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AB 57872

Leutenegger Oberholzer Susanne · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2005-09-28

Wortprotokoll

Ich denke, dass es gerade bei diesem Artikel wichtig ist, dass beide Kommissionssprecher etwas sagen. Wir befinden uns hier in der Revision des Obligationenrechtes, das für den Handelsverkehr und auch für den Privatverkehr äusserst wichtig ist.

Herr Imfeld, Ihr Antrag war keine Provokation. Ihr Antrag hat genau das ausgedrückt, was auch in der Kommission zu sehr viel Unsicherheiten Anlass gegeben hat. Es ist wichtig, dass der Punkt geklärt wird, ob diese Einwilligung der Aktionäre und Aktionärinnen zum Verzicht auf die Revision pro futuro oder auch für das abgelaufene Geschäftsjahr gilt. Wir haben dazu widersprüchliche Aussagen in den Materialien. Die Diskussion in der Kommission führte eher zu einer Interpretation, die im Sinne Ihres Antrages war, wir haben dann aber von der Verwaltung ein Positionspapier bekommen - für dieses Papier danke ich -, das gezeigt hat, dass das Begehren nach einer Revision selbstverständlich das abgelaufene Geschäftsjahr umfassen können muss.

Ich möchte zur Neuregelung, wie wir sie jetzt in Artikel 727a in der Kommission beschlossen haben, generell noch etwas bemerken. In Absatz 3 haben wir mit dem Ständerat festgehalten, dass die Zustimmung zum Verzicht auf die eingeschränkte Revision auch stillschweigend erfolgen kann, und zwar so, dass das Ausbleiben einer Antwort nach zwanzig [PAGE 1258] Tagen als Zustimmung interpretiert wird. In Absatz 4 haben wir geregelt, wie lange dieser Verzicht gelten soll, und haben festgehalten, dass der Verzicht auch für die nachfolgenden Jahre Geltung hat. Es ist klar, dass jede Aktionärin und jeder Aktionär das Recht haben muss, auf diesen Verzicht zurückzukommen und eine Revision zu verlangen, denn es ist ein Individualrecht jedes Eigentümers und jeder Eigentümerin, auf das sie nicht auf alle Zeit pro futuro verzichten kann. Deswegen ist es gemäss den Ausführungen der Verwaltung klar, dass dieses Begehren auch für das abgelaufene Geschäftsjahr gestellt werden kann.

Wir haben jetzt die Interpretation des Bundesrates gehört; er teilt diese Meinung - in der Kommission war er noch anderer Ansicht -, und es ist wichtig, dass sich nun auch der Ständerat dazu äussert, damit die Auslegung eindeutig ist und der Interpretation keine Spielräume offen lässt.

Ich möchte noch darauf hinweisen, dass im Gefolge der Änderungen zu Artikel 727a auch Artikel 700 Absatz 3 geändert wird; er befindet sich im Dritten Abschnitt, "Organisation der Aktiengesellschaften". In Teil A dieses Abschnittes, "Generalversammlung", bestimmt Artikel 700 die Form. In einer Ergänzung zu Absatz 3 wird festgehalten, dass die Anträge an die Generalversammlung auch das Begehren eines Aktionärs auf Wahl einer Revisionsstelle beinhalten können muss.