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Hofmann Hans · Ständerat · 2005-10-04

Hofmann Hans · Ständerat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2005-10-04

Wortprotokoll

Zu Ziffer I: Artikel 15 wird in der Sachüberschrift und im Text lediglich mit dem Begriff der Erstellung ergänzt. Damit wird klar, dass es sich bei Artikel 15 um eine eigenständige Regelung für Abwasser- und Hofdüngeranlagen handelt, für welche der heute neu strukturierte und ergänzte bzw. geänderte Artikel 22 nicht gilt.

Mit der Aufhebung der kantonalen Bewilligung in Artikel 22 Absatz 2 entfaltet Artikel 19 seine Wirkung auch auf die kantonale Bewilligungspflicht. Mit der Ergänzung von Absatz 2 durch die Formulierung "wenn sie die Gewässer gefährden können" kommt zum Ausdruck, dass nur Eingriffe mit einem bestimmten Gefährdungspotenzial bewilligungspflichtig sind. Die Vorschrift soll auf Verordnungsstufe präzisiert werden. Nach dem der Kommission vorgelegten Entwurf soll sich die Verordnung in diesem Bereich an den bisherigen Vorschriften orientieren.

Artikel 22 ist der Hauptpunkt der Gesetzesänderung. Hier wird das Prinzip der Eigenverantwortung verankert. Es wird festgeschrieben, dass neue Anlagen oder Anlageteile dem Stand der Technik zu entsprechen haben, und es wird die Bewilligungs- und Meldepflicht geregelt. Ich kann dazu auf meine Ausführungen zum Eintreten verweisen.

In diesem Zusammenhang sowie auch in Zusammenhang mit der Aufhebung der Artikel 23 und 26 möchte die Kommission explizit nochmals festhalten, dass die Kantone die Möglichkeit haben, auch eine Meldepflicht für die Wartung der Tankanlagen einzuführen bzw. beizubehalten.

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