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preparatory:AB 59432

Wicki Franz · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion · 2005-10-06

Wortprotokoll

Der bisherige Artikel 12 mit dem Titel "Emissionsbegrenzungen" lautet: "Emissionen werden eingeschränkt durch den Erlass von: a. Emissionsgrenzwerten; b. Bau- und Ausrüstungsvorschriften; c. Verkehrs- und Betriebsvorschriften; d. Vorschriften über die Wärmeisolation von Gebäuden; e. Vorschriften über Brenn- und Treibstoffe." Dann Absatz 2: "Begrenzungen werden durch Verordnungen oder" - das will nun Herr Schmid streichen - "soweit diese nichts vorsehen, durch unmittelbar auf dieses Gesetz abgestützte Verfügungen vorgeschrieben."

Herr Schmid will mit seinem Antrag, dass Emissionsbegrenzungen nur durch Verordnungen festgelegt werden können. Dieser Antrag lag der Kommission nicht vor. Wir haben uns auch nicht mit einer Gesetzesänderung in dieser Richtung, wie das Herr Schmid vorschlägt, auseinander gesetzt. Meines Erachtens stellt sich aber die Frage, ob es sinnvoll ist, dass dies in jedem denkbaren Fall, bei dem eine Emissionsbegrenzung notwendig wird, nur geschehen kann, wenn eine entsprechende Verordnung vorliegt. Herrn Schmid kenne ich sonst eigentlich als sehr entscheidungswilligen Regierungsrat. Ich weiss nicht, ob man hier das Verfügungsrecht derart einengen soll, dass man nur noch mit einer Verordnung, nur wenn es in der Verordnung des Bundesrates steht, arbeiten kann.