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Schweiger Rolf · Ständerat · 2005-10-06

Schweiger Rolf · Ständerat · Zug · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2005-10-06

Wortprotokoll

Auch ich beantrage Ihnen, den Antrag der Minderheit Inderkum abzulehnen, wobei ich dies einerseits so begründe, wie dies Herr Hofmann getan hat, ohne das alles zu wiederholen, aber vor allem auch aus einem anderen Grund: Unsere Bauverfahren und Beschwerdeverfahren sind komplex. Man muss sich bewusst sein, dass dann, wenn eine UVP-pflichtige Anlage zur Diskussion steht, der mögliche Beschwerdeführer immer zwei Möglichkeiten hat, die er kumulativ oder alternativ anwenden kann. Das eine ist das Formelle, und das ist hier von grosser Bedeutung, was ich wie folgt begründe: Artikel 10b Absatz 2 enthält eine Aufzählung dessen, was ein Umweltverträglichkeitsbericht zu umfassen hat. Wenn dem Antrag der Minderheit zugestimmt würde, hätte dieser Umweltverträglichkeitsbericht eben auch diese Massnahmen zu enthalten, soweit sie technisch und betrieblich möglich wären.

Gesetzt den Fall, ein Umweltverträglichkeitsbericht würde keine Massnahmen enthalten, obwohl das hier bei Litera d gemäss Antrag der Minderheit so verlangt wird, könnte von den Beschwerdeführern geltend gemacht werden, die Beschwerde sei deshalb gutzuheissen, weil der Umweltverträglichkeitsbericht nicht vollständig sei. Wegen dieses formellen Kriteriums müsste das Gericht dann sagen, es heisse diese Beschwerde gut, weise die Sache aber an die Vorinstanz zur Erstellung des noch fehlenden Teils des Umweltverträglichkeitsberichtes zurück. Dies ist eines der häufigsten Argumente, welche in Beschwerdeverfahren verwendet werden. Immer und immer wieder werden Beschwerden deshalb gutgeheissen, weil der Umweltverträglichkeitsbericht nicht umfassend ist. Das sind fast die schlimmsten Verfahrensverzögerungen, weil dann eine Rückweisung an die Vorinstanz erfolgt; man muss da wieder hochgehen, und beim zweiten Mal kann dann wieder materiell argumentiert werden.

Wenn wir also schnelle, schlanke Verfahren wollen, dürfen wir diesen Buchstaben d in Artikel 10b Absatz 2 nicht drinhaben.

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