Vischer Daniel · Nationalrat · 2005-10-06
Vischer Daniel · Nationalrat · Zürich · Grüne Fraktion · 2005-10-06
Wortprotokoll
Wie meine Vorrednerin gesagt hat, geht es um einen sehr gemässigten Minderheitsantrag. Es ist die Wiederaufnahme des Antrages des Bundesrates, den die Mehrheit streichen will. Es ist eigentlich die Hereinnahme eines Grundsatzes, der heute in verschiedenen Spezialgesetzen, z. B. im Sicherheitsbereich des Bundes, gilt.
Worum geht es? In der Tat kann es auch bei besonders schützenswerten Daten Gründe dafür geben, dass die Informationspflicht ausbleibt und das Auskunftsrecht nicht gewährt wird, wenn ein Gesetz dies vorsieht und wenn überwiegende öffentliche Interessen dies gebieten. Dagegen ist nichts einzuwenden. Aber es stellt sich die Frage, was geschieht, wenn die Gründe, die für das Ausbleiben der Informationspflicht respektive für das Nichtgewähren des Auskunftsrechtes sprechen, wegfallen. Muss dann die Behörde oder die Unternehmung von sich aus informieren? Das will dieser Absatz 5.
Es wäre unverhältnismässig, wenn die betroffene Person gewissermassen von sich aus handeln müsste. Oft kann sie das gar nicht; sie weiss ja von gar nichts. Nun ist aber auch diese behördliche Pflicht zur Information eingeschränkt: Die Information muss nämlich nicht erfolgen, wenn es nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand möglich ist. Es kann also sicher nicht gesagt werden, die von der Minderheit beantragte Bestimmung führe zu zusätzlichem Aufwand, weil der Aufwand ja gerade dem Verhältnismässigkeitsprinzip unterworfen ist, wie es der ursprüngliche Entwurf des Bundesrates vorsieht. Es geht also nur um die Grundsatzfrage: Soll die Informationspflicht bei Wegfallen des Grundes für das Unterbleiben nunmehr nachgeholt werden, gewissermassen officialiter, unter normalen Bedingungen, oder nicht? Der Vorrang des Datenschutzes gebietet dies.
Wir sind hier wiederum im Bereich der besonders schützenswerten Daten. Es ist der Schutz eines der zentralen Grundrechte unserer Verfassung, der hier zur Disposition steht. Wir wollen eine klare Ordnung, wie wir sie beispielsweise bereits bei der Telefonüberwachung haben. Es gibt keinen Grund, der dafür spricht, dass dies in anderen Bereichen nicht ebenso statuiert wird. Das heisst, dass dieser Grundsatz immer gilt, auch wenn Spezialgesetze dies nicht vorsehen. Das ist das Wesentliche, denn sonst gilt er nur im Falle der Spezialgesetzgebung. Wird hier der bundesrätliche Entwurf aufgenommen, gilt er generell. Dies scheint mir eine Selbstverständlichkeit.