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Blocher Christoph · Bundesrat · 2005-06-13

Blocher Christoph · Bundesrat · Zürich · 2005-06-13

Wortprotokoll

Es ist nicht so, dass heute der Einzug von Fahrzeugen bei Strassenverkehrsdelikten nicht möglich wäre. Das ist durchaus möglich und wird auch gemacht. Das wird auch von Gerichten so angeordnet. Die Frage ist nur, ob die heutige Strafrechtsformulierung, die das den Gerichten überlässt, die richtige Formulierung ist oder nicht.

Die Motionärin möchte das allgemein festschreiben und für all diese Fälle gesetzlich statuieren. Der Bundesrat ist der Meinung, dass das kein geeignetes Mittel ist. Es gibt Fälle, wo das richtig und auch nützlich ist. Es gibt aber eben auch andere Fälle, wo das nichts bringt, wo das nicht nützlich oder unangemessen ist. Wir sind auch der Meinung, dass der Ermessensspielraum des Gerichtes nicht durch zusätzliche Regeln eingeengt werden sollte, die dann eben wieder auf andere Weise zu ungerechten Urteilen führen. Heute ist das also möglich und wird auch gemacht. Ob das die Gerichte öfter oder weniger oft tun sollten, ist hier nicht zu diskutieren, sondern den Gerichten zu überlassen.

Die Tatsache, dass auch bei schweren Strassenverkehrsdelikten oft kein Einzug erfolgt, hängt damit zusammen, dass ein Einzug nur in absoluten Ausnahmefällen sinnvoll ist. Das ist die Antwort, die ich von den entsprechenden Gerichten habe. Der Einzug ist keine Vermögensstrafe, sondern eine auf den Schutz der Öffentlichkeit zielende Massnahme. Jemandem zusätzlich etwas wegzunehmen wäre also eine neue, zusätzliche Strafe. Sie wird dort angewendet, wo der [PAGE 781] Schutz der Öffentlichkeit eine Massnahme verlangt. Daher kommt sie regelmässig dann zum Zug, wenn ein unbefristeter Sicherungsentzug des Fahrausweises ins Auge gefasst wird, nicht aber schon bei den zahlenmässig weitaus häufigeren befristeten Warnentzügen. Ich glaube, das hätte auch keinen Sinn.

Gerade die jüngsten Beispiele aus der kantonalen Praxis zeigen, dass die Gerichte durchaus in der Lage und gewillt sind, die Einziehungsnorm auch im Strassenverkehr anzuwenden. Die Motionärin hat das auch erwähnt.

Der Bundesrat beantragt Ihnen die Ablehnung der Motion. Er glaubt, dass die heutige Praxis die flexiblere ist und dass die Gerichte durchaus die Möglichkeit haben, das sinnvoll anzuwenden.