Bäumle Martin · Nationalrat · 2005-09-20
Bäumle Martin · Nationalrat · Zürich · Fraktionslos · 2005-09-20
Wortprotokoll
Die Sicherheit der Versorgung mit Strom ist zentral. Deshalb sind die Netze - und hier insbesondere die grossen Übertragungsnetze - etwas Zentrales in der Schweiz. Faktisch sind diese Netze ein Monopol und bleiben es auch im liberalisierten Markt. Ein Monopol muss funktionieren, und es muss möglichst unabhängig sein, und es braucht einen starken Regulator, um insbesondere die Interessen der Schweiz im Ausland zu wahren. Ein Monopol gehört nicht in private Hände und schon gar nicht in ausländische. Das Übertragungsnetz soll deshalb nicht in eine privatrechtliche AG überführt werden, sondern als öffentlich-rechtliche Anstalt geführt werden. Dabei ist der Unterschied zwischen den Minderheitsanträgen I und II bei Artikel 18a Absatz 2 marginal; der Minderheitsantrag II ist nur detaillierter ausgeführt.
Bei der privatrechtlichen AG versucht der gleiche Gesetzentwurf in einem weiteren Absatz mit flankierenden Massnahmen zu regeln, dass die Unabhängigkeit gewahrt bleibt. Es wird geregelt, wer alles im Verwaltungsrat Einsitz nehmen darf und wer nicht und wie die Auslandsbeteiligung nicht überhand nehmen kann. Dies reicht aber nicht aus, um Missbräuche auszuschliessen. Was heisst zum Beispiel schon, das Kapital solle mehrheitlich von Schweizer Unternehmen beherrscht sein? So, wie die Firmen heute international verflochten sind, ist es fast unmöglich, eine Übersicht darüber herzustellen, ob die schweizerische Kapitalmehrheit wirklich nicht nur auf dem Papier vorhanden ist. Es ist nicht auszuschliessen, dass Firmen, die ein Interesse daran haben, Strom möglichst billig durch die Schweiz zu transportieren, via eine indirekte Beteiligung und Kreuzverflechtungen Einfluss auf die Gesellschaft nehmen können, und zwar so, dass die Interessen der Schweiz und der Konsumenten nicht mehr gewahrt bleiben. Dass es dabei um grosse Gewinnsummen geht, wissen wir alle.
Der einzige Grund, eine privatrechtliche AG einer öffentlich-rechtlichen Anstalt vorzuziehen, wäre der, dass die wirtschaftliche Effizienz von der Rechtsform abhängen würde. Dies ist jedoch nicht der Fall. Wenn schon, verleitet eher ein Monopol zu einer reduzierten wirtschaftlichen Effizienz, aber sicher nicht die Rechtsform. Das Argument, es habe auch bisher funktioniert und es brauche deshalb keine öffentlich-rechtliche Anstalt und es brauche keine Sicherungen, kann ich nicht gelten lassen.
Wir ändern mit dem StromVG und dem EleG die heutigen Spielregeln markant, und die bisherigen Besitzverhältnisse können ändern. Heute sind diese Verteilnetze weitgehend im Besitz der öffentlichen Hand. Neu wäre das Ganze eine Aktiengesellschaft, welche grundsätzlich vom Gesetzgeber her andere Ziele verfolgen muss. Sie muss zum Beispiel Gewinn aus dem Betrieb ziehen. Das ist der Sinn einer Aktiengesellschaft. Deshalb müssen wir mögliche Missbräuche unterbinden.
Am einfachsten und besten ist es deshalb, die Übertragungsnetze in eine öffentlich-rechtliche Anstalt zu überführen, und ich bitte Sie deshalb, den Antrag der Minderheit I oder jenen der Minderheit II (Nordmann) zu unterstützen.