preparatory:AB 57843
Blocher Christoph · Bundesrat · Zürich · 2005-09-28
Wortprotokoll
Zur ersten Differenz: Hier ist es eine komplizierte Geschichte mit dem EU-Recht; dazu hat eigentlich Herr Müller Philipp alles gesagt. Er hat dargelegt, dass die Fassung, wie sie der Bundesrat ursprünglich vorgelegt und wie sie der Nationalrat akzeptiert hat, auf einem Bundesgerichtsurteil von Anfang 2003 beruhte. Unterdessen ist ein anderes Gerichtsurteil ergangen - und zwar am 4. November 2003 -, welches auch ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes berücksichtigt. Diesem Urteil trägt die Fassung des Ständerates Rechnung.
Darum ist der Bundesrat heute auch für die Fassung des Ständerates bzw. jene Ihrer Kommissionsmehrheit. Ich bitte Sie, diesem Antrag zuzustimmen.
Zu Absatz 4: Bis wann sollen Kinder einen Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung haben? Herr Müller Geri, Sie können schon jedem, der für eine andere Lösung eintritt, eine böse Absicht unterstellen. Aber ich muss Ihnen sagen: Die Altersgrenze von 12 Jahren, die von den Kantonen kommt, wird vor allem von Leuten verlangt, die sich mit der Integration und der sozialen Eingliederung beschäftigen. Warum? Die wichtigsten Integrationselemente bei Jugendlichen sind die Sprache und die Schule, und bei Leuten, die arbeiten, die Sprache und die Arbeit. Das sind die zwei wichtigen Elemente.
Nun sagen die Kantone: Wenn wir das Alter bei 14 Jahren ansetzen, haben wir das Problem, dass sie als 14- bis 15-Jährige ins letzte Schuljahr kommen. Dann sind sie weder in der Schule noch nachher im Arbeitsprozess integriert. Darum will man den bis 12 Jahre alten Kindern mit der ständerätlichen Fassung einen Vorzug geben; es geht ja nur um einen Vorzug und nicht darum, dass jene, die 12 Jahre alt oder älter sind, nicht kommen dürfen; das ist nicht die Meinung. Aber Kinder unter 14 Jahren - das war die ursprüngliche Fassung - bzw. unter 12 Jahren haben einen Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Man gibt ihnen also einen Vorzug, und den Vorzug müssen Sie ihnen geben, damit sie unverzüglich nachgezogen werden. Später fällt der Nachzug in ein schwieriges Alter, und man kann die Kinder fast nicht mehr integrieren.
Es sind soziale und humanitäre Argumente, die für die Altersgrenze von 12 Jahren sprechen. Die älteren Kinder können auch nachgezogen werden, aber sie erhalten die Niederlassungsbewilligung nicht; das ist der Unterschied. Die Praxis zeigt, dass bis zu diesem Zeitpunkt gewartet wird, wenn Sie die Niederlassungsbewilligung bis zu 14 Jahren erteilen, und wenn die Kinder in diesem Alter nachgezogen werden, lassen sie sich fast nicht integrieren. Das ist ein ernstzunehmendes Argument.
Der Bundesrat widersetzt sich dem Antrag auf 12 Jahre nicht, weil er das Integrationsargument sieht, aber eine solche Bestimmung hat natürlich den Nachteil - Frau Bühlmann hat es gesagt -, dass jemand, der mehr als 12 Jahre alt ist und in die Schweiz kommt, nicht automatisch die Niederlassungsbewilligung erhält. Aber er kann in die Schweiz kommen. Nur die Attraktivität der sofortigen Erteilung der Niederlassungsbewilligung müssen Sie schon bei höchstens zwölf Jahren ansetzen - aus Gründen der Integration.