Markwalder Bär Christa · Nationalrat · 2005-10-06
Markwalder Bär Christa · Nationalrat · Bern · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2005-10-06
Wortprotokoll
Bei Artikel 7a Absatz 1 geht es um die Informationspflicht beim Beschaffen von besonders schützenswerten Personendaten oder Persönlichkeitsprofilen. Die Minderheit beantragt Ihnen, eine generelle Informationspflicht einzuführen, das heisst nicht nur bei besonders schützenswerten Personendaten und Persönlichkeitsprofilen, sondern gemäss der EU-Richtlinie, und dies auch mit dem Hinweis auf Schengen/Dublin. Dieser Acquis beinhaltet diese Informationspflicht aber ausschliesslich für die Bereiche Asyl, Waffen und Polizei. Die Schweiz ist nicht verpflichtet, die Bestimmungen der Europäischen Richtlinie zu übernehmen, weshalb wir der Mehrheit der Kommission folgen werden.
Zu Absatz 4: Dieser legt fest, unter welchen Umständen die Informationspflicht des Inhabers einer Datensammlung entfällt. Sie entfällt - logischerweise -, wenn die Person bereits informiert wurde oder aber die Speicherung oder ausdrückliche Bekanntgabe der Daten vom Gesetz vorgesehen ist, was unbestritten scheint, oder aber - und dies wird nun durch die Minderheit bestritten -, wenn die Information nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand möglich ist. [PAGE 1445] Lassen Sie bitte diese Ausnahme im Sinne der Praktikabilität zu, und folgen Sie der Mehrheit!
Nun noch zum Minderheitsantrag Thanei: Artikel 7a Absatz 3 hat in der Kommission einige Konfusion verursacht. Die FPD-Fraktion empfiehlt Ihnen nach der Klärung der Formulierungsprobleme, der Mehrheit der Kommission zu folgen. Konkret geht es um Folgendes: Die Daten werden nicht bei der betroffenen Person beschafft, sondern bei Dritten. Die Information hat dann bei der Speicherung dieser Daten oder mit der ersten Bekanntgabe an Dritte zu erfolgen. Der Formulierung der Mehrheit der Kommission kann sich die FDP-Fraktion so anschliessen.