Metzler Ruth · Bundesrat · 2000-06-20
Metzler Ruth · Bundesrat · Appenzell I.-Rh. · 2000-06-20
Wortprotokoll
Erlauben Sie mir einen kurzen Exkurs zu Überwachungen im Internet. Das Internet ist ein Fernmeldenetz, in dem die so genannten Provider Fernmeldedienstleistungen anbieten. Deshalb unterstehen sie dem Gesetz, jedoch mit einigen Modifikationen, die sich aus der Natur der Sache ergeben. Wenn die Polizei im Internet Informationen aufruft und dabei gleich vorgeht wie irgendein anderer Benützer, dann muss sie dabei das Fernmeldegeheimnis nicht verletzen und folglich keine richterliche Anordnung einholen. Stösst jemand im Internet auf strafbare Äusserungen, zum Beispiel rassistischer oder pornographischer Art, und meldet dies einer Strafverfolgungsbehörde, dann fordert diese den Provider auf, die betreffenden Seiten zu sperren. Zur Beweissicherung wird sie den verbotenen Inhalt vorher herunterladen. Auch dafür ist keine richterliche Anordnung nötig. Das Gesetz muss jedoch dann angerufen werden, wenn nur der Provider die Abonnenten der Webseite kennt. Diese Angaben unterstehen nicht dem Fernmeldegeheimnis, sondern sind den Auskünften über die Abonnementsverhältnisse beim Telefon gleichgestellt. In Artikel 12 wird deshalb ein Absatz 3bis eingefügt, der den Provider verpflichtet, die für die Identifizierung notwendigen Angaben zu machen. Besteht kein Anknüpfungspunkt der verbotenen Informationen zur Schweiz, versagt natürlich auch das schweizerische Strafrecht. Hier müssten internationale Instrumente geschaffen werden.
Die so genannte "Internetpolizei" im Bundesamt für Polizei sucht systematisch nach strafbaren Inhalten und meldet diese der zuständigen Strafverfolgungsbehörde. Der Bund ist kaum je zuständig, denn bei Verstössen gegen die Rassismusstrafnorm und bei Pornographie besteht kantonale Gerichtsbarkeit. Diese Dienstleistung wird von den Kantonen geschätzt und sollte als Koordinationsleistung intensiviert werden. Aus personellen Gründen ist dies aber im Moment nicht möglich.