AB 55431
Häberli-Koller Brigitte · Nationalrat · Thurgau · Christlichdemokratische Fraktion · 2005-06-15
Wortprotokoll
Mit 25 zu 17 Stimmen hat die Kommission einen Antrag angenommen, welcher in Absatz 1 Buchstabe a die Formulierungen des Bundesrates und des Ständerates kombiniert. In Artikel 4 Absatz 2 hat der Ständerat bereits eine Formulierung beschlossen, welche die Missachtung der Würde des Tieres einschliesst. In Artikel 25 folgt dann aber gemäss dem Beschluss des Ständerates keine Strafbestimmung, was nun mit der Fassung des Nationalrates korrigiert werden kann.
Es ist wichtig, dass die Würde des Tieres als fundamentaler Grundsatz dieses Gesetzes auch bei den Strafandrohungen aufgenommen wird. Zum Begriff der Würde des Tieres gibt es bereits sehr viele Materialien. Die Gerichte sind daher durchaus in der Lage, diese Bestimmung im Einzelfall auch anzuwenden.
Ich bitte Sie, dieser Fassung unserer Kommission zuzustimmen und den Einzelantrag abzulehnen.