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Ogi Adolf · Bundesrat · 1999-12-20

Ogi Adolf · Bundesrat · Bern · 1999-12-20

Wortprotokoll

Beim genannten militärischen Einsatz einer Übermittlungsrekrutenschule ging es um die Überwachung von Frequenzbändern bzw. die Erfassung von Störemissionen in Frequenzbändern, die der Armee, dem Festungswachtkorps und dem Grenzwachtkorps, zugeteilt sind. Der Auftrag steht nicht im Widerspruch zu den Weisungen des Generalstabschefs vom 11. Oktober 1993 für die elektronische Aufklärung. Der "SonntagsBlick" wurde vor dem Erscheinen des Artikels über den Sachverhalt im Detail orientiert.

Zu den Fragen wird wie folgt Stellung genommen:

1. Nach den erwähnten Weisungen des Generalstabschefs ist das Feststellen und Identifizieren von Funkausstrahlungen, auch von zivilen Sendern, in der Schweiz erlaubt, die kontinuierliche Erfassung und Auswertung sowie die Verbreitung von Ergebnissen sind hingegen verboten. Diese Weisungen regeln also nicht die Durchführung von Lauschangriffen. Der verantwortliche Chef, der solche Einsätze führt, hat die Einhaltung dieser Vorschriften durchzusetzen.

2. Wenn der Verdacht auf eine disziplinarische Verfehlung besteht, wird eine Untersuchung eingeleitet. Bei der Abhöraktion in Le Locle besteht der Verdacht, dass Angehörige des entsprechenden Detachements gegen die Vorschriften verstossen haben. Deshalb wurde eine vorläufige Beweisaufnahme angeordnet.