Schweiger Rolf · Ständerat · 2005-09-28
Schweiger Rolf · Ständerat · Zug · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2005-09-28
Wortprotokoll
Wir haben noch zwei Differenzen zum Nationalrat. Die eine betrifft Artikel 38 Absatz 2 Litera b. Es geht dort um die Möglichkeit der Veröffentlichung bzw. die Anwendung des Amts- und Berufsgeheimnisprinzips der Schweiz. Die andere betrifft Artikel 38 Absatz 5, Stichwort: Frist für die Einreichung einer Verwaltungsbeschwerde beim Bundesgericht. Gestatten Sie mir, dazu wie folgt kurz Stellung zu nehmen:
Ihre Kommission für Rechtsfragen stellt zu beiden Differenzen einen klaren und einstimmigen Antrag; sie beantragt nämlich, der Ständerat möge sich dem Nationalrat anschliessen. Dazu Folgendes:
1. Die Position des Nationalrates ist eine gefestigte. Schon zum zweiten Mal hat er seine heute noch strittigen Beschlüsse recht klar gefasst, nämlich mit 110 zu 47 Stimmen den Beschluss zum Artikel das Amts- und Berufsgeheimnis betreffend bzw. mit 110 zu 57 Stimmen den Beschluss zum Artikel die Frist für die Einreichung einer Verwaltungsbeschwerde beim Bundesgericht betreffend. Der Ständerat dagegen hat sehr knapp entschieden, nämlich mit 17 zu 16 Stimmen das Amtsgeheimnis betreffend und mit 22 zu 12 Stimmen die Bundesgerichtsbeschwerde betreffend. Käme nun keine Differenzbereinigung zustande, würde es so aussehen, dass der Einigungsantrag mit hoher Wahrscheinlichkeit der Fassung des Nationalrates entsprechen würde und somit identisch mit der Vorlage des Bundesrates wäre.
2. Die Ablehnung eines solchen Antrages der Einigungskonferenz und damit die Beibehaltung des Status quo wäre für den Finanzplatz Schweiz, vorsichtig ausgedrückt, problematisch.
Grund hiefür ist der Umstand, dass die uns beschäftigende Vorlage Regelungen für Märkte betrifft. Jeder Staat nimmt nun für sich das Recht heraus, Märkte - vorab Finanzmärkte - zu regeln. Bestandteil dieses Regelungsanspruches ist auch, überprüfen und gegebenenfalls sanktionieren zu können, wenn Marktvergehen festgestellt werden. Eine solche Überprüfungs- und Sanktionsbefugnis setzt aber voraus, dass der Heimat- bzw. Sitzstaat eines Marktteilnehmers bei Verdacht auf Insiderdelikte Rechts- und Amtshilfe leistet. Ist dies nicht gewährleistet, kann der Staat, in welchem der Markt stattfindet, Teilnehmer des anderen Staates von diesem Markt ausschliessen.
Will die Schweiz nun nicht Gefahr laufen, auf den Börsenplätzen insbesondere der USA Probleme zu bekommen, hat sie dafür besorgt zu sein, dass bei Vorliegen der hiefür beim Marktstaat bestehenden und unserem Recht nicht diametral zuwiderlaufenden Voraussetzungen auch tatsächlich Amts- und Rechtshilfe geleistet wird. Dies soll mit der Revision des Börsengesetzes erreicht werden.
3. Die primär noch strittige Frage, nämlich die Frage, in welchem Verfahrensstadium Veröffentlichungen wie erfolgen können, ist im Ausland und in der Schweiz zwar nicht identisch geregelt, doch sind bei differenzierter Betrachtungsweise die Unterschiede nicht fundamental.
Dazu Folgendes: Bevor in den USA die Namen der Verdächtigen öffentlich gemacht werden dürfen, kommen die verschiedenen, in der Schweiz und in den USA eingebauten Sicherungen zum Tragen. Dazu Folgendes: Die U.S. Securities and Exchange Commission (SEC), also die Börsenaufsicht der USA, macht, wenn sie verdächtige Börsenbewegungen beobachtet und ein solcher Handel durch eine schweizerische Bank durchgeführt wurde, eine Mitteilung an die EBK. Die SEC bittet nun die EBK, bei der betreffenden Bank die Namen der involvierten Kunden einzuholen und ihr, also der SEC, mitzuteilen. Die EBK prüft nun, ob überhaupt ein aufsichtsrechtlicher Sachverhalt gegeben ist. Nur beim Bejahen eines solchen verlangt die EBK Kundeninformationen bei der Bank. Die involvierte Bank teilt diese der EBK mit, worauf die EBK erneut prüft, diesmal in dem Sinne, dass sie sich überlegt und abklärt, ob sich überhaupt ein Verdacht ergeben kann. Wird diese Frage verneint, wird keine Amtshilfe geleistet.
Nur dann, wenn ein Verdacht bejaht wird, erlässt die EBK eine Verfügung beim Kunden. Der Kunde kann nun mit aufschiebender Wirkung die Verfügung beim Bundesgericht anfechten. Nur dann, wenn die Beschwerde abgewiesen wird, leitet die EBK die Information an die SEC weiter. Die SEC prüft nun ihrerseits den Verdacht, und erst dann, wenn auch die SEC den Verdacht bejaht, wird ein Verfahren eröffnet.
Zum Vergleich haben wir die Situation zu betrachten, wenn in der Schweiz ein Insidervergehen zur Diskussion steht. Wenn in der Schweiz die Schweizer Börse eine verdächtige Bewegung an der Börse feststellt, geht es eher schneller, bis eine Veröffentlichung erfolgen kann, nicht aber in jedem Fall auch tatsächlich erfolgt. Das Verfahren ist nämlich so: Die Schweizer Börse, die SWX, meldet allfällige Verdachtsmomente der EBK. Die EBK erhält die Bewegungsliste und damit auch die Information, welche Banken involviert sind, und verlangt von diesen Banken die Information über den involvierten Kunden. Die jeweilige Bank teilt diese Information der EBK mit, und diese überprüft den Verdacht.
Wenn sie ihn bejaht, leitet sie den Fall an die kantonalen Strafverfolgungsbehörden weiter. Diese prüft und entscheidet über die Eröffnung eines Verfahrens. Wenn eine Verfahrenseröffnung geschieht, so kann die Presse informiert werden, wovon die schweizerischen Strafverfolgungsbehörden auch schon des Öfteren Gebrauch gemacht haben. Veröffentlicht und öffentlich wird die Sache jedenfalls dann, wenn [PAGE 775] Anklage erhoben ist und es zu einer Gerichtsverhandlung kommt.
Bezüglich der Veröffentlichungen in den USA ist nun zu wissen, dass diese Publikationen sehr beschränkte Informationen enthalten. Es werden nur der Name des Angeklagten und das eingeklagte Delikt publiziert. Nicht bekannt gegeben werden die Herkunft der Vermögenswerte, die Geschäftsbeziehungen zu einer Bank in der Schweiz oder die Tatsache, dass jemand ein Konto in der Schweiz hat.
Ihre Kommission für Rechtsfragen hatte damit abzuwägen, ob eine im Einzelnen, nicht aber im Prinzip unterschiedliche Ausgestaltung des Öffentlichkeitsprinzips dem Interesse an sauberen Finanzplätzen nicht nur bei uns, sondern auch anderswo voran- oder hintanzustellen sei. Ihre Kommission gewichtet das Interesse an sauberen Finanzplätzen höher. Täten wir dies nicht, so würden wir auf internationaler Ebene als Land mit nichtgleichwertigen Aufsichtsstandards eingestuft. Dies könnte für den Finanzplatz Schweiz gravierende Folgen haben, nämlich die Schädigung der Reputation, aber auch bedeutende Konsequenzen in rein wirtschaftlicher Hinsicht. Wenn wir dies nicht wollen, stimmen wir dem Beschluss des Nationalrates zu.
In diesem Sinne stellt Ihnen Ihre Kommission für Rechtsfragen einstimmig Antrag, Sie möchten die Differenzen beseitigen und den Beschlüssen des Nationalrates zustimmen.