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Schmid Samuel · Bundesrat · 2005-09-26

Schmid Samuel · Bundesrat · Bern · 2005-09-26

Wortprotokoll

Zum Zeitpunkt des Beförderungsvorschlages war das VBS noch nicht über das hängige Strafverfahren in Kenntnis gesetzt worden. Als das Strafverfahren den zuständigen Militärbehörden bekannt wurde, verhängten diese sofort einen Aufgebotsstopp. Erst wenn eine rechtskräftige Verurteilung vorliegt, können weitere Massnahmen, wie beispielsweise der Ausschluss von der Militärdienstleistung, geprüft und allenfalls vollzogen werden. Bis dahin bleibt aber der Aufgebotsstopp bestehen.

Bei jährlich rund 20 000 Rekruten und mehr als 200 000 Armeeangehörigen muss sich das VBS auf die zivilen Strafverfolgungsbehörden verlassen können und darauf vertrauen, dass ihm hängige Strafverfahren rechtzeitig zur Kenntnis gebracht werden. Eine aktive Nachforschung vonseiten des VBS ist aber ohne begründeten Verdacht weder rechtlich noch praktisch zulässig. Eine Milizarmee widerspiegelt die Gesellschaft, aus der sie sich rekrutiert. Somit ist auch in der Armee nie ganz auszuschliessen, dass straffällige Bürger Militärdienst leisten. Die Armee setzt aber weiterhin alles daran, diese aufzuspüren und verurteilte Straftäter wo nötig von ihren Reihen fernzuhalten. Eine vorbeugende generelle Gesinnungsprüfung durch Bundesorgane bedürfte nach Datenschutzgesetz einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage. Dies gilt sowohl für den militärischen wie für den zivilen Bereich. Was aber den militärischen Bereich betrifft, so kennt das Militärgesetz keine solche Vorschrift.