Marty Kälin Barbara · Nationalrat · 2005-10-06
Marty Kälin Barbara · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2005-10-06
Wortprotokoll
Zu den Straftaten, die sich immer weniger an Landesgrenzen halten und die deshalb im internationalen Kontext bzw. in internationalen Übereinkommen geregelt werden müssen, gehört die Korruption.
Im vorliegenden Strafrechtsübereinkommen und vor allem im Zusatzprotokoll des Europarates zu dem Strafrechtsübereinkommen über Korruption geht es um die international geregelte - um die international möglichst einheitlich geregelte - Ahndung von aktiver und passiver Bestechung. Es ist dies die zweite Etappe der Prävention und Repression gegen Bestechung, nachdem die Schweiz bereits im Jahr 2000 dem OECD-Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr beigetreten ist.
Dieses vorliegende Übereinkommen regelt die Ahndung von aktiver und passiver Bestechung in- und ausländischer Beamter, Behörden- und Parlamentsmitglieder und entsprechender Amtsträger von internationalen Organisationen und internationalen Gerichtshöfen. Ebenfalls strafbar sind aktive und passive Bestechung von Privatpersonen sowie beispielsweise das Waschen von Geldern, die aus Bestechung stammen.
Dieses Übereinkommen und das entsprechende Zusatzprotokoll verfolgen das Ziel, die Strafbestimmung in den Vertragsstaaten zu harmonisieren und die internationale Zusammenarbeit als Teil der weltweiten Bestrebungen zur besseren Verhütung und Bekämpfung von Bestechung zu verstärken. Das Abkommen enthält keine sogenannten Self-executing-Bestimmungen, also Bestimmungen, die direkt anwendbar wären, sondern es sind Bestimmungen, welche in innerstaatliches Recht umgesetzt werden müssen. Das hat die Schweiz bereits im Zusammenhang mit dem schon genannten OECD-Übereinkommen zu einem grossen Teil getan und hat das Korruptionsstrafrecht betreffend die Beamtenbestechung grundlegend revidiert. Aus diesem Grund genügt das schweizerische Strafrecht schon heute in weiten Teilen dem Übereinkommen.
Erforderlich sind allerdings drei Ergänzungen: zum einen die Ausweitung des Tatbestandes der Bestechung unter Privaten, zum anderen eine Ergänzung beim Deliktkatalog in der Unternehmenshaftung, wo eine Ausdehnung auf den Tatbestand der aktiven Privatbestechung erfolgt, und schliesslich die Strafbarkeit der passiven Bestechung von ausländischen Amtsträgern. Das wird im Strafgesetzbuch sowie im Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) geregelt.
Ich bitte Sie namens der SP-Fraktion, dieses deutliche Signal gegen Korruption zu unterstützen und daher dem Bundesbeschluss gemäss Antrag der Kommissionsmehrheit zuzustimmen. Ich bitte Sie auch, den Einzelantrag Gysin Remo, den Sie auf dem Tisch haben, zu unterstützen. Mein Kollege Sommaruga Carlo bzw. der Antragsteller werden Ihnen diesen im Detail begründen.