Blocher Christoph · Bundesrat · 2005-10-06
Blocher Christoph · Bundesrat · Zürich · 2005-10-06
Wortprotokoll
Ich möchte nicht auf die Details eingehen, das haben die Kommissionssprecher getan, sondern auf die Kernfrage, warum auch dieses Protokoll umstritten ist.
Ich glaube, Herr Vischer hat beim Begründen seines Nichteintretensantrages den Kern getroffen. Das Parlament muss in einer Gewissensfrage entscheiden. Es geht nämlich um die Frage, ob die Auslieferung in ein anderes Land in jedem Fall, gleichgültig, was ein Täter getan hat, verhindert werden kann, wenn man sich auf ein politisches Motiv, auf den politischen Charakter, beruft.
Es geht, Herr Vischer, nicht darum, dass man den Begriff "Terrorismus" entpolitisiert. Das ist gar nicht möglich: Terrorismus ist eine Kampfform, nicht etwas, das von vornherein politisch oder nicht politisch ist; es kommt auf das Motiv an.
Bis jetzt waren die Staaten nicht verpflichtet, Terroristen, die eine Straftat begangen haben, und sei sie noch so schrecklich, auszuliefern, wenn sich die Täter auf ihre politischen Beweggründe berufen. Das soll nun, da haben Sie Recht, geändert werden. Das vorliegende Änderungsprotokoll beseitigt den Vorbehalt des politischen Charakters. Der Geltungsbereich des Übereinkommens wird ausgedehnt, indem die Liste der terroristischen Straftaten, für die der politische Charakter der Tat nicht geltend gemacht werden kann, erweitert wird.
Aber es ist auch nicht so, dass ein Terrorist unter allen Umständen ausgeliefert wird, ob er politische Beweggründe hat oder andere. Er wird nicht auf jeden Fall ausgeliefert, denn es besteht ein Schutz für ihn, der durch die Menschenrechte gewährleistet ist. Keine Verpflichtung zur Auslieferung besteht, wenn der betroffenen Person im betreffenden Land Folter oder Todesstrafe droht. In diesem Fall muss sie nicht ausgeliefert werden. Keine Auslieferungsverpflichtung besteht auch, wenn dieser Person eine lebenslange Freiheitsstrafe ohne die Möglichkeit der bedingten Freilassung droht. Auch in diesem Fall besteht keine Verpflichtung zur Auslieferung. In diesen drei Fällen besteht für den Staat die Pflicht, eine Strafverfolgung gegen die Person einzuleiten. Der Staat selbst, der den Betreffenden aus diesen drei Gründen nicht ausliefert, ist verpflichtet, die Strafverfolgung im eigenen Land durchzuziehen. Das kann er ja dann auch tun, weil bei ihm weder Folter noch Todesstrafe, noch lebenslange Inhaftierung ohne die Möglichkeit der vorzeitigen Freilassung auf Bewährung droht.
Die Regel der Vorbehalte wird verschärft. Einzig Staaten, die einen Vorbehalt zum Übereinkommen angebracht haben, dürfen beim Protokoll einen Vorbehalt anbringen. Das Verfahren für die Anwendung des Übereinkommens auf neue terroristische Straftaten wird vereinfacht; der Vertrag ist eine Aktualisierung der Vertragsliste mit den geltenden Uno-Terrorismus-Abkommen.
Warum meinen wir, diesem Protokoll sei beizutreten? Die Schwere, die Verwerflichkeit terroristischer Handlungen - denken Sie an all diese terroristischen Angriffe - rechtfertigen es nicht, dass diesen Gewaltakten zuerkannt wird, dass sie einen besonderen Schutz geniessen, wenn sie aus politischen Gründen unternommen werden. Das läuft darauf hinaus, Herr Vischer, dass im politischen Kampf praktisch alle Massnahmen möglich sind und eine Auslieferung nicht erfolgt - mit Ausnahme des Terrorismus. Wer eine terroristische Gewalttat begeht, der muss auch damit rechnen, dass er ausgeliefert wird. Das ist die Konsequenz. Sie müssen die Frage stellen: Ist es richtig, dass einer aus irgendeinem Grund, aus irgendeinem politischen Grund - ob das ein guter oder schlechter Grund ist, spielt jetzt keine Rolle - terroristische Straftaten begehen und sich dann der Auslieferung entziehen kann, weil er, wie er sagt, politische Beweggründe hat? Das ist eine Gewissensfrage. Ich erachte die terroristischen Taten als so schrecklich einerseits und als so schwer bekämpfbar andererseits, dass es nicht angeht, dass man solche schwerwiegenden Taten begehen und dann den Nachteil der Auslieferung einfach noch beseitigen und einen Vorzug geniessen kann. Diesen können alle Opfer natürlich in keiner Art und Weise geniessen.
Für die Schweiz ist die Entpolitisierung solcher Straftaten im Hinblick auf die Auslieferung an sich nicht neu, wir haben ja bei den Uno-Übereinkommen zur Bekämpfung terroristischer Bombenanschläge und zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus, welche die Schweiz ratifiziert hat, auch eine entsprechende Klausel unterschrieben. Herr Vischer spricht von einer Pax Americana - er hätte das damals tun können. Meines Erachtens sind die USA nicht Mitglied des Europarates, mindestens haben sie bis jetzt [PAGE 1479] noch kein Gesuch gestellt, aber die USA sind doch auch Mitglied der Uno.
Es kann Ihnen niemand diesen Entscheid abnehmen. Sie haben heute zu entscheiden: Sollen Terroristen, die eine Straftat grössten Ausmasses begangen haben, in einem Staat Unterschlupf finden und nicht ausgeliefert werden, weil sie sagen, es war ein politisches Motiv dahinter? Wenn Sie der Meinung sind, ja, das sollen die Terroristen tun können, dann sind Sie für Nichteintreten oder für den Antrag Sommaruga Carlo. Wenn Sie der Meinung sind, doch, in diesen schweren Fällen besteht eine Auslieferungspflicht, es gibt keinen Schutz, wenn man sich auf politische Motive beruft, dann sind Sie für Eintreten und für den Beitritt zu diesem Protokoll.
Der Bundesrat ist der Meinung, dass man es so unterschreiben sollte. Und es wird dem fakultativen Referendum unterstellt - wir haben heute Morgen da etwas darüber philosophiert, wann etwas dem fakultativen Referendum zu unterstellen sei. Sie sehen in diesem Fall, dass das in persönliche Freiheitsrechte des Menschen eingreift. Herr Vischer, das bestreite ich nicht, darum wird es auch dem fakultativen Referendum unterstellt. Ich glaube kaum, dass das Referendum ergriffen wird, denn ich kann mir nicht vorstellen, dass die Schweizerinnen und Schweizer sagen, Terroristen sollten Schutz geniessen, wenn sie sich auf politische Motive berufen.
Ich bitte Sie, einzutreten und dem Übereinkommen zuzustimmen.