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Schweiger Rolf · Ständerat · 2005-06-15

Schweiger Rolf · Ständerat · Zug · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2005-06-15

Wortprotokoll

Die Kommission für Rechtsfragen hat Ihnen seinerzeit beantragt, auf die parlamentarische Initiative Chevrier nicht einzutreten. Sie sind diesem Antrag mit 16 zu 15 Stimmen nicht gefolgt und haben deshalb Eintreten beschlossen. Die Sache kam deshalb zur materiellen Prüfung des Inhaltes an unsere Kommission zurück.

Wir haben eine solche Prüfung vorgenommen und uns insbesondere mit der Frage befasst, ob eine Änderung des nationalrätlichen Beschlusses eine Verbesserung bringen könnte. So prüften wir beispielsweise, ob bei einer querulatorischen Verweigerung der Zustimmung der Richter angerufen werden könnte, ob das Zustimmungserfordernis nur für Bürgschaften ab einer bestimmten Höhe gelten sollte, ob schon eine Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes genüge, um auf eine Zustimmung verzichten zu können, ob keine Zustimmung nötig sei, wenn es um die Verbürgung von Krediten zugunsten eines eigenen Geschäftes gehe usw. Schliesslich stellten wir mit Mehrheitsbeschluss fest, dass alle möglichen Änderungen nicht praktikabel bzw. nicht sinnvoll sind. Entweder genügen sie dem Aspekt der Einfachheit und Sicherheit des Rechtsverkehrs nicht, oder sie würden Verkomplizierungen zur Folge haben, die auch unter Beizug eines Richters nicht vernünftig behoben werden könnten. Wie könnte beispielsweise ein Richter beurteilen, ob eine Bürgschaft im Interesse des Bürgen liege oder nicht?

Deshalb legen wir Ihnen die Vorlage in derjenigen Form vor, die vom Nationalrat beschlossen wurde. Gleichzeitig aber beantragt Ihnen Ihre Kommission - dies mit 6 zu 6 Stimmen und Stichentscheid des Präsidenten -, bei der Gesamtabstimmung die Vorlage abzulehnen. Warum Ihnen die Kommission diesen Antrag stellt, wurde damals umfassend begründet, als es um die Frage des Eintretens ging. Es mag genügen, einige Stichworte zu wiederholen:

1. Keiner unserer Nachbarstaaten kennt eine Regelung, gemäss welcher ein Ehegatte der Bürgschaftsbegründung des anderen zuzustimmen habe.

2. Das Bild der Ehe ist heute durch die möglichst uneingeschränkte Handlungsfähigkeit der beiden Ehegatten geprägt.

3. Die Richtigkeit und Notwendigkeit, im wirtschaftlichen Handeln durch möglichst wenige Einschränkungen und Regelungen behindert zu werden, wird heute immer mehr anerkannt.

4. Die Verweigerung der Zustimmung des einen Ehegatten kann bedeuten, dass der andere Ehegatte eine für ihn und letztlich auch für seine Familie schlechtere Lösung wählen muss. So kann er faktisch gezwungen werden, sein vorgesehenes Geschäft in Form einer Einzelfirma mit Haftung seines gesamten Vermögens zu führen, weil eine AG deshalb nicht infrage kommt, weil eine Bank diese AG nur unter gleichzeitiger Begründung einer Bürgschaft zu kreditieren bereit ist.

Generell ist die Mehrheit Ihrer Kommission der Meinung, man solle mit Bestimmungen, die unser wirtschaftliches Handeln beeinträchtigen und behindern, möglichst restriktiv sein. Wir können uns nicht in Sonntagsreden immer wieder über die überbordende Regulierungsdichte unseres Staates beklagen und dann, wenn es in einem konkreten Einzelfall um die Schaffung einer neuen Regelung, einer neuen Einschränkung, geht, diese beschliessen.

Deshalb beantrage ich Ihnen namens der Mehrheit der Kommission, die Vorlage in der Gesamtabstimmung abzulehnen. Die Eintretensdebatte ist durchgeführt, weshalb ein Antrag auf Nichteintreten nicht mehr gestellt werden kann.