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preparatory:AB 56055

Merz Hans-Rudolf · Bundesrat · Appenzell A.-Rh. · 2005-05-31

Wortprotokoll

Ich möchte der Form halber nochmals darauf hinweisen, dass Artikel 17b Absatz 2 sich auf den Bereich der Aktien und Absatz 3 sich auf den Bereich der Optionen bezieht. Im Bereich der Aktien entspricht die hier vorgeschlagene Lösung dem Status quo. Ich möchte damit auch zum Ausdruck bringen, dass aufgrund dieses Titels mit keinen Mindererträgen zu rechnen ist, weil wir in Artikel 17b Absatz 2 bestehendes Regime integrieren.

Bei Absatz 3 geht es um die Optionen, und dort lautet der Entwurf des Bundesrates auf eine maximal 50-prozentige Freistellung. Auch hier wollen wir eigentlich nichts anderes als die heutige Zuteilungsbesteuerung weiterführen. Wenn Sie ab einer gewissen Summe eine hundertprozentige Besteuerung wollen, dann ist das eine eindeutige Verschärfung gegenüber der heutigen Situation. Darauf haben wir im Bericht vom März dieses Jahres hingewiesen. Mit einer Begrenzung dieser Freistellung würde mit anderen Worten die Besteuerungspraxis zusätzlich verschärft. Dadurch würde unseres Erachtens die Abgabe von Mitarbeiteroptionen generell unattraktiv oder mindestens unattraktiver, und das ist ja gerade das, was wir eigentlich nicht wollen. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden dann entweder von vornherein nicht an einem Optionsplan teilnehmen, der solche Schwellen hat, oder sie werden auf die Ausübung ihrer Option verzichten, wenn sie sehen, dass dieser Grenzbetrag überschritten wird. Damit hofft man vielleicht, Steuersubstrat zu erfassen, aber in Wirklichkeit ist die Gefahr, dass dann Steuersubstrat verloren geht, nach unserer Einschätzung eher grösser.

Daher empfehlen wir Ihnen, den Antrag Berset, der in der Kommission nicht diskutiert wurde, abzulehnen.

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