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Huber Gabi · Nationalrat · 2005-09-19

Huber Gabi · Nationalrat · Uri · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2005-09-19

Wortprotokoll

Die FDP-Fraktion ersucht Sie wie die Mehrheit der Kommission für Rechtsfragen, bei Artikel 38 an der Fassung des Nationalrates festzuhalten. Dafür und auch gegen die Einzelanträge sprechen mehrere Gründe.

Frau Menétrey möchte Garantien für ein angemessenes Datenschutzniveau in das Gesetz einfügen. Die Bedenken des Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten waren schon beim Erlass der Botschaft bekannt. Der Bundesrat hat, auch in der Botschaft, entsprechend darauf hingewiesen, dass die amerikanischen Aufsichtsbehörden die übermittelten Informationen vertraulich behandeln, bis sich ein bestehender Verdacht in einem internen Verfahren erhärtet; erst dann wird die Öffentlichkeit über die Klageeinreichung informiert.

Es kommt jetzt aber noch dazu, dass das Datenschutzgesetz revidiert wird. Wir behandeln es ja in dieser Session. In der neuen Fassung lautet Artikel 6 Absatz 1 wie folgt: "Personendaten dürfen nicht ins Ausland bekannt gegeben werden, wenn dadurch die Persönlichkeit der betroffenen Personen schwerwiegend gefährdet würde, namentlich weil eine Gesetzgebung fehlt, die einen angemessenen Schutz gewährleistet." Dieser Vorbehalt einer Gesetzgebung, die einen angemessenen Schutz gewährleistet, ist im geltenden Artikel 6 nicht enthalten. Das Börsengesetz ist als Spezialgesetz zu betrachten, welches den erwähnten Persönlichkeitsschutz gewährleistet, z. B. durch das Kundenverfahren und das Spezialitätsprinzip. Der Vorbehalt löst also das Problem, das sich in Artikel 6 des Datenschutzgesetzes stellt, zusätzlich. Zudem handelt es sich nicht um besonders schützenswerte Personendaten; was darunter fällt, ist in Artikel 3 Buchstabe c des geltenden Datenschutzgesetzes definiert.

Der Antrag Baumann J. Alexander, der der ständerätlichen Fassung zustimmen möchte, ist in sich natürlich nicht ganz widerspruchsfrei. Einerseits wird in Artikel 38 Absatz 2 Buchstabe a oppositionslos der Lockerung der doppelten Strafbarkeit und somit einer Lösung zur Deblockierung der Amtshilfe zugestimmt, andererseits soll die Bindung der ausländischen Behörde ans Amtsgeheimnis weiterhin derart streng ausgestaltet bleiben, dass die in Buchstabe a erreichte Deblockierung wieder rückgängig gemacht wird.

Die Revision betrifft auch ausschliesslich den Bereich des Börsen- und Effektenhandels und nicht etwa auch das Anlagefonds- oder Bankengesetz. Das Bankkundengeheimnis ist unter anderem auch nach Ansicht der Schweizerischen Bankiervereinigung nicht gefährdet.

Es ist auch nicht eine Lex americana, die wir da schaffen; wir haben offenbar nicht nur mit den USA Probleme wegen [PAGE 1007] unserer Amtshilfe, sondern auch mit europäischen Staaten, z. B. mit Italien und Deutschland. Die restriktive Amtshilfe hat dem Finanzplatz Schweiz den Ruf eingetragen, Marktmissbrauch zu ermöglichen und zur wirksamen Verfolgung von Börsendelikten nicht Hand zu bieten.

Daraus erwachsen der Schweiz Wettbewerbsnachteile im internationalen Markt, wo die Bewilligung zur wirtschaftlichen Tätigkeit von einer befriedigenden Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Aufsichtsbehörden abhängt. Die Revision der geltenden Bestimmung über die Amtshilfe liegt deshalb im wirtschaftlichen Interesse unseres Finanzplatzes. Auf diesem wird, wie schon erwähnt worden ist, ein Drittel sämtlicher Privatvermögen der Welt verwaltet.

Aus diesen Gründen ersuche ich Sie im Namen der FDP-Fraktion um Festhalten.