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Sommaruga Simonetta · Ständerat · 2005-06-08

Sommaruga Simonetta · Ständerat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion · 2005-06-08

Wortprotokoll

Ich möchte zuerst nochmals in Erinnerung rufen, dass wir bei dieser Gesetzesrevision ausschliesslich von börsenkotierten Unternehmen sprechen - es sind also etwa 300 Unternehmen in der Schweiz - und dass die Regeln, die wir hier aufstellen, nicht für Tausende von kleinen und mittleren Unternehmen gelten werden. [PAGE 545]

Ich gestehe der Kommissionsmehrheit zu, dass sie tatsächlich die Absicht hatte, in diesem Artikel präziser zu legiferieren. Wir haben anhand von zahlreichen konkreten und detaillierten Beispielen versucht, eine Regelung zu finden, die eben den unterschiedlichsten Situationen gerecht wird. Da gibt es zum Beispiel die Frage, ob ein "Rigi-Reisli" mit ehemaligen Verwaltungsräten eine Vergütung ist, die offen gelegt werden muss, oder ob das Anwaltsmandat eines ehemaligen Verwaltungsrates, dessen Verwaltungsratsmandat schon fünf oder zehn Jahre zurückliegt, auch eine Vergütung ist und offen gelegt werden muss; es gibt sehr viele solcher Beispiele. Die Kommissionsmehrheit ist dann zum Schluss gekommen - der Kommissionspräsident hat das ausgeführt -, eine Trennung zwischen den gegenwärtigen und den früheren Mitgliedern des Verwaltungsrates vorzunehmen und eine separate Regelung für nahestehende Personen festzulegen.

Mein Fazit aus der Fassung der Mehrheit, wie sie nun vorliegt, ist folgendes: Man hat mit dieser Regelung drei Nahtstellen geschlossen und drei Schnittstellen geschaffen. Die Abgrenzungsschwierigkeiten sind meines Erachtens mit der Fassung der Kommissionsmehrheit nicht ausgeräumt, im Gegenteil: Ich meine, man hat noch mehr Abgrenzungsschwierigkeiten geschaffen, indem zum Beispiel neue, unbestimmte Rechtsbegriffe eingeführt wurden: Was sind denn "marktübliche Vergütungen" ganz genau? Vielleicht kann man das bei einem Hypothekarzins noch feststellen, aber dann wird es eventuell schon schwierig. Eine weitere Abgrenzungsschwierigkeit liegt in der Frage, ob die Vergütung an frühere Verwaltungsratsmitglieder in einem Zusammenhang mit der früheren Tätigkeit steht oder nicht. Ich meine, da gibt es x neue Fragen zu klären, weil börsenkotierte Unternehmen ja meistens mit Anwaltbüros und nicht mit einzelnen Anwälten zusammenarbeiten. Wenn dann der entsprechende frühere Verwaltungsrat nicht mehr in diesem Büro arbeitet, aber das Büro trotzdem noch Aufträge hat, weil der Chef früher Verwaltungsrat war, stellt sich die Frage: Ist das dann eine Vergütung, die im Zusammenhang mit früheren Tätigkeiten steht? Sie sehen, es gibt auch mit der Fassung der Kommissionsmehrheit zahlreiche Fragen, die nicht geregelt oder nicht beantwortet sind.

Deshalb bin ich zum Schluss gekommen, dass die Vorlage von Bundesrat und Nationalrat geeigneter ist, um all die verschiedenen Fragen zu lösen, und zwar aus dem einfachen Grund, dass wir uns in diesem Gesetz ohnehin immer vom Grundsatz der Wesentlichkeit leiten lassen müssen. Das hat auch der Bundesrat bei der Gesetzesberatung immer wieder betont: Die Wesentlichkeit ist ein zentrales Anliegen dieses Gesetzes. Sonst müssten wir noch viel detaillierter regeln, und wir werden immer noch nicht alle Details und alle Ausnahmen damit einbinden können. Wir haben ja auch bei der Definition der Bestechung oder der Korruption keine detaillierten Regelungen; auch dort müssen wir vom Grundsatz der Wesentlichkeit ausgehen.

Der Kommissionssprecher hat gesagt, dass die Frage des Beirates unbestritten ist. Deshalb beantrage ich Ihnen, dem Bundesrat und dem Nationalrat zu folgen.

Vielleicht ein letztes Argument - ich weiss nicht, ob Sie das überzeugt -: Wir sind, auch in diesem Rat, immer für schlanke Gesetze. Ich meine, hier hätte ein schlankes Gesetz tatsächlich auch noch andere Vorteile als nur jenen, dass es schlank ist.