Schmid Samuel · Bundesrat · 2005-06-06
Schmid Samuel · Bundesrat · Bern · 2005-06-06
Wortprotokoll
Die Verordnung, datiert vom 25. Oktober 1995, über die persönliche Ausrüstung sah bereits aufgrund der Änderung vom 21. November 2001 vor, dass bei der Frage der Überlassung der persönlichen Waffe allfällige Hinderungsgründe im Sinne von Artikel 8 des Waffengesetzes berücksichtigt werden müssen. Diese Vorschrift wurde auch in die neue Verordnung vom Dezember 2003 über die persönliche Ausrüstung der Armeeangehörigen übernommen. Diese Regelung ist somit nichts Neues. Von einer polizeilichen Durchleuchtung kann auch nicht gesprochen werden.
Die geltende Regelung ist nach Meinung des Bundesrates zweckmässig, denn es darf nicht vorkommen, dass der Bund Personen, bei denen ein Gefährdungspotenzial besteht, Waffen zu Eigentum überlässt. So gesehen dient die Regelung nicht zuletzt auch dem Ziel, die Tradition der Abgabe der Waffe an die austretenden Armeeangehörigen auch weiterhin zu erhalten. Deshalb muss möglichst frühzeitig abgeklärt werden, ob bei den einzelnen Interessenten allfällige Hinderungsgründe für die Überlassung der Waffe bestehen. Diese Abklärungen werden von den Betroffenen in der Regel auch verstanden und akzeptiert. Ein Zusammenhang mit der Teilnahme der Schweiz am Schengen-Abkommen besteht nicht, denn gemäss einer ausdrücklichen gemeinsamen Erklärung mit der EU ist die massgebende Richtlinie über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen nicht anwendbar auf die Überlassung von früheren Ordonnanzwaffen an austretende Wehrmänner.