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AB 57935

Leutenegger Oberholzer Susanne · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2005-09-28

Wortprotokoll

Beim Bundesgesetz über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren haben wir Differenzen zum Ständerat, aber keine Minderheitsanträge. Wir haben zusätzlich neue Anträge des Bundesrates vom 17. August 2005.

Zu Artikel 4, der die Voraussetzungen regelt, die es fachlich und in Bezug auf die Ausbildung braucht, damit man den Titel "Revisionsexpertin" oder "Revisionsexperte" tragen kann: Der Bundesrat hat Ihnen bereits in der ersten Debatte vorgeschlagen, und der Nationalrat ist ihm darin gefolgt, dass wir bei den diplomierten Treuhandexperten, bei den Steuerexpertinnen, den Controllerinnen und Buchhalterinnen eine Fachpraxis von mindestens fünf Jahren verlangen. Hier will der Ständerat auf drei Jahre hinuntergehen. Bei den Absolventinnen oder Absolventen einer Fachhochschule oder einer Universität mit Ökonomie- oder Rechtsabschluss will der Ständerat ebenfalls auf eine Fachpraxis von drei Jahren hinuntergehen. Wir verlangen hier zwölf Jahre. Wir möchten auch daran festhalten. Wir erachten es als sehr wichtig, dass für den Fachtitel die Fachpraxis eine hohe Qualifikation gewährleistet. Wir sind der Überzeugung, dass das auch ein wesentlicher Standortvorteil ist. Deswegen haben wir eine Differenz zum Ständerat geschaffen.

In Artikel 9 behält der Bundesrat die Kompetenz, auf Verordnungsstufe die Gleichwertigkeit von Ausbildungsgängen zu definieren. Das ist vor allem im Hinblick auf die Zulassung von ausländischen Revisionsunternehmungen wichtig. Die Aufsichtsbehörde wird dann gemäss diesen Voraussetzungen nach Artikel 9 Absatz 2 die Zulassung überprüfen und allenfalls auch die Bewilligung erteilen.

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