AB 58484
Thanei Anita · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2005-10-06
Wortprotokoll
Hier geht es um eine sehr wichtige Bestimmung, nämlich um das Widerspruchsrecht der Betroffenen. Ich beantrage Ihnen im Namen der SP-Fraktion, dem Minderheitsantrag Sommaruga Carlo zuzustimmen.
Die Mehrheit beantragt die Streichung des ganzen Artikels. Es handelt sich um einen Vorschlag des Bundesrates; ich gehe davon aus, dass Herr Bundesrat Blocher den Minderheitsantrag unterstützen wird.
Weshalb beantragt die Mehrheit die Streichung von Artikel 15a? Sie beruft sich auf Artikel 15, also auf den Klageweg, und somit auf Artikel 28 ZGB. Im Weiteren ist die Mehrheit der Ansicht, dass das Widerspruchsverfahren zu unnötigen Verzögerungen führt. Das trifft nicht zu; ich komme auf die Fristen noch zu sprechen. Der Schutz gemäss Artikel 15 des Datenschutzgesetzes in Verbindung mit Artikel 28 ZGB genügt nicht; insbesondere genügt er nicht gegenüber Versicherungen.
Dieses Widerspruchsrecht ist notwendig für die Durchsetzung des materiellen Datenschutzrechtes, und deshalb beharren wir darauf. Heute besteht das Problem, dass die Betroffenen oft nicht wissen, ob eine bestimmte Bearbeitung ihrer Daten gerechtfertigt ist oder nicht. Die Datenbearbeiter müssen keinen Rechtfertigungsgrund nachweisen; das führt dazu, dass sich die Betroffenen meistens auch nicht auf Artikel 28 ZGB berufen.
Ich möchte noch etwas zur Verzögerung und zur wahnsinnigen Einschränkung sagen, die von der Mehrheit geltend gemacht wird. Dem ist nicht so. In Absatz 1 ist vorgesehen, dass die Datenbearbeitung nur dann einzustellen ist, wenn keine gesetzliche Pflicht dafür besteht. Wenn eine gesetzliche Pflicht zur Datenbearbeitung besteht, kann jemand dieses Widerspruchsrecht gar nicht erfolgreich geltend machen. Dann gibt es sehr kurze Fristen: Innert zehn Tagen muss ein Datenbearbeiter einen Rechtfertigungsgrund nach Artikel 13 geltend machen; wenn er das macht, muss der Betroffene wieder innert einer Frist von nur 10 Tagen eine Klage nach Artikel 15 anheben. Das heisst, es wird nicht zu grossen Verzögerungen führen. Es spricht aber sicher für dieses Widerspruchsrecht, dass vorsorgliche Massnahmen nach Artikel 28 ZGB einfach länger dauern und man den Betroffenen dort einen wesentlich schlechteren Schutz einräumt. Er muss Klage einreichen.
Ich bitte Sie deshalb, dem Antrag der Minderheit zuzustimmen.