Stadler Hansruedi · Ständerat · 2005-10-06
Stadler Hansruedi · Ständerat · Uri · Christlichdemokratische Fraktion · 2005-10-06
Wortprotokoll
Kollege Schmid wirft eigentlich eine fundamentale rechtliche Frage auf; Stichworte sind: Dispositionsmaxime, Offizialmaxime oder Untersuchungsgrundsatz. Es geht eigentlich um die zentrale Frage der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Hier stellt er indirekt die Frage: Ist unter diesem Gesichtspunkt das zulässig, was unsere Kommission in Artikel 55c Absatz 1 vorschlägt?
Vorerst verstehen wir unseren Antrag als eine Einschränkung gegenüber dem heutigen Zustand. Sachlich hat unsere Kommission diese Einschränkung gewünscht. Ist es nun auch rechtlich zulässig und möglich, hier eine solche Regelung aufzunehmen? Nachdem ich diesen Antrag gesehen habe, habe ich einige Abklärungen getroffen. Lehre und Rechtsprechung lassen Vereinbarungen im Rahmen des öffentlichen Rechtes zu, und zwar Vereinbarungen zwischen der öffentlichen Hand und Privaten, aber auch Vereinbarungen zwischen Privaten mit öffentlich-rechtlichen Wirkungen. Vereinbarungen sind aber nur dann zulässig - dies möchte ich hier ganz klar unterstreichen -, wenn solche Punkte vom anzuwendenden Recht weder formell noch inhaltlich ausgeschlossen sind oder wenn diese Vereinbarungen diesem Recht nicht widersprechen. Mit anderen Worten: Die Vereinbarungen dürfen nicht dazu dienen, das zwingende öffentliche Recht auszuhebeln, doch können sie zur Durchsetzung des öffentlichen Rechtes eingesetzt werden. Dies ist ein allgemeiner Grundsatz.
Es gibt nun relativ viele Verwaltungsgesetze - das möchte ich hier auch ausdrücklich erwähnen -, z. B. im kantonalen Baurecht oder, beim USG, im Abfallbereich, welche Elemente der Vereinbarung vorsehen oder voraussetzen und mit dem Instrument der Vereinbarung arbeiten. Die in Absatz 1 von Artikel 55c vorgesehene Lösung, nämlich dass eine Vereinbarung zwischen den privaten Kontrahenten inhaltlich Teil der Verfügung werden kann, ist somit grundsätzlich rechtlich zulässig. Mit dem Verweis auf Artikel 49 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren präzisieren wir nur, dass die Vereinbarung selbst den Vorgaben des öffentlichen Rechtes nicht widersprechen darf. Dieser Verweis dient damit lediglich der Transparenz. Absatz 2 schränkt die Möglichkeit der Vereinbarung noch zusätzlich ein.
Ich denke, wir haben hier in der Kommission eine gute Lösung gefunden, und ich ersuche Sie, der Kommission zuzustimmen.