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David Eugen · Ständerat · 2005-09-27

David Eugen · Ständerat · St. Gallen · Christlichdemokratische Fraktion · 2005-09-27

Wortprotokoll

Die Kommission schlägt Ihnen hier eine einfache und nach unserer Überzeugung auch klarere Regelung für die Umschreibung des Anwendungsbereiches des Gesetzes vor. Wir wollen, dass dieses Gesetz umfassend auf alle Erwerbstätigkeiten Anwendung findet, ausgenommen die hoheitlichen Tätigkeiten. Die hoheitlichen Tätigkeiten sind jene, die ordinäre Staatstätigkeiten sind: Kontroll-, Überwachungs- und Interventionsaufgaben, die sich aus dem öffentlichen Verwaltungsrecht ergeben. Ich denke insbesondere an die Polizei, aber auch an Bau-, Gesundheits- und Lebensmittelpolizei, an Umweltrecht und das ganze Abgaberecht. Das alles sind typisch hoheitliche Tätigkeiten, und Personen, die solche Tätigkeiten mit hoheitlichen Funktionen ausüben, unterstehen nicht dem Anwendungsbereich des Gesetzes.

Hingegen - das möchte ich unterstreichen, und das stimmt auch mit der bundesrätlichen Fassung überein, da sind wir uns einig - gehören alle gewerblichen Verrichtungen dazu, die im Rahmen eines öffentlichen Dienstes ausgeübt werden, aber auch Erwerbstätigkeiten, die im Rahmen einer Konzession oder im Rahmen von gesteigertem Gemeingebrauch ausgeübt werden.

Ein Wort noch zu den Monopolen: Selbstverständlich sind die Kantone weiterhin berechtigt, Monopole zu führen. Ich erinnere insbesondere an das Gebäudeversicherungsmonopol, das bei uns in der Kommission auch angesprochen wurde. Wenn ein Kanton selbst als Staat oder durch eine staatliche Anstalt dieses Monopol führt, ist es eine staatliche Tätigkeit, die nicht unter das Gesetz fällt. Wenn der Kanton jedoch dieses oder zahlreiche andere Monopole abgibt - es gibt ja zahlreiche andere, z. B. Taxi, Luftverkehr usw. -, dann müssen bei der Konzessionserteilung an die Privaten die Nichtdiskriminierungsregeln dieses Gesetzes beachtet werden.

So weit die Bemerkungen zum Anwendungsbereich des Gesetzes.