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preparatory:AB 55017

Häberli-Koller Brigitte · Nationalrat · Thurgau · Christlichdemokratische Fraktion · 2005-06-08

Wortprotokoll

Das geltende Tierschutzgesetz, das zusammen mit der Tierschutzverordnung nun seit über zwanzig Jahren in Kraft ist, hat die Situation der Tiere in der Schweiz nachhaltig verbessert. Die Gesetzgebung hat - das ist positiv zu erwähnen - nicht nur das Wohl der Tiere verbessert, sie hat auch dazu beigetragen, dass sich unsere Sichtweise über das Wesen des Tieres in eine Richtung verändert hat, dass Volk und Stände die bis anhin dem Menschen vorbehaltene Würde in angepasster Form auch der nichtmenschlichen Kreatur zubilligen. Damit wurden die Tiere vom Status einer Sache befreit.

Das vorliegende Gesetz gilt im Grundsatz für Wirbeltiere, und dort, wo es richtig ist, kann es auf wirbellose Tiere ausgedehnt werden. Zu den Wirbeltieren gehören Säuger, Vögel, Reptilien, Amphibien und Fische. Diese Tiere haben ein Innenskelett, das ihren Körper stützt. Die Wirbeltiere umfassen etwa 54 000 Arten.

Wenn wir hier legiferieren, dann geht es einerseits um das Wohl der Tiere, andererseits aber auch um die bäuerlichen Familien, welche ihre wirtschaftliche Existenz mit der Nutztierhaltung sichern, und dies in einem wirtschaftlichen Umfeld, welches eine grosse Herausforderung darstellt. Die Befürchtung, dass mit dem revidierten Tierschutzgesetz der Landwirtschaft neue einschränkende Massnahmen zugemutet werden, ist nicht zutreffend. Explizit hat die WBK des Nationalrates den Investitionsschutz in Artikel 7a geregelt.

Es darf zudem festgestellt werden, dass in den letzten Jahren auch die Öffentlichkeit und der Nahrungsmittelmarkt wesentlich dazu beigetragen haben, dass die Schweiz ein beachtliches Tierschutzniveau vorweisen kann. Eine Mehrheit der WBK will mit einem neuen Artikel 5 Absatz 3 die Deklaration von Nahrungsmitteln aus tierischer Produktion nach Herkunft, Produktionsmethode und Art der Tierhaltung in den Gesetzestext aufnehmen.

Die GPK-SR veröffentlichte am 5. November 1993 einen Inspektionsbericht über Vollzugsprobleme im Tierschutz. Darin kritisierte die Kommission Mängel bei der Umsetzung des Gesetzes. Dieser Bericht löste letztlich auch die vorliegende Revision aus. Mit dieser Revision sollen die grundlegenden Empfehlungen in das Gesetz überführt werden. Die GPK-SR kritisierte unter anderem, dass der Grundsatz eines ethischen Tierschutzes zwar heute weitgehend unbestritten sei, in der Praxis aber oft nicht umgesetzt werde. Hauptkritikpunkt war, dass sich der Vollzug des Tierschutzes zu sehr auf polizeiliche Massnahmen abstütze. Die GPK-SR empfahl neue Vollzugsinstrumente, die den Tierschutz qualitativ verbessern und die Eigenverantwortung stärken sollten.

Mit der Revision soll der Vollzug verbessert werden, indem einerseits neue Vollzugsinstrumente eingeführt und andererseits strukturelle Vorgaben für die Vollzugsorgane gemacht werden. Die neuen Vollzugsinstrumente können in zwei Gruppen unterteilt werden, nämlich Information und Ausbildung einerseits und Zielvereinbarung und Leistungsauftrag andererseits.

Der Vollzug durch die Kantone soll durch verschiedene Massnahmen verbessert werden, wie zum Beispiel durch die Zentralisierung auf eine Fachstelle pro Kanton sowie durch die Möglichkeit von Zielvereinbarungen zwischen Bund und Kantonen als auch von Leistungsaufträgen zwischen Behörden und Dritten. Eine zentrale Rolle bei den Vollzugsinstrumenten spielen auch die Ausbildung und Information. Der Bundesrat soll ermächtigt werden, für Personen, die mit Tieren umgehen, Ausbildungsvorschriften zu erlassen. Mit solchen kann der tiergerechte Umgang des Menschen mit dem ihm anvertrauten Tier besser sichergestellt werden als allein mit baulichen Massnahmen. Der Bund soll im Weiteren beauftragt werden, für die Information der Öffentlichkeit über Tierschutzfragen zu sorgen.

Zielvereinbarung und Leistungsauftrag sind eben hier neue Instrumente. Mit der Zielvereinbarung wird der Bundesrat ermächtigt, zusammen mit den Kantonen Schwergewichte in Teilfragen des Vollzugs zu setzen. Die Zielvereinbarung ist ein politisches Instrument im Dienste der Oberaufsicht und der Steuerung. Der Leistungsauftrag ist als Mitwirkung Dritter am Vollzug oder als Outsourcing bekannt. Damit kann das Wissen von Organisationen und Firmen in den Vollzug eingebunden werden.

Die Würde des Tieres ist als neues Schutzobjekt bereits durch die Gen-Lex-Vorlage in den Zweckartikel des Gesetzes eingefügt worden. Wie aus der Definition in Artikel 3 und der Anweisung in Artikel 4 Absatz 2 hervorgeht, umfasst der Würdebegriff auch die bisherigen Schutzobjekte des Tierschutzrechtes, nämlich die Abwesenheit von Schmerzen, Leiden, Schäden und Angst. Die Würde greift aber weiter und schliesst neben diesen biologischen auch ethische Aspekte ein. Besonders die heute von Tierhaltern ohne Schmerzausschaltung praktizierte Ferkelkastration sorgt für emotionale Reaktionen. Die WBK hat hier die vom Ständerat beschlossene Möglichkeit, das Verbot um höchstens zwei [PAGE 702] Jahre hinauszuschieben, gestrichen. Demnach ist die chirurgische Kastration von Ferkeln ohne Schmerzausschaltung grundsätzlich ab 1. Januar 2009 verboten.

Bei den Tiertransporten, die in Artikel 13 geregelt werden, hat unsere Kommission die Fahrzeit ab Verladeplatz auf höchstens sechs Stunden festgeschrieben. Wichtig ist auch der Grundsatz in Artikel 13 Absatz 1, welcher lautet: "Tiertransporte sind schonend und ohne unnötige Verzögerung durchzuführen." Auch hat die Mehrheit unserer Kommission die Fassung des Ständerates in Absatz 2 übernommen, welche die Anforderungen an die Aus- und Weiterbildung des mit der gewerbsmässigen Beförderung betrauten Personals verbindlich regelt.

Der Ständerat hat entschieden, die Revision des Tierschutzgesetzes als indirekten Gegenvorschlag zur Volksinitiative einzustufen. Die WBK-NR hat die Revision zum Tierschutzgesetz und die Volksinitiative im Lichte dieser Möglichkeit beraten.

Der Tierschutz ist in Artikel 80 der Bundesverfassung geregelt, der es dem Gesetzgeber ermöglicht, das Niveau des Schutzes, der den Tieren zukommen soll, auf der adäquaten gesetzlichen Ebene, nämlich im Tierschutzgesetz und in der Tierschutzverordnung, zu bestimmen. Die Volksinitiative möchte dieses Regelungsprinzip nun umstossen und die Regelungsbereiche durch eine Reihe von Grundsätzen ersetzen, nach denen sich die nachfolgende Gesetzgebung auszurichten hätte. Diese Grundsätze wirken recht willkürlich ausgewählt und umfassen nicht einmal alle Grundsätze, die schon im Tierschutzgesetz von 1978 enthalten sind.

Die Mehrheit der Kommission hat versucht, den moderateren Anliegen der Initiantinnen und Initianten durch die Anpassung des Gesetzes Rechnung zu tragen, soweit dies nicht bereits durch die Beschlüsse des Ständerates geschehen ist. Ich verweise hier auf folgende Forderungen des Schweizer Tierschutzes: Deklarationsvorschriften gemäss Artikel 5 Absatz 3, Importverbot von Hunde- und Katzenfellen gemäss Artikel 12 Absatz 2, festgeschriebene maximale Fahrzeit für Tiertransporte gemäss Artikel 13 Absatz 1, Streichung der zusätzlichen Zweijahresfrist beim Verbot der Kastration von Ferkeln gemäss Artikel 42a.

Nicht für sinnvoll erachtete die Mehrheit unserer Kommission dagegen Grundsätze für Heim- und Wildtiere, da das Gesetz diesen Bereich einschliesst und spezifische Vorschriften auf Verordnungsstufe erlassen werden sollen.

Die Kommission ist nicht für einen vollständigen Verzicht auf Tierversuche des Schweregrades 3. Hierzu liegen zwei Minderheitsanträge vor; nach Ansicht der Mehrheit der Kommission erfüllen die Anpassungen des Ständerates, das heisst Güterabwägung in Artikel 17 Absatz 4 sowie Alternativmethoden in Artikel 18 Absatz 2, dieses Anliegen ausreichend.

Auch auf die Einsetzung von Tierschutzanwälten will eine Mehrheit der Kommission verzichten. Dies sollte Sache der Kantone bleiben. Auch hierzu liegt ein Minderheitsantrag vor.

Die Kommission beantragt Ihnen mit 16 zu 0 Stimmen bei 7 Enthaltungen, der vorliegenden Revision des Tierschutzgesetzes zuzustimmen und die Volksinitiative "für einen zeitgemässen Tierschutz (Tierschutz - Ja!)" abzulehnen, wie dies Bundesrat und Ständerat getan haben. Die Kommission hat die Ablehnung mit 17 zu 2 Stimmen bei 1 Enthaltung beschlossen.

Namens der Kommission bitte ich Sie, auf die vorliegende Gesetzesrevision einzutreten und diese als indirekten Gegenvorschlag zur Initiative zu behandeln.

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