Lexipedia

David Eugen · Ständerat · 2005-06-02

David Eugen · Ständerat · St. Gallen · Christlichdemokratische Fraktion · 2005-06-02

Wortprotokoll

Artikel 18 regelt die Sanktionen im Falle einer gravierenden Schwarzarbeit. Aus zwei Gründen beantragen wir Ihnen, hier an unserer Fassung festzuhalten. Erster Grund: Wir haben den Tatbestand ganz klar und ganz eindeutig definiert, bei dem eben diese Sanktionen zum Zuge kommen. Mit einer Sanktion rechnen müssen gemäss Artikel 18 Absatz 1 Arbeitgeber, die in schwerwiegender Weise oder wiederholt die Melde- und Bewilligungspflichten im Sozialversicherungsrecht oder im Ausländerrecht missachtet haben. Es wird also ein doch gravierendes Verhalten vorausgesetzt. Demgegenüber steht im Text des Nationalrates zwar auch der Ausdruck "schwerwiegend", aber es wird einfach gesagt "bei schwerwiegenden Verstössen gegen dieses Gesetz". Das ist nach unserer Ansicht nicht präzise. Es muss genau gesagt werden, welche Verletzungen eben vorgekommen sein müssen, nämlich wiederholte Missachtung der Melde- und Bewilligungspflichten gemäss Sozialversicherungsrecht und Ausländerrecht. Das ist der erste Punkt.

Der zweite Grund ist der, dass der Nationalrat diese Sanktion nur auf den gewerblichen Bereich beschränken möchte, wo öffentliche Aufträge erteilt werden; hingegen möchte er den Subventionsbereich von Sanktionen ausschliessen und keine Kürzung von Finanzhilfen, d. h. Subventionen, vornehmen. Wir sind der Ansicht, dass wir hier alle gleich behandeln müssen. Überall, wo öffentliche Mittel fliessen und Schwarzarbeit vorkommt, sollte Gleichbehandlung stattfinden, also eben nicht nur im Bereich der öffentlichen Aufträge. Daher beantragen wir Ihnen auch aus einer Gerechtigkeitsüberlegung heraus, hier an der Kürzung der Finanzhilfen festzuhalten. Ich darf noch darauf hinweisen, insbesondere auch für den Bereich der Landwirtschaft, der hier - allenfalls neben dem Tourismus, den Forstbetrieben usw. - sicher betroffen ist: Wir halten im Gesetzestext fest, dass eine angemessene Kürzung erfolgen muss, d. h. die beurteilende Behörde hat immer noch das Recht, die Umstände genau zu beurteilen und dann im Einzelfall die Kürzung entsprechend vorzunehmen.

Wir bitten Sie, dem zu folgen. Auch dieser Entscheid wurde einstimmig getroffen.

Die dritte Differenz steht unten auf Seite 3 der Fahne; diese Differenz bei Artikel 18 Absatz 3 müssen wir noch behandeln. Hier geht es um die Mitteilung der Kürzungsmassnahmen oder der Nichterteilung öffentlicher Aufträge.

Der Nationalrat hat beschlossen, dass den zuständigen Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden eine Liste zugänglich gemacht wird. Das heisst, es würden über 3000 Gemeinden immer wieder, regelmässig mit Listen bedient werden. Der Nationalrat ist der Meinung, diese Listen seien nicht öffentlich zu machen. Wir sind der Auffassung: Wenn 3000 Listen an Gemeinden verschickt werden, dann ist das öffentlich. In dem Sinne ist diese Liste "öffentlich zugänglich". Das ist dasselbe, wie wenn Sie etwas im Amtsblatt publizieren.

Von daher gesehen finden wir - in Übereinstimmung mit der Verwaltung - diese Beschränkung in Bezug auf die Öffentlichmachung eines Versandes an die Gemeinden nicht richtig. Wir schlagen Ihnen vor, bei Artikel 18 Absatz 3 am Beschluss unseres Rates festzuhalten, dass die Liste öffentlich zugänglich ist.