Schwaller Urs · Ständerat · 2005-09-21
Schwaller Urs · Ständerat · Freiburg · Christlichdemokratische Fraktion · 2005-09-21
Wortprotokoll
Nach Artikel 116 Absätze 1 und 2 der Bundesverfassung berücksichtigt der Bund bei der Erfüllung seiner Aufgaben die Bedürfnisse der Familie. Er, das heisst der Bund, kann Vorschriften über die Familienzulagen erlassen. Seit Inkrafttreten dieser Bestimmung Mitte der Vierzigerjahre - oder genau: seit 1946 - hat der Bund zweimal von seiner Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht. Erstens: Seit 1952 spricht das Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft den Kindern von Bauern und bäuerlichen Angestellten Zulagen zu. Heute erhalten Kinder im Talgebiet monatlich 170 Franken, ab dem dritten Kind sind es 175 Franken, im Berggebiet erhalten Kinder 190 Franken, ab dem dritten Kind sind es dort 195 Franken. Zweitens: Das Bundespersonalgesetz sieht für das erste Kind monatlich eine Zulage von 338 Franken und für jedes weitere Kind eine Zulage von 218 Franken vor.
Neben diesen beiden Zulagenordnungen kennen wir in der Schweiz weitere 49 verschiedene Familienzulagensysteme, nämlich 26 kantonale Familienzulagensysteme für Arbeitnehmer, 10 Familienzulagensysteme für nichtlandwirtschaftliche Selbstständigerwerbende, 9 kantonale Familienzulagensysteme in der Landwirtschaft, die das Bundesgesetz über die Familienzulagen in diesem Sektor ergänzen oder, im Falle des Kantons Genf, ersetzen; und schliesslich gibt es noch 4 kantonale Familienzulagensysteme für Nichterwerbstätige.
Die kantonal geregelten Kinderzulagen variieren zwischen 150 Franken monatlich für das erste und 344 Franken monatlich ab dem dritten Kind. Das Maximum sieht der Kanton Wallis vor. Der Landesdurchschnitt beträgt heute 184 Franken pro Kind und Monat. Gemäss einer Studie aus dem Jahre 1998 betragen im Übrigen die durchschnittlichen Kosten pro Kind und Monat rund 1100 Franken.
Die Arbeitgeberbeiträge an die kantonalen Familienausgleichskassen betragen zwischen 1,3 Prozent im Kanton Zürich und 3 Prozent im Kanton Jura. Es handelt sich hier um Prozentsätze auf die Lohnsumme. Einzig im Kanton Wallis werden auch Arbeitnehmerbeiträge erhoben. Teilzeitbeschäftigte erhalten in der Regel erst ab einem Beschäftigungsgrad von 50 Prozent eine volle Zulage. Gesamthaft gibt es in der Schweiz 115 Familienausgleichskassen. Zählt man die Zweigstellen der Kassen in den Kantonen zusammen, dann zählen wir in diesem Land rund 885 Familienausgleichskassen. Diese Kassen mit dem entsprechenden Personal sind zumeist auch sehr nahe bei den Sekretariaten der verschiedenen Berufsverbände, was auch das Interesse verschiedener Verbände am Erhalt der heutigen Strukturen erklären mag. Um das Bild abzurunden, soweit man bei diesem Flickenteppich überhaupt noch von abrunden sprechen kann, kommen noch die befreiten Arbeitgeber dazu, die keiner Familienausgleichskasse angeschlossen sind.
Das heutige System ist nicht nur kompliziert; es hat eindeutig auch Mängel. Jedes zehnte Kind in unserem Land hat keine Zulage: Es betrifft dies rund 180 000 Kinder. Ohne einen direkten Zusammenhang konstruieren zu wollen, erwähne ich in diesem Zusammenhang noch, dass in der Schweiz rund 200 000 Kinder in Armut leben und die tiefe Geburtenrate von 1,2 bis 1,3 Kinder pro Frau in der Schweiz zu einem der zentralen gesellschaftlichen Probleme werden könnte.
Doch zurück zu den Familienzulagen. Was die Vorgeschichte der heute zur Diskussion stehenden Vorlage anbelangt, so verweise ich auf die Stellungnahme des Bundesrates vom 28. Juni 2000, den Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom 20. November 1998, auf den Zusatzbericht dieser Kommission vom 8. September 2004 sowie auf die ergänzende Stellungnahme des Bundesrates vom 10. November 2004.
Der Nationalrat hat der Vorlage als Erstrat in der Gesamtabstimmung am 15. März 2005 mit 100 zu 79 Stimmen zugestimmt. In der Folge hat Ihre Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit die Vorlage des Nationalrates in mehreren Sitzungen beraten und in schwierigen und oft mit Stichentscheid der Präsidentin bereinigten Abstimmungen in verschiedenen Punkten abgeändert, vereinfacht und auch ergänzt. Der Entwurf, wie er nun vorliegt, strebt eine gewisse materielle Vereinheitlichung der kantonal höchst unterschiedlichen Familienzulagenregelungen an, setzt in vielen Fragen jedoch nur einen Rahmen und lässt den Kantonen in der Organisation einen grossen Spielraum. Ich erwähne hier im Eintreten vier Punkte:
1. Die Art und Höhe der Zulagen: In Übereinstimmung mit dem Nationalrat soll die Höhe der Kinder- und Ausbildungszulagen mindestens 200 bzw. 250 Franken betragen. Es steht den Kantonen jedoch frei, höhere Zulagen festzulegen oder Geburts- und/oder Adoptionszulagen einzuführen. Anders als der Nationalrat schlägt die Kommission keine Anpassung der Mindestansätze an die Teuerung durch den Bundesrat vor.
2. Anspruchsvoraussetzungen: Die Anspruchsvoraussetzungen, das heisst berechtigte Kinder, Altersgrenzen, Begriff [PAGE 708] der Ausbildung, Dauer des Anspruchs, Regelung bei Konkurrenz verschiedener Ansprüche, sollen im Interesse einer Harmonisierung einheitlich im Bundesrecht geregelt werden. Dies sieht unsere Vorlage vor.
3. Was den Kreis der Anspruchsberechtigten anbelangt, ist Folgendes zu sagen: Der Kreis der Personen, die heute Familienzulagen beanspruchen können, ist kantonal höchst unterschiedlich geregelt. In allen Kantonen sind Arbeitnehmende berechtigt, in zehn Kantonen auch Selbstständigerwerbende - meist unter Vorbehalt einer gewissen Einkommensgrenze - und in fünf Kantonen unter gewissen Bedingungen auch Nichterwerbstätige. Während gemäss Nationalrat auch die Selbstständigerwerbenden in die Ordnung für Arbeitnehmende integriert werden sollen, beantragt Ihnen die Kommission, auf den Einbezug der Selbstständigerwerbenden zu verzichten.
Es werden neu auch bei Teilzeitbeschäftigungen die vollen Familienzulagen ausgerichtet. Es steht den Kantonen im Übrigen auch frei, weiterhin Familienzulagen für Selbstständigerwerbende vorzusehen. Während der Nationalrat die Kantone verpflichten will, für Nichterwerbstätige mit einem bestimmten Jahreseinkommen Zulagen einzuführen - als Referenz gelten hier mindestens die Einkommensgrenze von 30 000 Franken und 5000 Franken pro Kind gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft -, beantragt Ihnen die Kommission, die entsprechenden Einkommensgrenzen bereits im Bundesgesetz über die Familienzulagen einzuführen und Kinder Nichterwerbstätiger, für welche Renten einer Sozialversicherung ausgerichtet werden, vom Anspruch auf Familienzulagen auszuschliessen. Hier greift also das Subsidiaritätsprinzip. Für Erwerbstätige in der Landwirtschaft gilt weiterhin die Sonderregelung gemäss Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft.
4. Zur Organisation und Durchführung: Die Durchführung bleibt Sache der Kantone. Alle Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen sich einer Familienausgleichskasse anschliessen. Eine Befreiungsmöglichkeit, wie sie heute elf Kantone kennen, ist nicht mehr möglich. Die Familienausgleichskassen stehen weiterhin unter der Aufsicht der Kantone.
Die Kommission beantragt Ihnen ebenfalls, den Kantonen mehr Freiraum zu geben, als dies gemäss der Fassung des Nationalrates vorgesehen ist. Die Kantone sollen die Voraussetzungen für die Anerkennung und die Finanzierung der Familienausgleichskassen selbstständig regeln. Von bundesrechtlichen Vorschriften über eine gesamtschweizerische Mindestgrösse der Familienausgleichskassen soll abgesehen werden. Wir haben in der Kommission auf diesen Antrag verzichtet. Es soll auch keine Bundesvorschriften über die Aufteilung der Beiträge zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern mehr geben - auch dies im Gegensatz zur Fassung des Nationalrates.
So weit meine Ausführungen.
Die entschlackte und stark vereinfachte Vorlage kommt den Kantonen sowie den Berufsverbänden und deren Organisationen in sehr vielen Punkten entgegen. Die Selbstständigerwerbenden sind in diesem Vorschlag nicht mehr aufgeführt. Der Mindestbetrag von 200 Franken dürfte zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes auch dem dannzumal geltenden durchschnittlichen Betrag in der Schweiz entsprechen. Was die Zulagen für die Landwirtschaft wie auch für die Nichterwerbstätigen anbelangt, so werden diese bereits heute vom Bund und den Kantonen und nicht von den Arbeitgebern finanziert.
In diesem Sinne bitte ich Sie um Eintreten und anschliessend um Zustimmung zur Vorlage.