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Leu Josef · Nationalrat · 2005-06-15

Leu Josef · Nationalrat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion · 2005-06-15

Wortprotokoll

Ihre Kommission für Wirtschaft und Abgaben hat sich an den Sitzungen vom 24. Februar, vom 12. April und vom 10. Mai dieses Jahres intensiv mit der vorgeschlagenen Änderung des Binnenmarktgesetzes befasst. Wir haben zu Beginn eine Anhörung durchgeführt. Dabei kamen Vertreterinnen und Vertreter von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite sowie von der Forschungsstelle für Arbeitsmarkt- und Industrieökonomik der Universität Basel zum Zuge. [PAGE 873]

Generell wurde der Revisionsentwurf zum Bundesgesetz über den Binnenmarkt gutgeheissen, denn dieses Gesetz richtet sich ja bekanntlich gegen öffentlich-rechtliche Marktzutrittsbeschränkungen der Kantone und Gemeinden. Es soll die berufliche Mobilität und den Wirtschaftsverkehr innerhalb der Schweiz erleichtern sowie die Wettbewerbsfähigkeit und damit auch das Wachstum der schweizerischen Volkswirtschaft stärken.

Die unterschiedlichen Auffassungen im Bereich der Arbeitsbedingungen konnten geklärt werden. Es ging in diesem Zusammenhang um Fragen des Vorrangs von Herkunfts- oder Vorortsprinzip, um die Wirkung von Gesamtarbeitsverträgen oder um die Unterschiede zwischen Entsendegesetz und Binnenmarktgesetz. Ich komme später darauf zurück.

Vorerst zur Ausgangslage: Das Bundesgesetz über den Binnenmarkt von 1994 bildete zusammen mit der damaligen Verschärfung des Kartellgesetzes, dem Bundesgesetz über die technischen Handelshemmnisse sowie dem Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen ein Element der Strategie, mit welcher die internen Reformen beschleunigt und umgesetzt werden sollten. Es gibt drei Gründe, wieso die Bilanz nach zehn Jahren nicht überzeugte und der Bundesrat eine neue, heute zur Debatte stehende Vorlage präsentiert:

Erstens die Ausdehnung des freien Marktzugangs auf die gewerblichen Niederlassungen: Das Bundesgericht hat hier stets zugunsten des föderalistischen Prinzips und gegen die konsequente Realisierung des Binnenmarktes entschieden.

Zweitens hatten die Kantone weiterhin einen grossen Ermessensspielraum, um den freien Marktzugang stark einschränken zu können.

Drittens hat die Wettbewerbskommission nur ein Empfehlungsrecht und somit kaum eine Chance, in den Kantonen oder Gemeinden aufzutreten.

Fazit: Die Wirksamkeit des noch aktuellen Binnenmarktgesetzes ist sehr beschränkt.

Mit der nun vorliegenden Revision werden drei Ziele vorgeschlagen:

1. Der geografisch ohnehin stark segmentierte schweizerische Binnenmarkt soll mit weniger einschneidenden öffentlich-rechtlichen Marktzugangsschranken weiter geöffnet werden. Das ist das wirtschaftliche Ziel. Damit soll niemand mehr am freien Zugang zum Markt gehindert werden, sondern dieser Zugang soll höchstens mit Auflagen nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit belegt werden.

2. Das individualrechtliche Ziel besteht darin, dass mit der Revision die Freiheit zur Berufsausübung gestärkt werden soll. Kantonale und kommunale Marktzutrittsschranken vermindern nämlich nicht nur die Funktionsfähigkeit des Marktes, sondern schränken auch die Freiheit zur Berufsausübung und die damit einhergehende berufliche Mobilität ein.

3. Beim institutionellen Ziel geht es darum, dass einer Bundesbehörde, die nicht an die Weisungen des Bundesrates gebunden ist, eine Möglichkeit zur Intervention eingeräumt werden soll. Konkret soll mit der vorliegenden Revision die Aufsichtsfunktion der Wettbewerbskommission (Weko) dadurch gestärkt werden, dass sie den kantonalen und kommunalen Behörden nicht mehr nur wie nach geltendem Recht unverbindliche Empfehlungen abgeben kann. Vielmehr soll der Weko neu ein Beschwerderecht verliehen werden, das es ihr erlaubt, gesetzeswidrige Verwaltungsentscheide anzufechten. Im Unterschied zum Bundesrat beantragt Ihnen unsere Kommission, dass die Weko solche Beschwerden bis ans Bundesgericht ziehen kann.

In den Kommissionsberatungen wurde auch darüber diskutiert, ob mit dem revidierten Binnenmarktgesetz nicht unsere Gesundheits- und Sicherheitsstandards nach unten nivelliert würden. Die Mehrheit Ihrer Kommission konnte diese Sorge nicht teilen, hat doch die Schweiz relativ hohe Standards. Die Unterschiede zwischen den Kantonen sind wahrscheinlich nicht so beschaffen, dass sie als Ausnahmetatbestände für neue Beschränkungen des Marktzuganges benutzt werden könnten. Die kantonale Souveränität wird vom Herkunftsprinzip nicht ausgehöhlt. Die wirtschaftspolizeilichen Kompetenzen werden schliesslich nicht beim Bund zentralisiert. Vielmehr bleibt der Systemwettbewerb zwischen den Kantonen mit der Auflage der Gleichwertigkeit kantonaler Regelungen und Normen erhalten.

Im Rahmen der Kommissionsarbeit wurde aufgrund von Fragen zur Thematik Einhaltung der Arbeitsbedingungen und Geltungsbereich des Herkunftsprinzips ein entsprechender Bericht des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes verlangt. Dieser Bericht, ergänzt durch einen Zusatzbericht, konnte Missverständnisse und Unklarheiten ausräumen. Es herrschte Einigkeit darüber, dass der Idee eines einheitlichen Binnenmarktes das Prinzip der Gleichwertigkeit kantonaler Regelungen wie auch ein hinreichend vereinheitlichtes System der sozialen Sicherheit zugrunde liegen müssen. Das Niveau der in der Schweiz geltenden Gesamtarbeitsverträge ist in etwa vergleichbar. Eine Abweichung vom Herkunftsprinzip lässt sich somit nicht rechtfertigen und würde eine protektionistische Massnahme darstellen. Das Herkunftsprinzip ist schliesslich mit anderen Rechtsgrundlagen des öffentlichen Beschaffungswesens kompatibel. Es ergeben sich insbesondere keine Diskriminierungen zwischen ausländischen und schweizerischen Anbietern. Da die ausländischen Anbieter immer dem Vorortsprinzip unterstellt sind, haben sie bei Nichtgleichwertigkeit die gleichen Bedingungen wie die inländischen Anbieter.

Die Gleichwertigkeitsvermutung begründet im Binnenmarktgesetz das Herkunftsprinzip. Wenn aber Gleichwertigkeit nicht gegeben ist - insbesondere bei allgemein verbindlich erklärten Arbeitsverträgen -, dann gilt das als Ausnahme im Sinne von Artikel 3, und somit kommt das Vorortsprinzip zum Tragen. Mit diesen Erklärungen konnten die aufgeworfenen Fragen hinreichend beantwortet werden.

Abschliessend darf ich festhalten, dass die WAK-NR auf die Revision mit 22 zu 0 Stimmen bei 2 Enthaltungen eingetreten ist und dieser Vorlage im Sinne des Bundesrates mit grosser Mehrheit, nämlich mit 21 zu 2 Stimmen ohne Enthaltung, zugestimmt hat. Gleichzeitig bitte ich Sie, die beiden Anträge auf Nichteintreten bzw. auf Rückweisung abzulehnen.