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Sommaruga Simonetta · Ständerat · 2005-06-06

Sommaruga Simonetta · Ständerat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion · 2005-06-06

Wortprotokoll

Gleichzeitig mit der Änderung des Sortenschutzgesetzes soll nun auch das Patentgesetz angepasst werden. In beiden Gesetzen geht es ja um immaterialgüterrechtliche Anliegen. Zwar ist eine umfassende Revision des Patentgesetzes absehbar; der Bundesrat wird voraussichtlich im Herbst dieses Jahres die Botschaft verabschieden. Trotzdem soll hier das Patentgesetz schon heute in zwei bestimmten Punkten angepasst werden. Es geht einerseits darum, analog dem Sortenschutzgesetz auch im Patentgesetz das Landwirteprivileg festzuschreiben. Andererseits muss auch die Frage der Zwangslizenzen geregelt werden, denn eine Pflanze kann unter Umständen sowohl sortenschutzrechtlich wie auch patentrechtlich geschützt sein. Um zu verhindern, dass Züchter in ihrer Tätigkeit behindert werden, müssen die Voraussetzungen für Zwangslizenzen geregelt werden.

Zu Artikel 35a: Er bezweckt eine gesetzliche Verankerung des Landwirteprivilegs im Patentrecht. Das Landwirteprivileg stammt ja aus der Sortenschutzgesetzgebung und wird hier nun also entsprechend festgeschrieben. Der Artikel entspricht in seinem Aufbau der Regelung im [PAGE 494] Sortenschutzgesetz. Er gilt hier allerdings auch für patentierte Tiere, während im Sortenschutzgesetz ausschliesslich Pflanzen geregelt werden.

Zu Absatz 2 von Artikel 35b: Analog zu Artikel 7 des Sortenschutzgesetzes schlägt Ihnen Ihre Kommission vor, dass der Bundesrat auch hier - wie wir das soeben im Sortenschutzgesetz geregelt haben - eine Entschädigungspflicht für die nachbauenden Betriebe vorsehen kann. Wie bereits erwähnt, will die Kommission dem Bundesrat damit einen Ermessensspielraum einräumen. Da ja zurzeit noch unklar ist, in welcher Form der Bundesrat eine solche Entschädigung überhaupt erheben möchte, schlägt Ihnen die Kommission ausserdem vor, dass darauf geachtet wird, dass die Entschädigung beim Landwirt nur einmal erhoben wird. Man muss sich nämlich vorstellen, was passiert, wenn ein Landwirt an den Sortenschutzinhaber und auch noch an alle Patentinhaber eine Entschädigung bezahlen muss. Beim Golden Rice zum Beispiel, auf welchem es 72 Patente von über 30 verschiedenen Patentinhabern gibt, müsste der Landwirt also an über 30 verschiedene Stellen eine Entschädigung bezahlen. Das ist eine unvorstellbare Situation, und deshalb hat die Kommission die Regelung eingefügt, dass die Entschädigung pro Pflanzensorte - inklusive eben der Entschädigung für alle die Sorte betreffenden Patente - nur einmal erhoben wird. Sortenschutz- und Patentinhaber sollen sich dann über die Verteilung einigen.