Thanei Anita · Nationalrat · 2005-09-19
Thanei Anita · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2005-09-19
Wortprotokoll
Es bleiben im Bundesgesetz über die Börsen und den Effektenhandel betreffend die internationale Amtshilfe noch zwei Differenzen zwischen Nationalrat und Ständerat. Die wichtigere ist in Artikel 38 Absatz 2 Litera b, die zweite betrifft Absatz 5.
Bei Absatz 2 Litera b ist der Ständerat vom Beschluss des Nationalrates abgewichen, also auch von der Vorlage des Bundesrates, und zwar mit 17 zu 16 Stimmen. Das Resultat war relativ knapp. Die Frist für eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde von betroffenen Kundinnen und Kunden in Absatz 5 wurde im Ständerat mit 22 zu 12 Stimmen von zehn auf zwanzig Tage verdoppelt.
Ihr Rat hat in der Frühjahrssession mit 115 zu 14 Stimmen diesem Gesetz klar zugestimmt, und zwar nach einer längeren Diskussion. Worum geht es? In Artikel 38 Absatz 2 Litera b soll im Rahmen der Amtshilfe im Börsengesetz das Vertraulichkeitsprinzip leicht gelockert werden. Die ersuchende Behörde ist zwar an ein Amts- oder Berufsgeheimnis gebunden. Dieser Grundsatz steht jedoch unter dem Vorbehalt von Vorschriften über die Öffentlichkeit von Verfahren und über die Orientierung über diese Verfahren. Zurzeit ist das nicht möglich. Also kann die Schweiz in solchen Fällen keine Amtshilfe leisten. Das führt dazu, dass die Amtshilfe in der Schweiz im Bereich der Börsendelikte blockiert ist. Das betrifft im Übrigen, wie diverse Vorrednerinnen und Vorredner bereits gesagt haben, nicht nur die USA, sondern auch europäische Länder wie beispielsweise Deutschland oder Italien.
Diese Blockade hat negative Auswirkungen auf den Finanzplatz Schweiz. Das ist wohl auch der Grund dafür, dass die Banken dieser anvisierten Revision zugestimmt haben. Wenn die Schweiz nichts ändert, so befürchten die Banken, könnte ihnen der Zutritt zu ausländischen Börsen verweigert oder zumindest erschwert werden.
Nicht, dass ich persönlich stolz darauf wäre, aber ich sage das im Namen der Kommission: Ein Drittel der weltweit verwalteten Privatvermögen befindet sich bei Schweizer Banken und wird natürlich mehrheitlich an ausländischen Börsen angelegt. Der Ständerat, Frau Menétrey-Savary und sogar Herr Baumann, was mich wirklich sehr erstaunt, haben sich vor allem auf datenschutz- und persönlichkeitsrechtliche Gründe berufen. Es trifft zu, dass der Datenschutzbeauftragte Bedenken angemeldet hat, als er diese Revisionsvorlage sichtete.
Wie Kollegin Huber richtig ausgeführt hat, ist dieser Einwand mit der geplanten Revision des Datenschutzgesetzes entkräftet - wir werden ja nächste oder übernächste Woche darüber diskutieren. Artikel 6 Absatz 1 des Datenschutzgesetzes lautet in der revidierten Fassung: "Personendaten dürfen nicht ins Ausland bekannt gegeben werden, wenn dadurch die Persönlichkeit der betroffenen Personen schwerwiegend gefährdet würde, namentlich weil eine Gesetzgebung fehlt, die einen angemessenen Schutz gewährleistet." Letzterer Vorbehalt ist im geltenden Artikel 6 nicht enthalten; das war der Stand zum Zeitpunkt, als auch der Datenschutzbeauftragte Stellung nahm.
Dieser Schutz, der im erwähnten Artikel 6 vorbehalten wird, wird einerseits durch das Kundenverfahren - ich komme noch kurz darauf zu sprechen -, das übrigens in der Schweiz einmalig ist, und andererseits durch das Spezialitätenprinzip gewährleistet. Im Übrigen gibt es vor allem in den USA - darum geht es ja - ein internes Verfahren. Die Daten werden erst veröffentlicht, wenn ein erhärteter Verdacht auf ein Börsendelikt besteht. Überdies gibt es auch das Interesse der Anlegerinnen und Anleger und Gläubigerinnen und Gläubiger, vor solchen Delinquenten geschützt zu werden.
Ich möchte auch darauf hinweisen, dass in der Schweiz die meisten Strafverfahren öffentlich sind. Auch wenn dort die Unschuldsvermutung gilt, werden diese Verfahren öffentlich ausgeschrieben, d. h., jeder Mann und jede Frau können nachschauen, welche Strafverfahren gegen wen, wann, wo und wie stattfinden. Auch dort sind die Betroffenen ja noch nicht verurteilt.
Ihre Kommission hat mit 19 zu 3 Stimmen bei 3 Enthaltungen Festhalten beschlossen. Ich bitte Sie, Ihrer Kommission zu folgen und den Antrag Menétrey-Savary abzulehnen.
Zu Absatz 5: Hier geht es um die Frist für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, welche auf zehn Tage festgesetzt wurde. [PAGE 1009] Nach Meinung von Fachleuten ist sie im internationalen Vergleich relativ lang. Dieses Kundinnen- und Kundenverfahren ist nicht nur eine schweizerische Spezialität, sondern es ist auch international sehr umstritten; ich habe dies bereits gesagt. Diese Frist wurde gekürzt, damit das Verfahren beschleunigt werden kann. Es gilt darauf hinzuweisen, dass die betroffenen Kundinnen und Kunden bereits in der Vorinstanz von Anwälten - meistens sind es Männer -, selten auch von Anwältinnen vertreten worden sind. Für diese grösseren Büros stellt es absolut kein Problem dar, innerhalb von zehn Tagen eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu machen.
Wir haben im Ausländergesetz kürzere Fristen, zum Teil solche von 48 Stunden. Die Betroffenen sind dort im Allgemeinen anwaltlich nicht derart gut vertreten wie die Kundschaft, um die es sich hier handelt. Auch die kantonalen Rekursfristen betragen im Allgemeinen lediglich zehn Tage; in gewissen Verfahren stehen diese auch während der Gerichtsferien nicht still.
Die Kommission hat mit 17 zu 3 Stimmen bei 3 Enthaltungen Festhalten beschlossen. Ich bitte Sie, bei beiden Differenzen an unserem Beschluss festzuhalten.