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Pfisterer Thomas · Ständerat · 2000-06-20

Pfisterer Thomas · Ständerat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2000-06-20

Wortprotokoll

Ich versuche, drei Beiträge zu dieser Diskussion zu leisten: zunächst zu unserer Rolle als Parlamentsmitglieder, dann zur Beurteilung in der Sache und schliesslich im Blick auf die mutmassliche Volksabstimmung. Mein Votum hat also eine institutionelle, eine sachliche und eine abstimmungspolitische Dimension.

1. Zum Einstieg: Ich bin sehr froh um die sehr deutlichen Voten der Kollegen Hofmann und Wenger. Ich meine aber, das Problem sei noch komplexer, als Sie es dargestellt haben, wie das Kollege Schweiger und Kollegin Brunner gezeigt haben. Ich gebe auch gern zu, dass mich das Problem innerlich gewaltig aufwühlt; das wird uns allen so gehen. Aber ich bin nicht sicher und meine, dass wir nicht nur nach unserem persönlichen Herzen entscheiden dürfen. Wenn ich allein darauf hören müsste, wäre die Sache klar, und ich hätte überhaupt keine Mühe, mich Kollege Hofmann anzuschliessen.

Aber wir sind hier nicht als Privatpersonen gefragt, sondern [PAGE 412] als Mitglieder dieses Parlamentes. Wir repräsentieren das Volk, das Volk des Landes, der Kantone - das ganze Volk. Wir haben ein Amt auszuüben und dürfen nicht einfach nur und ungeläutert unserem Gewissen folgen. Ich sage nicht, dass das am Schluss nicht doch zulässig sei, aber mindestens ist ein rationaler Prozess nötig. Ich erlaube mir, Ihnen das Problem aus zwei Blickwinkeln zu schildern: Zunächst einmal geht es um das Stimmrecht des Parlamentsmitgliedes, wie wir es etwa durch das Instruktionsverbot geschützt haben. Welche Interessen dürfen wir wahrnehmen? Nicht nur unsere persönlichen Interessen, sondern wir unterstehen einer am Gemeinwohl orientierten Verpflichtung. Selbstverständlich ist jedes Parlamentsmitglied selbst zuständig zu entscheiden, was in seiner Sicht das Gemeinwohl ist, das ist klar. Aber wir sind uns doch einig, dass es am Ende nicht nur dieses persönliche Interesse sein darf. Sonst verlieren wir unseren Anspruch, für das gesamte Schweizervolk zu sprechen.

Von einer anderen Seite her gesehen darf selbstverständlich jedes Parlamentsmitglied im Parlament persönliche Interessen vertreten, aber nicht nur diese. Es hat in einer zweiten Phase den Ausgleich zu suchen, unter dem Gesichtspunkt der Gerechtigkeit und des Gemeinwohls. Wir müssen das schwierige Spannungsverhältnis zwischen Person und Amt aushalten. Das spüren wir in seltenen Fällen so deutlich wie hier. Oder nochmals anders ausgedrückt: Wir haben nicht das Gesetz zu machen, das dem aus Zufällen zusammengesetzten Parlament als richtig erscheint, sondern das Gesetz, das die Zeit überdauert und auch dann noch "haltbar" ist, wenn wir einmal nicht mehr hier sitzen.

Wir haben uns jedenfalls um diesen objektivierten, übergeordneten Massstab zu bemühen. Also zwingt uns diese Debatte in einem seltenen Ausmass dazu, aufeinander zuzugehen, wie ich das jedenfalls persönlich noch gar nie erlebt habe. Sie zwingt uns, aufeinander zuzugehen und zu einem übergeordneten Gesichtspunkt Hand zu bieten, der auch noch abstimmungspolitisch verantwortbar ist. Nicht die Privatmeinung, sondern die Verantwortung als Parlamentsmitglied muss der Massstab sein. Ich jedenfalls empfinde das so. Das macht es mir wahnsinnig schwierig, das gebe ich gerne zu. Aber ich habe mich zu diesem Standpunkt durchgerungen.

Nun noch die zwei zusätzlichen Bemerkungen:

2. Zur Sache: Ich glaube, Sie können es dem Juristen nicht verdenken, wenn er zunächst versucht, im Recht Massstäbe zu finden. Soweit ich das zustande gebracht habe, habe ich in der Verfassung keinen eindeutigen Massstab gefunden. Es gibt ihn nicht einmal im berühmten Urteil des US Supreme Court, der sich bemüht hat, von den Anfängen der Menschheit bis heute alles aufzuarbeiten. Es gibt den rechtlich eindeutigen Massstab wahrscheinlich nicht, sondern wir müssen vermutlich einsehen, wie das der Herr Kommissionspräsident sehr schön dargestellt hat, dass sich die Funktionen von Recht und Moral unterscheiden. Das Strafrecht hat das sozial Schädigende abzuwehren, hat nicht Gesinnungen oder Sittlichkeit der Bürger sicherzustellen. Das ist nicht die Aufgabe des Strafrechtes im liberalen Staat.

Die Pflicht zur Beratung, das heisst möglicherweise, wie es Herr Schweiger gesagt hat, die Durchführung einer Formalität - Hingehen und Anhören - unter Strafe zu stellen, macht doch wenig Sinn und ist meines Erachtens rechtlich nicht zu verantworten. Es ist unwürdig für die Frau und führt zu unverhältnismässigen Ergebnissen. Man kann doch jemanden nicht wegen Nichtbesuchens einer Beratungsstelle mit Gefängnis bestrafen. Das wäre neben den Wertentscheidungen, die unsere Ordnung sonst trifft.

Also: Wir stehen wahrscheinlich einfach vor einer Frage, bei der das Recht an seine Grenzen stösst, wo wir rechtlich nicht weiterkommen. Man kann jetzt natürlich ins Philosophieren kommen; das tue ich nicht. Aber wenn wir mit dem Recht nicht weiterkommen, dann müssen wir darüberhinaus die Frage nach der Ethik stellen. Wir haben sie in der Kommission diskutiert, und die nationalrätliche Kommission hat sie intensiv diskutiert. Es gibt Berge von Literatur dazu, ich habe mich mit Literatur auseinander gesetzt. Aus diesen Werken, soweit ich sie verstehe, scheint mir klar hervorzugehen, dass wir eben vor einer Konfliktsituation stehen: Schutz des Lebens, Schutz des ungeborenen Lebens. Es gibt diese Rechtsgüterabwägung, Herr Samuel Schmid, sie ist intensiv - intensiv! - vorgenommen worden, die Frage ist nur, wer zuständig ist, diese Rechtsgüterabwägung vorzunehmen. Keine Konzeption führt an diesem Umstand vorbei. Es gibt polemische Antworten, es gibt auch alle jene Theorien über das Leben als Prozess. Sie führen letztlich nicht zu einem eindeutigen Ergebnis.

Was sagt uns die Ethik, wenn sie nicht Antworten in der Sache liefert? Sie verweist uns auf die Zuständigkeit, sie verweist auf die Frage, wer den Entscheid in dieser Konfliktsituation zu fällen hat. Es gibt sie, Herr Wenger, diese Konfliktsituation. Aber Sie haben die Frage nicht beantwortet, wer dann dafür zuständig ist, in dieser Konfliktsituation zu entscheiden.

Das ist das Thema, das wir hier behandeln müssen: die Frage, ob das der Staat ist oder ein Privater; ob das der Staat ist oder die Frau. Wenn es der Staat sein soll: Welche Behörde soll es sein? Wann soll sie entscheiden? Mit welchem Verfahren und unter welchen Rahmenbedingungen? Das sind die entscheidenden Fragen. Soll es die Frau sein? Sollen es bei einer minderjährigen Frau die Eltern, der Vater, die Mutter oder das medizinische Personal sein? Das sind die effektiv schwierigen Fragen, die sich in der Praxis stellen und die mich jedenfalls quälen.

Ich meine, dass es in einer freien Gesellschaft letztlich keinen Dritten gibt, der zuständig sein kann. Das ist eine Frage, die weder rechtlich noch ethisch von einer anderen Person als der betroffenen Person selber entschieden werden kann. Niemand anders hat diese Legitimation als die Frau selber.

Ich lese Ihnen aus einem Hearing in der nationalrätlichen Kommission wenigstens einen Satz vor: "Alle anderen Instanzen, Kindsvater, Staat, Polizei, Gerichte sind willkürlicher als die Frau selber. Deshalb trete ich dafür ein, dass die Frau die Definitionsmacht haben soll. Nur sie ist schwanger. Die Betroffenheit ist eine so radikale, dass sie nicht an jemand anderswohin delegierbar ist." Das hat Doktor Alberto Bondolfi, ein katholischer Theologe, im Rahmen des Hearings gesagt.

Also: Rechtlich kommen wir nicht weiter, ethisch bekommen wir nur die Antwort, die Frau müsse letztlich entscheiden können. Dennoch meine ich, das Beratungsmodell sei notwendig, aber nur, so weit es mit dieser ethischen Rahmenbedingung vereinbar ist. Das Beratungsmodell ist notwendig und sinnvoll, soweit es der Frau einen verantwortungsbewussten Entscheid ermöglicht. Das ist richtig, und da können wir wahrscheinlich nicht genug tun. Die Frage ist, wie wir das ausgestalten müssen.

Nach meinen Erkundigungen funktioniert die heutige Beratung nach dem Bundesgesetz von 1981 tatsächlich an vielen Orten nicht so, wie sie müsste. Aber, die Beratung ist auch kein Wundermittel. Trotz Beratung: Der Eingriff wird der gleiche bleiben. Es geht immer noch um ungeborenes Leben. Eine Beratung ist auch keine Garantie für ein richtiges oder ein positives Ergebnis. Sie ist sogar eine Gefahr. Es besteht nämlich die Gefahr, dass man sich durch Beratung von der Verantwortung reinwaschen kann. Das ist sicher nicht der Sinn.

Deshalb scheint mir das Beratungsmodell, das Ihnen die Kommission vorschlägt, ein Modell zu sein, das dem CVP-Schutzmodell so weit wie möglich entgegenkommt, ohne in die Würde der Frau übermässig einzugreifen. Man hat versucht, diesem verantwortungsbewussten Beratungsmodell möglichst entgegenzukommen, aber die Beratungspflicht auf den Arzt oder die Ärztin verschoben. Eine Beratung bringt ja letztlich wahrscheinlich doch nichts, wenn die Frau nicht freiwillig hingeht; wenn sie nicht hingehen und nicht zuhören will; wenn sie nicht auf die guten Ratschläge eingehen will. Was nützt es, wenn man das einfach aus formellen Gründen macht, wie das heute beim zweiten Gutachten der Fall ist?

Noch etwas härter formuliert: Weshalb ist eine Frau in der Lage, ihr Kind aufzuziehen, weshalb muten wir ihr zu, dass [PAGE 413] sie es erziehen und zum Erwachsensein hinführen kann? Das erlauben wir ihr, das muten wir ihr zu. Den Entscheid über den Schwangerschaftsabbruch aber sollen wir ihr nicht zumuten! Das will ich nicht begreifen. Nehmen wir die Frauen, so meine ich, doch als ganze Personen! Ich habe genau die gleichen ethischen Bedenken, wie Kollege Hofmann sie genannt hat. Man muss dann aber doch weiterfragen. Ich bin damit einverstanden, wenn es hier um den Aspekt der Tötung geht, weil das werdende Leben gottgewollt ist. Wie steht es dann aber eigentlich mit dem Gegenstück, der künstlichen Befruchtung? Ist Kinderlosigkeit unter Umständen nicht auch gottgewollt? Müssten Sie dann dort nicht auch so hart sein, wie wir es hier doch nicht sein können?

3. Schliesslich zur abstimmungspolitischen Seite: Das Problem ist rechtlich nicht und ethisch wahrscheinlich nur über die Selbstverantwortung der Frau lösbar. Die Beratung ist nötig und soll möglichst weit gehen. Man soll dies durch Minimalanforderungen sicherstellen - quer durch das ganze Land hindurch -, um die heutigen Missstände aufzuheben. Ich bin damit einverstanden, dass wir mehr bieten müssten als heute. Vorher aber müssen wir die Vorlage abstimmungstauglich machen. Das will diese Vorlage.

Vielleicht enthält die Vorlage etwas auf den ersten Blick Überraschendes: Als allererste Bestimmung im Strafgesetzbuch bringt sie das Bekenntnis zum Beratungsmodell, verweist auf diese Institutionen und macht es dem Bundesrat gleichzeitig zur Pflicht, eben noch die Minimalanforderungen zu formulieren, und zwar nach den Punkten, wo effektive Probleme bestehen. Erst nachher soll man vom Strafrecht reden. Und schliesslich versucht diese Lösung auch noch den Konflikt anzugehen, der beim medizinischen Personal besteht, das diese schwierigen Eingriffe vorzunehmen hat: Hier wollen wir eine Pflicht eliminieren. Der Arzt, die Krankenschwester, die Ärztin sollen Nein sagen können; das soll jemand anderer tun können. Es ist Aufgabe des Kantons, die nötigen Voraussetzungen zu schaffen.

Ich lade Sie ein, dieses Thema jetzt zu behandeln. Was bringt es erstens, wenn wir heute nicht entscheiden? Ein Nichteintretensentscheid, Kollege Hofmann und Kollege Wenger, bedeutet nichts anderes als ein Ja zum heutigen Zustand. Konsequenterweise müssten Sie da motionieren und den heutigen Zustand noch verschärfen, ein radikales Abtreibungsverbot einführen, oder wenigstens eines mit sehr restriktiven Indikationenlösungen. Eben das müsste man dann, das wäre dann die Konsequenz.

Ich erwähne ein Zweites: Was brächte eine Rückweisung, wie Kollege Samuel Schmid sie vorschlägt? Die Abwägung wurde vorgenommen: Letztlich kommen wir nicht an der Frage vorbei, wer abwägen sollte. Die Abwägung ist Sache der Frau - das ist der Vorschlag der Kommission - und nicht des Staates. Und schliesslich: Ein "eigenes Gesetz" besteht, das Bundesgesetz vom 9. Oktober 1981. Hier soll es verbessert werden. Genügt es immer noch nicht, kann man das Gesetz selbstverständlich mit einer Motion verbessern; das bringt heute aber nichts.

Ich lade Sie also ein, auf die Vorlage einzutreten und sie nicht zurückzuweisen. So kommen wir nicht weiter, so unangenehm die ganze Geschichte ist; irgendeinmal müssen wir entscheiden.