rückübernahme eigener Staatsangehöriger durchsetzen zu können. Gleichzeitig muss es der Schweiz aber auch möglich sein, das Angebot von Leistungen zurückzunehmen, wenn sich die Herkunftsstaaten bei der Rückübernahme ihrer eigenen Staatsangehörigen nicht kooperativ verhalten. Dies bedingt eine offenere und breitere Formulierung als jene des Nationalrates.
Deshalb hat hier im Dezember der Bundesrat gemeinsam mit dem EDA einen neuen Antrag gutgeheissen und hier eine entsprechende Bestimmung eingebracht. Der Antrag sieht unter anderem vor, dass bilaterale und multilaterale Migrationspartnerschaften mit anderen Staaten gefördert werden sollen. Der Bundesrat soll Abkommen schliessen, um die Zusammenarbeit im Migrationsbereich zu stärken und die illegale Migration zu vermindern. Insbesondere beim Abschluss dieser Abkommen soll der Bundesrat im Rahmen seiner Zuständigkeit Leistungen und Vorteile gewähren oder eben auch vorenthalten.
Damit können auch Programme zur freiwilligen Rückkehr gefördert werden, welche zur Wiedereingliederung der Asylsuchenden beitragen. Diese Regelung soll im Anag getroffen werden, weil die Kompetenz des Bundesrates zum Abschluss von Rückübernahme- und Transitabkommen bereits in der geltenden Fassung von Artikel 25b Anag geregelt ist. Diese Bestimmungen finden sich - wie erwähnt - auch in Artikel 77 des von uns bereits behandelten Bundesgesetzes über Ausländerinnen und Ausländer.