AB 57560
Vermot-Mangold Ruth-Gaby · Nationalrat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion · 2005-09-26
Wortprotokoll
Bei Artikel 14 Absätze 1bis und 1ter geht es um die Härtefallregelung für Menschen, die nach einem negativen Abschluss ihres Asylverfahrens weiterhin - unverschuldet - in der Schweiz leben und deren Rückkehr zu einer schwerwiegenden Härte führen kann.
In der Praxis sieht es so aus: Abgewiesene Asylsuchende sind oft aus nicht selbstverschuldeten Gründen nach der Ablehnung ihres Gesuches noch in der Schweiz geblieben. Obwohl es darunter Härtefälle von bestintegrierten Familien gibt, schliesst das Asylgesetz sie von jeder Regelung aus. Das frühere Metzler-Kreisschreiben sollte diese Lücke schliessen. Bundesrat Blocher hat dann dieses Schreiben ersatzlos aufgehoben. Damit ist die letzte Möglichkeit für eine Härtefallregelung in der kantonalen Kompetenz nach Abschluss des Asylverfahrens weggefallen. Das sollte nun mit der vom Ständerat eingeführten kantonalen Härtefallregelung erneut möglich gemacht werden.
Es ist wichtig, dass Härtefälle wirklich auch ganz konkret geregelt werden. Die Kantone können gemäss Absatz 1bis zur Vermeidung von Härtefällen mit Zustimmung des BFM eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn sich die betroffene Person mindestens fünf Jahre seit der Einreichung des Asylgesuchs in der Schweiz aufhält, der Aufenthalt immer bekannt war und die Integration im Wesentlichen gelungen ist. Eine Aufenthaltsbewilligung kann in diesem Fall von den Kantonen auch nach Abschluss des Verfahrens erteilt werden. So weit, so gut. Dem stimmen wir zu, aber: Mit der ständerätlichen Regelung hätte durch die Hintertür gleich auch noch die vorläufige Aufnahme eingeführt werden sollen. Dies wurde zwar jetzt gerade gestrichen, Entschuldigung.
Nach Abschluss des Verfahrens sollen Menschen, die als Härtefälle gelten, bleiben können; das ist die kantonale Regelung. Es ist eine schwierige Regelung, weil sie nämlich eine Ermessensregelung ist. Die Kantone arbeiten sehr unterschiedlich. Die Frage, wer letztlich durch die Kantone als Härtefall anerkannt wird und wer nicht, kann zu einer Lotterie werden. Diese Lotterie hat sich bereits als Tatsache erwiesen, indem sich nämlich ausschliesslich die Kantone Waadt und Genf mit der Regelung von Härtefällen befassen und sie auch vorgenommen haben. Es gibt viele Kantone, vor allem in der deutschen Schweiz, wo überhaupt kein Härtefall geregelt wurde. Es kann einfach nicht von Fairness oder von Gleichbehandlung der von Härten betroffenen Personen die Rede sein, wenn es in einigen Kantonen viel wahrscheinlicher ist als in anderen, dass eine Person oder eine Familie als Härtefall gilt. Zu befürchten ist auch, dass der kleinste gemeinsame Nenner, also die Praxis der restriktivsten Kantone, als Einheitspraxis gelten würde, wenn die kantonalen Verfahren aufeinander abgestimmt würden. Damit würde eine Härtefallregelung in den meisten Fällen verunmöglicht.
Wir verlangen grundsätzlich etwas absolut Simples, nämlich Rechtsgleichheit für alle; die Kriterien, die Verfahren und die Chancen, als Härtefall anerkannt zu werden, sollten in der ganzen Schweiz gleich sein. Dies ist nur gewährleistet, wenn die Kriterien national bestimmt und gehandhabt werden und eine Überprüfung durch die nächsthöhere Instanz stattfinden kann.
Es hätte nun im Gesetz, wie wir es jetzt geschaffen haben, für den Bereich der humanitären Aufnahme die Möglichkeit gegeben, dass der Bund Härtefälle regelt. Diese Härtefallregelung hätte während des Verfahrens vorgenommen werden können. Es ist sehr wichtig, dass das hier auch möglich gemacht wird. Ich wollte mit meinen beiden Minderheitsanträgen zu den Abätzen 1bis und 1ter von Artikel 14 erreichen, dass das geltende Gesetz einbezogen wird. Ich meine aber, dass es wichtig ist, dass wir wenigstens den Spatz in der Hand haben und die kantonale Härtefallregelung unterstützen.
In diesem Sinne ziehe ich die Minderheitsanträge zu Artikel 14 Absätze 1bis und 1ter zurück, d. h., dass wir Artikel 14 Absätze 1bis und 1ter dem Ständerat zustimmen.