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Heberlein Trix · Ständerat · 2005-03-17

Heberlein Trix · Ständerat · Zürich · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2005-03-17

Wortprotokoll

In Beantwortung der Frage von Herrn David: Diese Haft stützt sich auf Artikel 5 Ziffer 1 Buchstabe b EMRK und ist zulässig zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Ausreisepflicht, sofern sie verhältnismässig ist. Das Bundesgericht hat in BGE 130 II 56 festgehalten, dass es Sache des Gesetzgebers sei, die bestehenden Zwangsmassnahmen zu ergänzen und eine Haft einzuführen, die der Erzwingung einer Verhaltensänderung diene und nicht in erster Linie der Sicherstellung des Vollzuges. Daher hat die Kommission diese neue Haft vorgeschlagen.

Ich gebe Ihnen ein Beispiel: Heute ist eine Ausschaffungshaft nicht mehr zulässig, wenn sich eine Person zweimal weigert, in ein Flugzeug einzusteigen, und auch mit polizeilichen Mitteln nicht dazu gebracht werden kann - Sie wissen ja, dass auch die Fluggesellschaften verlangen, dass man freiwillig in ein Flugzeug einsteigt. So können nur Sonderflüge durchgeführt werden, deren Kosten dann auch sehr hoch sind. Dann gehen die Gerichte nicht mehr von einem schwebenden Wegweisungsverfahren aus.

Dasselbe gilt beispielsweise auch, wenn eine Person nur noch freiwillig in den Heimatstaat einreisen kann. Dies ist bei einzelnen Ländern der Fall. Sie sagen: Wir nehmen zwar unsere Staatsangehörigen zurück, aber nur, wenn sie freiwillig kommen. Sie können sich vorstellen, wie viele Leute das in der Realität machen. Sie weigern sich, freiwillig auszureisen. Eine polizeiliche Rückführung scheitert an der Weigerung des Heimatstaates, die Person einreisen zu lassen, wenn sie in Polizeibegleitung ankommt.

Dies sind die Beispiele, die dazu führen, dass diese Haftart eingeführt worden ist.

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