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Vischer Daniel · Nationalrat · 2005-10-06

Vischer Daniel · Nationalrat · Zürich · Grüne Fraktion · 2005-10-06

Wortprotokoll

Ich ersuche Sie, diesem Widerspruchsverfahren zuzustimmen. Es handelt sich in der Tat um eine wichtige Bestimmung. Der Bundesrat hat sie mit Grund in diese Gesetzesnovelle hereingenommen; die Mehrheit will sie nun plötzlich streichen. Dieses Widerspruchsverfahren ist eine individuelle Möglichkeit einer betroffenen Person, die Rechtmässigkeit einer Datenbearbeitung in kurzer Frist auf gerichtlichem Weg prüfen und die Datenbearbeitung im Falle der Unrechtmässigkeit verhindern zu lassen. Es ist im Grunde genommen eine Spezialbestimmung zu Artikel 28a ZGB. Das Prinzip des Widerspruchsverfahrens kennen wir ja bereits aus dem Bereich des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs, im Falle von Drittansprüchen. Das hier erörterte Widerspruchsverfahren ist systematisch in einem gewissen Sinne eigentlich diesem Verfahren nachgebildet.

Es wurde nun gesagt, diese Bestimmung öffne dem Missbrauch Tür und Tor. Davon kann keine Rede sein. Gerade der Fall, der von Kollega Hochreutener genannt worden ist, wird vom Widerspruchsverfahren eben nicht erfasst. Denn in seinem Fall besteht ja eine gesetzliche Pflicht zur Abklärung. Es ist ja in der einschlägigen privatrechtlichen und strafrechtlichen Gesetzgebung ganz klar geregelt, dass in diesem Fall die Datenerhebung zu erfolgen hat. Es ist dort vorgeschrieben, sodass die Datenerhebung auf der Grundlage eines Gesetzes erfolgt. Und dann kommt dieses Widerspruchsverfahren gerade nicht zum Zug. Herr Hochreutener hat ja selbst eingeräumt, dass es eben sehr viele Fälle gibt, in denen dieses Widerspruchsverfahren berechtigt und nötig ist, weil wir diesbezüglich heute wegen des Fehlens dieses Widerspruchsverfahrens eine Lücke haben. Aus diesem Grunde macht es keinen Sinn, eigentlich falsche Beispiele anzuführen, um es zu verhindern.

Ich denke, mit diesem neuen Artikel 15a in der Fassung des Bundesrates wurde eine notwendige Ergänzung des bisherigen Datenschutzgesetzes vorgenommen, weil gerade dieser Individualanspruch im bisherigen Recht nicht genügend normiert war. Vor allem haben wir nun, wie das ausgeführt wurde, ein viel kürzeres Verfahren, als wir dies im Falle eines Persönlichkeitsschutzverfahrens gemäss ZGB hätten. Es kann nicht im Ernst gesagt werden, dieses Verfahren, wie es hier vorgesehen ist, führe zu ernsthaften Verzögerungen, weil der Bundesrat hier eine sehr kurze Frist in den Artikel hereingenommen hat.

Dieser Artikel verhindert Missbräuche vonseiten der Datensammler; das muss doch auch einmal betont und in den Vordergrund gestellt werden. Er verhindert nämlich, dass Leute einfach Daten sammeln und nichts geschieht. Denn ein erster Verfahrensschritt bewirkt ja, dass die datenbearbeitende Institution, wenn ein Widerspruch angemeldet wird, angeben muss, ob sie den Widerspruch akzeptiert oder nicht. Haben wir dieses Widerspruchsverfahren nicht, findet nicht einmal dieser erste Schritt statt. Das heisst, Sie wollen eigentlich, dass Daten erhoben werden können, selbst in einem Fall, in dem die betreffende Institution einräumen müsste, dass sie die Datenerhebung einstellen will, weil der Widerspruch zu Recht erfolgt.

Bestreitet dann die betreffende Datenbearbeitungsinstitution den Widerspruch, dann haben wir, wie gesagt, ein kurzes gerichtliches Verfahren. Dann geht es um die Wurst. Und die Gerichtspraxis wird sicher derart klar sein und sicher auch die nötige Härte aufweisen, damit eine sogenannt trölerische Prozessführung von vornherein ausgeschlossen ist.

Es ist hier also abzuwägen: Was wollen Sie? Trölerische Datenerhebung oder einen Schutz, der in vielleicht ganz wenigen Fällen des Missbrauchs dieses Rechtes nicht gerechtfertigt ist? Sie könnten bei jeder neuen Rechtsregelung sagen, sie lasse Schlupflöcher für Rechtsmissbrauch offen. Das ist indessen einem statuierten Verfahrensrecht inhärent. Aber ein klares Verfahrensrecht, wie es dieses Widerspruchsverfahren ist, hat eben Vorrang und ist zentral, weil es eine klare Regelung des Persönlichkeitsschutzes betrifft, und damit notabene, wie schon gesagt, eines der zentralen Verfassungsgrundrechte.

Ich ersuche Sie, diesem Widerspruchsverfahren zuzustimmen und damit klar aufzuzeigen, in welche Richtung Sie gehen. Ich bin sicher, Herr Bundesrat Blocher wird Ihnen auch hier den Weg weisen, richtig zu legiferieren.