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Schweiger Rolf · Ständerat · 2000-06-20

Schweiger Rolf · Ständerat · Zug · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2000-06-20

Wortprotokoll

Schwangerschaftsabbrüche und die Art und Weise, wie sich der Staat hierzu stellt, sind Themen, welche emotionalisieren und tiefe Gräben in die Gesellschaft zu reissen vermögen. Ursache hiefür ist der Umstand, dass Moral- und Ethikvorstellungen von uns allen in einer Intensität angesprochen werden, wie dies bei fast keinem anderen politischen Thema der Fall ist. Den meisten von uns wird es wie mir gehen: Die Moral- und Ethikvorstellungen lehnen sich an sich dagegen auf, das Vernichten von Leben zu akzeptieren und zu tolerieren.

Gleichzeitig aber sehen wir auch, dass Schwangerschaftsabbrüche seit jeher geschehen sind, in grosser Zahl auch heute geschehen und dies der Staat, obwohl gegenteilige Gesetze bestehen, seit langem toleriert. In einer solchen Situation und Gemütslage ist die Versuchung für jeden Politiker gross, seine moralischen und ethischen Vorstellungen so nach aussen zu dokumentieren, dass er nach Lösungen verlangt, wie der Staat solche Wertvorstellungen durchzusetzen habe. So edel dies auf den ersten Blick erscheinen mag, so unehrlich wäre eine solche Haltung, wenn man sich vergegenwärtigt, welche Konsequenzen man hierfür auch tatsächlich zu akzeptieren bereit ist. Diese - ich bin mir dessen bewusst - harte Aussage bedarf einer Begründung:

Das Recht des Staates, Moral und Ethik durchzusetzen, ist in vielen Bereichen vielfältig, in anderen Bereichen dagegen sehr eingeschränkt. Der Schwangerschaftsabbruch gehört zu Letzterem. Die einzige Möglichkeit nämlich, Abtreibungen zu sanktionieren, kann nur das Strafrecht liefern. Für uns Politiker stellt sich deshalb nicht primär die Frage, ob wir Abtreibungen moralisch und ethisch befürworten oder ablehnen; ein Thema, das im Votum von Herrn Hofmann zum Hauptgegenstand gemacht wurde.

Für uns Politiker ist nach meiner Beurteilung allein und ausschliesslich die Frage bedeutsam: Sind wir bereit, und sind wir damit einverstanden, dass eine Frau, welche abtreibt, hiefür auch tatsächlich bestraft wird? Ganz konkret und pointiert gefragt: Sind wir bereit und damit einverstanden, dass eine Frau wegen einer Abtreibung sogar ins Gefängnis gehen muss, dies für Monate, ja - wie es das Strafgesetzbuch noch heute vorsieht - für Jahre? Dann, und nur dann, wenn wir eine solche Konsequenz bejahen, sind wir moralisch und ethisch legitimiert, Abtreibungen auch im frühen Schwangerschaftsstadium zu verbieten.

Ich ersuche jede und jeden, die erwägen, einen Schwangerschaftsabbruch auch im Frühstadium als strafbar zu erklären, sich diese Strafbarkeit nicht nur akademisch zu überlegen und vorzustellen, sondern sich in die Rolle eines Richters und einer Richterin zu versetzen, die einer vor ihnen stehenden Frau, in deren Augen sehend, eröffnen, sie müsse ins Gefängnis gehen.

Nur jene, die sich dies tatsächlich vorstellen können, dürfen, wollen sie ehrlich zu sich selbst sein, das Eintreten auf die Vorlage verweigern. Erinnert seien sie alle daran, dass seit Jahren und Jahrzehnten keine schweizerische Richterin und kein schweizerischer Richter zum Aussprechen einer Strafe für einen Schwangerschaftsabbruch im Frühstadium bereit war, obwohl jedermann weiss, dass die bestehenden Strafbestimmungen in Hunderten von Fällen nicht eingehalten werden.

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass zwischen Moral und Ethik einerseits und Gesetzen sowie der Bereitschaft, solche auch anzuwenden, andererseits keine Kongruenz besteht. Weil dem so ist, sind wir als Gesetzgeber verpflichtet, unsere ethischen und moralischen Vorstellungen und Ansichten hintanzustellen. Wir sind verpflichtet, dies zu tun, wenn wir erkennen müssen, dass Gesetze in einem bestimmten Bereich nicht geeignet sind und nicht geeignet sein können, solche Werte auch tatsächlich durchzusetzen. Es mag für viele von uns schwer sein, dies uns nahe stehenden Personen und Personengruppen zu erklären, weil solche beispielsweise aus religiösen Gründen diesen Zwiespalt zwischen Ethik und Recht nicht zu erkennen vermögen. Wir aber sind nicht solchen Personen verpflichtet. Wir sind allein verpflichtet, Gesetze zu schaffen, die für alle gelten, und dann, wenn sie beschlossen sind, auch tatsächlich gegenüber allen angewandt werden. Bezüglich der Abtreibung dies dann tatsächlich zu wollen, wenn Frauen hierfür mit Gefängnis bestraft werden könnten, kann ich mir nur sehr schwer vorstellen.

Analoge Überlegungen sind es auch, welche mich dazu führen, das Beratungsmodell abzulehnen. Auch hier besteht ein Widerspruch zwischen dem aus ethischen und moralischen Gründen Gewollten und dem, was sanktioniert werden soll und sanktioniert werden darf. Würde nämlich das Beratungsmodell angenommen, hiesse dies, dass eine junge Frau nicht wegen des Schwangerschaftsabbruches als solchem, sondern wegen der Tatsache, dass sie sich nicht hat beraten lassen, bestraft würde. Wobei auch in einem solchen Fall gemäss dem uns vorliegenden Gesetzestext sogar eine Gefängnisstrafe ausgesprochen werden könnte. Eine solche Konsequenz - Bestrafung wegen Nichtberatung - liegt ausserhalb dessen, was im Recht als verhältnismässig beurteilt werden kann.

Ich bin zwar durchaus damit einverstanden, dass der Staat gegenüber dem ungeborenen Leben eine gewisse Schutzfunktion hat. Sie durch eine Beratungspflicht wahrnehmen zu wollen, ist aber rechtsstaatlich fragwürdig und meines Erachtens unzulässig, weil die Nichteinhaltung dieser Pflicht nur und ausschliesslich durch eine Bestrafung sanktioniert werden könnte. Deshalb finde ich es richtig und die Persönlichkeitsrechte der Frauen in zutreffender Art und Weise berücksichtigend, wenn der Staat all das tut, was erforderlich ist, um einer Hilfe suchenden Frau eine umfassende Beratung zu ermöglichen, einschliesslich der Verpflichtung des Arztes, sie umfassend zu informieren und auf Beratungsmöglichkeiten aufmerksam zu machen. Sie jedoch zwingend zu verpflichten, lehne ich ab.

In diesem Sinne beantrage ich Ihnen Eintreten auf die Vorlage und Ablehnung des Rückweisungsantrages Schmid Samuel.

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