Vischer Daniel · Nationalrat · 2005-09-27
Vischer Daniel · Nationalrat · Zürich · Grüne Fraktion · 2005-09-27
Wortprotokoll
Bei der Bestimmung von Artikel 3a ist zuerst einmal nicht ganz klar, was mit "Aufenthaltsbewilligung" überhaupt gemeint ist. Ist damit die Aufenthaltsbewilligung im rechtstechnischen Sinn des Ausländergesetzes gemeint, oder ist damit ein geregelter Aufenthalt gemeint, z. B. im Rahmen des Asylverfahrens? Vom Wortlaut her ist "Aufenthaltsbewilligung" im rechtstechnischen Sinn gemeint. Dann wäre es ja schon sehr unverhältnismässig, dass all jene, die zwar über eine Daseinsberechtigung verfügen, nicht aber über eine Aufenthaltsbewilligung im rechtstechnischen Sinn, schon zu den möglichen Adressaten dieser Haftbestimmung zählen. Ich bitte den Kommissionssprecher, diese Frage zu klären.
Was ist das für eine Haft? Es ist eigentlich eine Administrativhaft, die rein auf Formalien abstellt, ohne dass die zu überprüfende Person irgendeinen Anlass zu ihrer Festnahme gegeben hätte. Das heisst, es wird auf ein rein formales Kriterium abgestellt: Besitz oder Nichtbesitz einer bestimmten Bewilligung. Verfügt eine Person nicht über eine dieser beiden Bewilligungen, ist sie von vornherein Adressatin dieser Haftbestimmung und kann drei Tage in Haft genommen werden. Ich halte diese Verknüpfung für rechtsstaatlich fragwürdig. Es ist auch fraglich, ob eine solche Haft überhaupt EMRK-konform ist, weil die EMRK keine administrative Überprüfungshaft in diesem Sinne kennt, die einfach über eine Person verhängt wird, ohne dass ihr irgendeine verwerfliche Handlung vorgeworfen wird.
Das Entscheidende ist ja gerade dies: Dieser Person wird nichts vorgeworfen, sondern sie hat einfach nicht den verlangten Ausweis - Niederlassungsausweis oder Aufenthaltsbewilligung -, und schon das ermöglicht es, sie ohne weitere Begründung für drei Tage in Haft zu nehmen. Vor diesem Hintergrund halte ich diese Haftbestimmung letztlich für nicht mehr verhältnismässig und in der Tendenz auch für schikanös. Vor allem aber halte ich sie für unnötig, denn man braucht für eine solche Überprüfung nicht im Ernst eine dreitägige Haft.
In diesem Sinne ersuche ich Sie, diesen zusätzlichen Hafttatbestand, der auch rechtsstaatlich fragwürdig ist, abzulehnen. Es stimmt, dass das nicht der grosse Haftdiskurs unter dem Titel Beugehaft ist, aber es ist ein Bestandteil einer [PAGE 1194] neuen - wie soll ich sagen? - Miniverschärfung, die dem Verhältnismässigkeitsprinzip nicht mehr entspricht.