Ogi Adolf · Bundesrat · 1999-12-20
Ogi Adolf · Bundesrat · Bern · 1999-12-20
Wortprotokoll
Die Angehörigen der Swisscoy sind nicht generell mit Waffen und Munition ausgerüstet. Der Verbandsschutz wird gemäss Abkommen vom August 1999 mit Österreich durch das österreichische Kontingent gewährleistet. Die Swisscoy selbst verfügt über ein Sicherheitsmodul von zwölf Festungswächtern, die mit dem Sturmgewehr 90 bewaffnet sind. Zum Korpsmaterial der Einheit gehören 34 weitere Sturmgewehre. Diese werden fallweise zur Erfüllung von Aufträgen ausserhalb des Camps an einzelne Angehörige der Swisscoy abgegeben, sofern die Sicherheitslage dies erfordert und nicht genügend Sicherheitspersonal vorhanden ist. Über diese fallbezogene Abgabe von Waffen entscheidet der Kommandant der Swisscoy nach Weisung des schweizerischen Befehlshabers im Einsatzraum. Dessen Weisungen richten sich nach den sogenannten "Dress and Movement Codes" der Kfor, welche laufend der Sicherheitslage angepasst werden und für jede Strecke und jeden Arbeitsplatz vorschreiben, wie der Schutz zu gewährleisten ist.
Die Rechtsgrundlagen dieser Regelung sind:
1. Artikel 66 Absatz 3 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995;
2. die Verordnung vom 24. April 1996 über den Einsatz von Personal bei friedenserhaltenden Aktionen und Guten Diensten;
3. der Bundesratsbeschluss vom 11. August 1999 betreffend den Swisscoy-Einsatz;
4. das Abkommen vom 20./23. August 1999 zwischen der Schweiz und Österreich bezüglich des Swisscoy-Einsatzes.