David Eugen · Ständerat · 2005-05-31
David Eugen · Ständerat · St. Gallen · Christlichdemokratische Fraktion · 2005-05-31
Wortprotokoll
Ich darf Sie namens der WAK über diese Vorlage informieren und kann vorweg sagen, dass die Kommission einstimmig Eintreten auf diese Vorlage empfiehlt.
Es geht in dieser Vorlage um zwei Dinge, nämlich um Mitarbeiteraktien und um Mitarbeiteroptionen. Die heutige Praxis der Unternehmen, insbesondere der börsenkotierten Unternehmen, aber auch der Start-ups, geht dahin, dass sie ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Mitarbeiteraktien oder Mitarbeiteroptionen als Teil des Salärs abgeben. Seit vielen Jahren ist das schon so, und in den letzten Jahren hat diese Praxis - auch bei schweizerischen Firmen übrigens, nicht nur bei amerikanischen Firmen - relativ stark zugenommen. Diese Vorlage bezweckt in erster Linie eines: Es soll für die Mitarbeiter und für die Unternehmen darüber Rechtssicherheit geschaffen werden, wie diese Mitarbeiteraktien und -optionen besteuert werden.
Bis heute waren diese Fragen in Kreisschreiben der Steuerverwaltung geklärt, also nicht im Gesetz. Die Steuerverwaltung stützte sich dabei auf Artikel 17 des Bundessteuergesetzes, wo einfach drinsteht, dass Löhne der Einkommenssteuer unterliegen. Es wird aber nicht genauer definiert, was zu geschehen hat, wenn die Entlöhnung über solche Aktien oder Optionen erfolgt. Dabei gibt es vor allem zwei Probleme, die in der Vergangenheit immer wieder aufgetaucht sind und auch zu zahlreichen Gerichtsfällen geführt haben, nämlich erstens die Frage, zu welchem Zeitpunkt man diese Zuweisung von Aktien und Optionen besteuern muss, und zweitens, wie das zu bewerten ist.
Warum stellt der Zeitpunkt Probleme? Diese Mitarbeiteraktien stehen den Mitarbeitern bei der Abgabe nicht sofort frei zur Verfügung, sondern sie sind in den allermeisten Fällen gesperrt. Warum? Das Unternehmen will seine Mitarbeiter auch nach Abgabe dieser Aktien an das Unternehmen binden und gestattet es daher den Mitarbeitern nicht sofort, diese Aktien auf dem Markt einzulösen und zu verkaufen.
Damit stellt sich ein Bewertungsproblem. Es ist ganz klar, dass diese Zuweisung von Mitteln - eines Entgeltes also - einen Minderwert hat, wenn Aktien abgegeben werden, die man nicht verkaufen kann. Über die Frage, wie dieser Minderwert zu berechnen ist, hat sich in der Vergangenheit immer wieder die Steuerverwaltung geäussert, die Kantone haben verschiedene Vorstellungen gehabt, und das Bundesgericht war auch mit einbezogen.
Diese Vorlage soll nun Klarheit schaffen, durch eine saubere gesetzliche Regelung über den Besteuerungszeitpunkt und die Bewertung. Mitarbeiteraktien werden gemäss der bisherigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung sowie gemäss den Kreisschreiben, und nun auch gemäss Gesetz, beim Erwerb besteuert. Das heisst, es wird die Aktie, wenn sie vom Mitarbeiter erworben wird, auch als Lohn behandelt, der zugeflossen ist. Aber weil auf der Aktie eine Verfügungssperre liegt, wird eine Bewertungskorrektur vorgenommen, mit 6 Prozent pro Sperrjahr.
Was jetzt im Gesetzentwurf steht, entspricht vollumfänglich der Bundesgerichtspraxis, gemäss Urteil des Bundesgerichtes vom 6. November 1995. Es entspricht auch der [PAGE 421] internationalen Praxis und erlaubt insbesondere im Rahmen von Doppelbesteuerungsabkommen eine einheitliche und saubere Lösung. Mit anderen Worten: Der Bereich Mitarbeiteraktien wird jetzt im Gesetz so geregelt, wie es in Verwaltungs- und Gerichtspraxis eigentlich in den letzten zehn Jahren schon gemacht wurde. Damit wird Rechtssicherheit für alle Beteiligten geschaffen.
Im Bereich der Mitarbeiteroptionen dagegen schlägt die Vorlage eine Änderung vor. Was ist eine Mitarbeiteroption? Bei der Mitarbeiteroption geht es um das Recht, das dem Mitarbeiter zuerkannt wird, während einer bestimmten Zeit Aktien des Unternehmens, bei dem er arbeitet, zu kaufen, und dies zu einem zum Voraus festgesetzten Preis. Bisher hatten die Kantone bezüglich der Besteuerung dieser Mitarbeiteroptionen eine ziemlich unterschiedliche Praxis. Die einen besteuerten bei der Zuteilung der Option, die anderen besteuerten bei der Ausübung der Option. Ausserdem gab es erhebliche Bewertungsprobleme: Wie ist zu bewerten bei der Zuteilung, wie ist zu bewerten bei der Ausübung? Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat auch hier mit Kreisschreiben gearbeitet und eine relativ komplexe Formel - die Sie in der Botschaft finden - aufgestellt, um diese Mitarbeiteroptionen zu bewerten.
Man muss sich auch klar sein, dass vor allem amerikanische Firmen - von denen ja einige in der Schweiz aktiv sind -, vor allem auch grosse Firmen, diese Abgabe von Optionen bei der Zuteilung sehr oft mit Bedingungen verknüpfen. Die laufen gelegentlich darauf hinaus, dass der Mitarbeiter dieser Optionen verlustig geht, wenn er seine Stelle wechselt, zur Konkurrenz beispielsweise. Unter diesem Aspekt ist die Besteuerung im Zeitpunkt der Zuteilung nicht richtig, denn der Mitarbeiter hat zwar ein Recht erworben, aber dieses ist sehr unsicher und von verschiedenen Umständen abhängig. Wie sich in der Vergangenheit gezeigt hat, weiss er oft nicht, was es überhaupt wert ist, weil erst dann klar wird, wie viel eine Aktie, die der Mitarbeiter erhalten hat, überhaupt wert ist, wenn er sein Recht ausübt.
Aus all diesen Gründen schlägt der Bundesrat vor, dass die Mitarbeiteroptionen nicht mehr im Zeitpunkt der Zuteilung besteuert werden, wie das bei der direkten Bundessteuer noch der Fall war, sondern im Zeitpunkt der Ausübung der Option. Der Bundesrat schreibt in der Botschaft zu Recht, dass andernfalls ein hohes Risiko auf den Mitarbeiter abgewälzt wird, dass er Steuern für ein Einkommen zahlen muss, das er überhaupt nicht erhalten hat.
In den Jahren 2002, 2003 und 2004 konnten Sie gelegentlich in den Zeitungen Leserbriefe lesen, in denen sich Leute beschwert haben, dass sie sehr hohe Steuern zahlen mussten, obwohl sie eigentlich kein Einkommen erzielt hatten. Das ist auf dieses Phänomen zurückzuführen.
Die Kommissionsmehrheit ist der Meinung, dass die vom Bundesrat vorgeschlagene Lösung für die Optionen richtig ist und wir dieser zustimmen sollten. Sie schafft Rechtssicherheit und Klarheit bezüglich der Bemessung. Zu Einzelfragen bezüglich der Bemessung der Optionen werde ich in der Detailberatung Stellung nehmen. Es wurden dazu Einzelanträge gestellt, die noch andere Vorschläge enthalten. Ich kann diese dort näher erläutern.
Sie finden auf der Fahne einen Rückweisungsantrag der Minderheit Berset. Sie schlägt vor, die Vorlage an den Bundesrat zurückzuweisen, weil noch Abklärungen über Umfang und Wert der Optionen und Aktien getroffen werden müssten, die heute abgegeben werden. Weiter müsse man die Zahl der betroffenen Personen ermitteln und darüber informieren; schliesslich seien die finanziellen Auswirkungen der Vorlage auf Bund und Kantone genauer abzuschätzen.
Ich fange beim letzten Punkt an: Die Steuerverwaltung, die Kantone und insbesondere der Bundesrat haben uns klar gemacht, dass diese Vorlage steuerlich-fiskalisch praktisch neutral ist. Bei den Mitarbeiteraktien passiert nichts, und bei den Optionen wird das System geändert. Es werden einerseits der Zeitpunkt und andererseits die Bewertungsform geändert; aber schon das alte System, bei welchem eine andere Bewertung angewendet wurde, hat ebenfalls zu Fiskalerträgen geführt. Der Bundesrat und die Steuerverwaltung sind der Ansicht, dass die Konsequenzen für den Fiskus sehr gering sind. Sie lassen sich aber - das muss man allerdings eingestehen - auch gar nicht genau berechnen.
Zum Begehren bezüglich der Ermittlung der Personen, die überhaupt in den "Genuss" dieser Lösung kommen, ist zu sagen, dass die Steuerverwaltung diesbezüglich über keine Daten verfügt. Sie müssten erhoben werden. Man müsste vor allem die kantonalen Steuerverwaltungen beauftragen, bei den Firmen Erhebungen über die Zahl der Personen zu machen, die Mitarbeiteroptionen oder -aktien erhalten. Das wechselt natürlich auch dauernd.
Wir sind davon überzeugt, dass eine erhebliche Anzahl von Personen Mitarbeiteroptionen und -aktien erhält, auch mittleres Kader. Die Kommission war aber der Meinung, es sei nicht nötig, genauere Auskunft über diese Daten zu erhalten, um diese Vorlage jetzt zu beschliessen. Sie würde eigentlich an der Entscheidgrundlage, die jetzt vorliegt, die ja vor allem steuersystematisch bedingt ist, nichts ändern.
Es stellt sich schliesslich die Frage: Haben wir überhaupt eine gesetzliche Grundlage, um diese Daten bei den Unternehmen zu erheben? Können die Steuerbehörden alle diese Fragen stellen? Dürfen wir den Kantonen diese Erhebung übertragen? Das müsste auch noch geklärt werden.
Aus all diesen Gründen empfiehlt Ihnen die Kommission, vom Antrag auf Rückweisung abzusehen und die Vorlage heute zu behandeln.